Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1952

BGH Entscheidung vom 28.08.1952 – 5 StR 225/52

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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In Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen 1. den Kaufmann Jose? PD EB zu: uEEEEEEEEEEEEEED-ED CEEEEEEEDstrese GER zeboren am 1900 in

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2. den Handelsvertreter August TF uHEEEEEEED aus DEEEEEED up, NEED Strasse, geboren ar 190 in Gm,

wegen Steuer- und Zollvergehens

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28.August 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr.wWaschow als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt m als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision des Angeklagten DEE wird das Urteil des Landgerichts Berlin von 6.August 1951, soweit dieser Angeklagte wegen Vorteilsbeihilfe zur gewerbsmäßigen Steuer- und Zollhehlerei (Fall IWW verurteilt ist,

a) im Schuldspruch dahin berichtigt, daß das Wort "gewerbsmäßigen" fortfällt,.

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b) im Strafausspruch nebst den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben, 'soweit es die Gefängnisstrafe und die Geld-

strafe betrifft. Ferner wird die Gesamtgefangnisstrafe aufgehoben.

‚In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision des Angeklagten BE, an das Landgericht zurückverwiesen,

Im übrigen wird die Revision des Angeklagten BEE verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten FTEREEn wird auf dessen Kosten verworfen.

- Von Rechts wegen -

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Der Angeklagte DEE ist wegen Steuerhehlerei, Zollhehlerei, fortgesetzter gewerbsmäßiger Zollhehlerei und VYorteilsbeihilfe zur gewerbsmäßigen Steuer- und Zollhehlerei zu einer Gesamtgefängnisstrafe von sieben Monaten, zu vier Geldstrafen sowie zu einer Wertersatzstrafe verurteilt worden. Der Angeklagte FEED ist wegen gewerbsmäßiger Tabaksteuerhehlerei und zugleich Zollhehlerei, wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Tabaksteuerhehlerei und wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Zollhehlerei zu einer Gesamtgefängnisstrafe von fünf Monaten, zu drei Geldstrafen sowie zu einer Wertersatzstrafe verurteilt worden.

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Die Revisionen der beiden Angeklagten rügen Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.

_I. Verfahrensrügen.

1. Zu Unrecht meint der Angeklagte BEEEW, er unterliege als "Verschleppte Person" nicht der deutschen G6Gerichtsbarkeit.

Zunächst besteht keinerlei Anhaltspunkt dafür, daß BB eine "Verschleppte Person" wäre. Das angefochtene Urteil bezeichnet ihn als einen polnischen Flüchtling, der nach Beendigung des zweiten Weltkrieges nach Berlin gekonmen-ist. Der Verteidiger will in seinem Schlußvortrag vor der Strafkammer ausgeführt haben, daß der Angeklagte "der deutschen Gesetzgebung nicht unterliege". Das kann aber nicht zutreffen. Denn aus einer solchen Begründung hätte sich der Antrag ergeben müssen, das Verfahren gegen den Angeklagten einzustellen. Wie die Sitzungsniederschrift erweist, hat der Verteidiger aber in erster Linie Freispruch, hilfsweise Gelästrafe - also in jedem Fall eine Sachentscheidung - beantragt.

. Im übrigen sind verschleppte Personen nicht schon als solche der deutschen Gerichtsbarkeit entzogen. Die zur Zeit gültigen Beschränkungen der Gerichtsbarkeit ergeben sich aus Art.1l des Gesetzes Nr.7 der Alliierten Kommanden-

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tur Berlin von 17.März 1950 (VOB1.I S.89) in der Fassung des Gesetzes Nr.17 vom 27.August 1951 (GVB1.5.639). Daß der Angeklagte zu dem dort aufgeführten Personenkreis ge=- hörej behauptet die Revision nicht, Die Frage ist zwar von Amts wegen zu prüfen; es ist jedoch keinerlei Bedenken dagegen ersichtlich, daß Pie der doutschen Gerichtebärkeit unterworfen ist.

.n 2 Der Angeklagte TOREEEE> meint, die Strafklage sei dureh. ein Unterwerfungsverfahren vor dem Finanzant Schöneberg verbraucht,.Diese Rüge ist unbegründet. Das angefochtene Urteil führt aus, daß die Unterwerfungsverhandlung nicht die hier abzuurteilenden Taten, sondern die direkten Steuern betroffen habe. Die Strafkammer fügt kinzu, daß vier Angeklagte - unter ihnen auch FB - diesen Einwand haben fallen lassen. Der Senat ist dieser von Amts wegen zu prüfenden Frage nochmals nachgegangen. TEE hat sich am 23.Juni 1949 vor dem Finanzamt Schöneberg Geldstrafen von 75 DM und 25 DM unterworfen, weil er seinen Umsatz mit Zigaretten, Kaffee und Schokolade weder angeschrieben, noch angemeldet, noch versteuert und dadurch die Umsatzsteuer um 420 DM, die Einkommenssteuer um 31 DM verkürzt hatte. Auch wenn sich das auf dieselben. Warenposten bezog, für welche Zölle und Verbrauchssteuern _ verkürzt worden sind, so handelte es sich doch um eine andere, rechtlich selbständige Tat. Ts kann also keine Rede davon sein, daß der "zuständige Beamte die Tat unzu reichend oder falsch beurteilt" hätte, wie die Revision meint,

_II. Sachbeschwerde.

l. Die Revision macht geltend, daß die von den Ange» klagten vertriebenen Waren - "russische" Zigaretten (aus Dresden), amerikanische Zigaretten, Kaffee und Schokolade - zur Tatzeit weder zoll- noch steuerpflichtig gewesen selen. Das ist irrig. Die betreffenden Zoll- und Steuervorschriften sind seit ihrem - viel länger zurückliegenden - Erlaß ununterbrochen in Geltung gewesen. Die Ansicht der

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Revision, die deutschen Behörden hätten zur Tatzeit keine Steuerhoheit gehabt, geht fehl. Die Besatzungsmächte haben niemals eine "Steuerhoheit" für sich in Anspruch genommen. Sie haben auch die von der Strafkammer angewendeten Zollund Steuervorschriften niemals außer Kraft gesetzt. Allerdings ist es den deutschen. Behörden nicht durchweg möglich gewesen, diese Vorschriften durchzusetzen. Das lag aber nicht etwa am Widerstand der Besatzungsmächte, sondern an anderen Verhältnissen, insbesondere an der großen Zahl der Zuwiderhandlungen und an der Behinderung der Behördenarbeit während der Spaltung von Berlin. Zum Teil wurden die Schwierigkeiten freilich auch dadurch verursacht, daß die Lieferer der Waren zum großen Teil der deutschen Gerichtsbarkeit nicht unterstanden. Das gilt vor allem von den Soldaten der Besatzungsmächte. Gerade die Besatzungsmächte baben aber versucht, dem Unwesen dadurch zu steuern, daß sie ihren Truppen die Abgabe solcher Waren an die Bevölkerung verboten. Wenn diese Bemühungen vielfach ohne Erfolg geblieben sind, so kann daraus keinesfalls geschlossen werden, daß die rechtliche Geltung der Zoll- und Steuervorschriften unterbrochen gewesen wäre. . '

2. Soweit die Revision ausführt, daß weder innerhalb von Berlin, noch zwischen Berlin und der Sowjetzone eine Zollgrenze bestehe, geht ihr Angriff ins Leere. Die Angeklagten sind wegen Zolldelikten zur in solchen Fällen 'bestraft worden, in denen die Strafkammer ausdrücklich feststellt, daß die Waren aus dem Auslande stammten, nämlich bei den amerikanischen (nicht bei den "russischen") Zigaretten, der Schokolade vom Inturist und dem Kaffee.

Im Ergebnis unterliegt es keinem Bedenken, daß die Strafkammer das UWWW-Lager als "exterritorial und somit zollbefreit" behandelt. Die Waren im Besitz der Lagerinsassen, insbesondere die Liebesgaben, waren gemäß besonderer Anordnung solange zollfrei, als sie in ihrem Besitz ; blieben. Sie wurden zollpflichtig, sobald sie von einen Lagerbewohner an eine nicht zum Kreise der Zollbegünstigten gehörende Person gelangten - sei es innerhalb oder

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außerhalb des Lagers (so bereits BGH 2 StR 390/51 vom 19.Oktober 1951 für das Lager Bergen-Belsen). Damit erledigt sich der Einwand der Revision, zwischen den U>- Lager und der Stadt habe keine Zollgrenze gelegen.

vellig gleich ist im Ergebnis Aic Rechtslage hinsichtlich ‘der amerikanischen Zigaretten, die nach Feststellung der Strafkammer von Besatzungsangchörigen stamnten. Zigaretten unterliegen der Tabaksteuer und, wenn sie aus dem Auslande eingeführt werden, einem Einfuhrzoll, Die Steuerschuld richtet sich in Entstehung, Fälligkeit und Erhebung nach der Zollschuld. Die Zigaretten wurden

mit ihrem Eingang über die deutsche Zollgrenze zollhän-

gig. Nur aus 'völkerrechtlichen Gründen unterlagen sie der Gestellungspflicht solange richt, als sie sich in der Hand.von Besatzungsangchörigen befanden, In den freien Verkehr innerhalb der deutschen Zollgrenzen konnten sie jedoch nur durch Zollabfertigung treten. Sic waren also in der Hand des ersten Erwerbers noch zollhängig. Er hät-

:te den Zollahtrag stellen, die Zigaretten anmelden und

darlegen müssen (vgl. OLG Oldenburg NäsRpfl 1952 5.59).

3. Die Revisionen weisen darauf hin, daß eine Kaffcesteuer erst nach der Tatzcit eingeführt worden ‚und daß Schokolade überhaupt nicht steuerpflichtig ist. Beides ist richtig; jedoch sind die Angeklagten insoweit auch nur wegen Zollvergehens verurteilt worden.

"4. Soweit die Revisionen geltend zu machen suchen, daß die Waren bereits verzollt und versteuert gewesen

seien, oder daß zum mindesten die Angeklagten dies ange-

nommen hätten, entfernen sie sich von dem festgestellten Sachverhalt. . on

> Die Revisionen beanstanden ferner, daß die Strafkammer nicht wenigstens die Voraussetzungen des § 395 Abs.1 RAbgO zu Gunsten der Angeklagten bejaht habe. Auch diese Rüge scheitert an den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils. Danach haben 'die Angeklagten

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ihre Taten nicht für erlaubt gehalten. Mit Recht sieht das Landgericht es als gleichgültig an, ob die Angeklagten ihr Verhalten nach Zoll- und Steuergesetzen oder aber nach dem wirtschaftsstrafrecht als strafbares Unrecht angesehen haden (so schon KG 1 Ss 68/50 /B/ /128/507 vom 25.0ktober 1950).

“6. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils nur im Falle IlWeinen Rechtsfehler aufgedeckt, durch den der Angeklagte BlBbeschwert ist. Die Strafkammer hat den Angeklagten in diesem Falle wegen Vorteilsbeihilfe zur gewerbsmäßigen Steuer- und Zollhehlerei verurteilt und auf eine Einzelstrafe von drei Monaten Gefängnis erkannt. Allem Anschein nach ist diese Strafe dem § 401b Abs.1 RAbgO entnommen. Denn es heißt in den Strafzumessungsgründen, daß die Kammer in den meisten Fällen über die vom Gesetz angedrohte Mindeststrafe nicht hinausgegangen sei. Drei Monate Gefängnis ist aber die Mindeststrafe für gewerbsmäßige Vorteilsbeihilfe.

Die Strafkammer ist anscheinend der Auffassung, daß diese Strafe deshalb verwirkt sei, weil Bien gewerbsmäßig handelnden Täter IiWBeistand geleistet hat. Das wäre rechtsirrig. Die Gewerbsmäßigkeit gehört zu den persönlichen Eigenschaften desjenigen, der die strafbare Handlung begeht. Sie ist deshalb als straferhöhender Umstand nur demjenigen Teilnehmer zuzurechnen, bei dem sie vorliegt. (BGH 3 StR 490/51 vom 30.August 1951). Dill nat in diesem Falle aber, wie die Feststellungen des angefochtenen Urteils ergeben, nicht selbst gewerbsmäßig gehandelt. Seine Absicht ging dahin, sich für die Forderung, die er gegen IB hatte, bezahlt zu machen. Das war zwar, wie die Strafkammer mit Recht annimmt, ein Vorteil im Sinne des § 398 RAbg0O. Jedoch fehlte es bei BEWEW an der Absicht, sich aus dem Verkauf dieser amerikanischen zigaretten eine eigene Einnahmequelle von gewisser Dauer zu verschaffen. Die Strafkammer stellt eine solche Absicht PM nicht fest und ist ersichtlich auch der Auffassung, daß sie bei ihm nicht vorgelegen hat. Aus diesem Grunde ist der Senat in der Lage,

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den Schuldspruch selbst zu berichtigen.

\ Bei.der erneuten Entscheidung wird das Landgericht die Strafe für diesen Fall gemäß § 405 Abs.2 RAbgO dem

8 3%6 RAbgO zu entnehmen haben. Da auch die Geldstrafe von "dem Irrtum beeinflußt: sein ‚kann, hat der Senat sie eben-

‚falls aufgehoben. Die \iertersatzstrafe dagegen konnte besteheh Hleäben.

u Weitere Rechtsfehler, durch welche die Angeklagten beschwert ‚gein, könnten, haben sich nicht ergeben.

Die’ Entscheidung entepricht dem Antrage des Oberbundesanwalte..

„De. Waschow Sarstedt Dr. Koffka Schmidt Siemer