Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 28.08.1952 – 5 StR 651/52
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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3 StR 651/52 2250 082
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Buchhalter Karı R HEEEENEED aus HE KEEEEEEDaBe EB, geboren am EEE 1905 in EEE
wegen Konkursvergehens
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28.August 1952, an der teilgenommen habens
Bundesrichter Dr.Waschow ! als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, -
für Recht erkannt;
). Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 30.April 1952, soweit es den Angeklagten verurteilt, nebst den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen »-
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Gründe§
Der Angeklagte wurde als selbständiger Kaufmann Ende März 1949 -zahlungsunfähig. Trotzdem führte er sein Geschäft ! weiter, wenn auch nur mit ganz geringem Umsatz, bis im August. 1950 der Konkurs über sein Vermögen eröffnet wurde.
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vV‘m’ Jänuar bis zum August 1949 war die Angestellte’ AED (üle er später im April 1950 geheiratet hat) gegen: '’ einen Monatslohn von. 250 DM bei ihm beschäftigt. Den Iohn: im Gesamtbetrage von rund 2000 DM blieb ihr der Angeklagte schuldig. Im Januar 1950 übereignete er ihr alte Möbel im ..- . Gesamtwert von etwa. 1000 DM, um sie - wie das Landgericht... sagt - : "für diese Lohnforderung wenigstens zum. Teil. sicherzustellen" oder... - wie das Urteil’ sich an anderer Stelle. | ausdrückt‘ ‚ı "einen gewissen "Ausgleich dafür zu bieten, daß. sie den für .ihre. Tätigkeit an sich zustehenden ohn nicht, in bar erhalten konnte". ze
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“In dieser Übereignung erblickt das Landgericht . ein Vergehen gegen $-241 KO. Das Urteil führt aus, die AGD - habe lediglich einen Anspruch auf Befriedigung‘ in Geiä,;-.-: nicht''äber auf eine "derartige Sicherstellung" "gehabt. Die:.- Vnereignung könne nur in der Absicht ‚geschehen sein, die--- i pm zukünftige Ehefrau des ‚Angeklagten vor ‘den üb rigen Gläubigern zu begünstigen. Das Landgericht hat den: Angeklagten zu einer Geldstrafe verurteilt. °
Dagegen richtet sich seine Revision, mit der er 'ver- ' letzung des sachlichen Strafrechts rügt, Das Rechtemittel hat Erfolg. “
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Zu Unrecht bezweifelt allerdings die Revision, "daß es dem Sinne des Gesetzes entspricht, einen.Schuldner da. . wegen Übereignung von Sachen zur Sicherheit für eine bestehende Forderung zu bestrafen, wo die Forderung. bestand und ebenfalls die Möglichkeit, unbestraft die Sachen zu verkaufen und den Gläubiger von dem Erlös zu bezahlen". Gewiß hätte der Angeklagte die Möbel straflos verkaufen und die AdEEEEE> von dem Erlös bezahlen dürfen. Mit. der.
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Übereikkung der Möbel gewährte er ihr aber etwas, worauf. sie keinen Anspruch hatte. Insoweit sind Bedenken gegen die Auffassung des Landgerichts nicht zu erheben. Vermdgensstücke, auf die sich ein Anspruch des Gläubigers nicht richtet, sollen der Gesamtheit der Gläubiger vorbehalten bieiben,
. Dagegen ist die Absicht des Angeklagten, die Aue vor den übrigen Gläubigern zu begünstigen, bisher nicht
hinreichend dargetan. Wäre der Konkurs nicht erst Ende
August 1950, sondern alsbald nach der Übereignung eröffnet worden, so wäre die Ant inrer Lohnforderung gemäß § 61 Ziff 1 KO bevorrechtigt gewesen. Sie hat diese8 Vorrecht nur dadurch verloren, daß sich die Konkurs-
'eröffnung trotz der längst gegebenen Zahlungsunfähigkeit so lange. hinauszögerte. So kam es, daß die Forderung nun nicht, ‚mehr "für das letzte Jahr vor der Eröffnung des Ver ® Talirens" ‚rückständig war (vgl..§ 61 Ziff 1 KO). Es liegt "aber nahe, daß der Angeklagte mit der dringenden Gefähr
einer früheren Konkurseröffnung rechnen mußte und gerechnet hat. Insbesondere hätte die AB selbst die frü-
‚here Eröffnung des Konkursverfahrens herbeiführen können.
Alsdann hätte sie sich ihr Vorrecht erhalten. Anderen Gläubigern, die nicht oder schlechter bevorrechtigt weren, hätten die übereigneten Möbel dann nicht, auch nicht teil- :weise, als Zugriffsobjekt zur Verfügung gestanden. Denn die Strafkammer stellt fest, daß die Lohnforderung der. Albrecht 2000 DM, der Wert der Möbel dagegen nur etwa
"1000 DM betrug. Gewiß mag der Angeklagte, der zur Tat-
zeit schon mit der AED verlopt war, nicht angenonmen haben, daß gerade sie die Konkurseröffnung beantragen würde. Trotzdem aber kann nicht die Absicht einer "Begünstigung" vor anderen Gläubigern darin erblickt werden, daß er ihr etwas zuwandte, was im Falle alsbaldiger Konkurseröffnung ohnedies nur für sie allein und nicht für andere Gläubiger als Zugriffsobjekt in Betracht kam.
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Diese Erwägungen gelten freilich nur dann, wenn an-
dere gleich bevorrechtigte Gläubiger nicht vorhanden waren. Es kommt also darauf an, ob im Zeitpunkt der Über-
eignung noch andere Lohnforderungen aus dem letzten Jahre bestanden oder nicht. Das ist dem angefochtenen Urteil
“ nicht zu entnehmen. Es heißt darin, daß die entlassenen
Angestellten ihren Lohn "zumeist" vor dem Arbeitsgericht nätten einklagen und "versuchen" müssen, im Vollstreckungswege zu ihrem Recht zu kommen. Es ist nicht ersichtlich, . wenn das war, und welchen Erfolg diese Versuche gehabt haben. Das. wird also.noch aufzuklären sein.
Sollte es wieder zu einer Verurteilung kommen, so
BE werden die gegenwärtigen wirtschaftlichen Verhältnisse
des Angeklagten zu ermitteln und gemäß s 27c Abs 1 StGB zu berücksichtigen sein,
‚ Die Entscheidung entspricht dem Antrage des ana bundesanwalts. .
Dr. Waschow Sarstedt Dr. Koffka Schmidt Siener