Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 22.08.1952 – 4 StR 951/51
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
— Tr -— —
4 StR 951/51 | 2296 068 4
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Bauunternehmer Konrad B EEE au: To, dort geboren am EEEEB 1916.
wegen fahrlässiger Tötung
hat der 1. Ferien-Strafsenst des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. August 1952, an der teilgenommen haben;
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Nantel Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Kichter. Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkennt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 9. Juni 1951 wird verworfen mit der Massgabe, dass die Verurteilung wegen Übertretung der Strassenverkehrsorädnung wegfällt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
- 2.
Gründe§
Der Angeklagte fuhr am 11. Oktober 1950 gegen 171? Uhr - die Dämmerung war bereits vorgeschritten - auf der Bundesstrasse @&® zwischen CHEN una Vu mit seinem Volkswagen auf einen entgegenkomnenden Lastzug und erlitt beim Zusammenstoss schwere Verletzungen, so dass er jede Urinnerung an den Hergang des Unfalls verloren hat, während der neben ihm sitzende Vaurervolier ZER uns Leben kam. Das Landgericht hat ihn wegen fehrlussiger Tötung in Tateinheit mit Übertretung der Strassenverkehrsordnung an Stelle einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten zu einer Geldstrafe von DU 1500.- verurteilt. Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Sie ist im wesent-
lichen unbegründet.
1.) Nach den Urteilsfeststellungen fuhren dem Angeklagten zwei lLestzüge entgegen, unter sich in einem Abstand von mehr als 25 m; sie wurden von den Kraftfahreru und Pa gesteuert. Diese und ihre Beifahrer sind als Zeugen eidlich vernommen worden. Darin sieht die Revision zu Unrecht einen Verfahrensverstoss. Ob der Verdacht der Teilnahme im Sinn des § 60 Ziff 3 St?O nach Lage Ger Sache zu bejahen ist, hat der Tatrichter nach vflichtgemäseen Ermessen zu entscheiden. Das Landgericht stellt fest, dass die Führer der beiden Lastzüge ihre rechte Fahrbahnseite einhielten und mit abgeblendeten Lichtern fuhren. Sie verhielten sich also vorschriftsrässig. Bei dieser Sachlage ist die Vereidigung der Zeugen nit Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass FEB einen kurzen Augerblick
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nach links fuhr, um feststellen zu können, ob er den voraus. fahrenden Lastzug überholen könne. Auch diese Fahrweise
war nicht verkehrswidrig. Denn nach dem Urteilszusammenhang war im Augenblick des Aufblendens der Angeklagte noch so weit entfernt, dass er nicht damit rechnen musste, seine
Fahrbahn werde versperrt.
Auch die Rüge der Verletzung der Wahrheitsermittlungspflicht des Gerichts greift nicht durch. Dss Landgericht hat, wie sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt, mit den Sachverständigen Kopp und Ku die Örtlichkeit besichtigt; diese Sachverständigen haben Gutachten erstattet. Wach den Urteilsausführungen beruht die Überzeugung des Landgerichts vom Hergang des Zusammenstosses auf der an Ort und Stelle vorgenommenen Beweisaufnahme, demnach auch auf den Gutachten der Sachverständigen, Es ist daher nicht erfindlich. inwiefern sich dem Lendgericht die Notwendigkeit aufdrängen musste. zur Aufklärung des Sachverhalts weitere Sachverständige zuzuzıehen.
2) Das Urteil hält auch der sachlichen Nachprüfung stand Entgegen der Auffassung der Revision steht die Bemerkung des Landgerichts, es wolle zu Gunsten des Angeklagten die an sich nahe liegende Möglichkeit ausschliessen, dass dieser einfach einen Augenblick nicht genügend aufgepasst habe, nicht im Widerspruch mit der Annahme des Tatrichters, der Angeklagte habe den Unfall fahrlässig herbeigeführt. Offensichtlich will das Landgericht nur die Nöglichkeit verneinen, dass der Angeklagte ?Zür kurze Zeit sein Augenmerk von der Strasse völlig abgewendet hat. Demgemäss stellt es später fest, dass er unter Ausserachtlassung der gebotenen Sorgfalt mıt seinem Fahrzeug
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nach links abgekommen ist und dass dieses Verhalten den Unfall herbeigeführt hat.
Nach den Urteilsfeststellungen ist der Angeklagte unvermittelt nach links auf den ersten Lastzug zugefalıren, obwohl seine Pahrbahn völlig frei und unbehindert war. Das Landgericht nimmt an, dass er entweder das Ende eines Windschattens nicht beachtet habe oder, geblendet durch den Scheinwerfer des entgegenkommenden Lastzuges, nicht die gebotene und ihm mögliche Sorgfalt bei der Fahrt habe walten lassen. Zu Unrecht macht die Revision dem Landgericht den Vorwurf, seiner Aufklärungspflicht nicht nachgekommen zu sein, weil es nicht ermittelt habe, ob damals Überhaupt ein starker Wind geweht hat. Denn der Tatrichter sieht in dem Nichtbeachten eines Windschattens nur eine mögliche Ursache für das Abweichen nach links, Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht davon ausgeht, der Angeklagte, der seit vielen Jahren ein Kraftfahrzeug führt und mit seinem Volkswagen bereits 30.000 km zurückgelegt hatte, sei in der Lage gewesen, den nöglicherweise vorhandenen Windschatten in Rechnung zu stellen. Da nur ein starker Wind in der erwähnten Weise auf die Fahrtrichtung des Kraftwagens hätte einwirken können, hätte der Angeklagte als geübter Fahrer bei genügender Aufmerksamkeit rechtzeitig die drohende Gefahr orkennen müssen.
Vergeblich bekämpft die Revision auch die Ansicht des Landgerichts, der Angeklagte sei nicht dadurch entlastet, dass er möglicherweise geblendet war. Es mag zutreffen, dass ein durch plötzlich einsetzende Beleuchtung geblendeter Kraftfahrer Hindernisse auf seiner Fahrbahn nicht erkennen kann. Der Angeklagte hat aber nicht ein Hinder-
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nis in seiner Fahrbahn überfahren, vielmehr seine freie Fahrbahn verlassen und iat in den ihm entgegenkonnenden Lichtschein hineingefahren Zu Unrecht greift die Revision auch die Auffassung des Landgerichts an, dass ein Kraftfahrer auf einer belebten, sehr verkehrsreichen Strasse, wie es die Bundesstrasse ® ist, damit rechnen müsse, dass ihm entgegenkommende Fahrzeuge sich einander überholen und sich deskalb bei Dunkelheit durch Aufblen- ) den der Scheinwerfer für kurze Zeit eine Übersicht über die Verkehrslage zu verschaffen suchen.
Die Begegnung mit einem entgegenkommenden beleuchteten Kraftwagen bedeutet regelmässig eine Gefahrenquelle, weil stets eine Dlendwirkung dabei eintritt. Darauf muss sich jeder bei Dunkelheit fahrende Verkehrsteilnehmer einrichten, und zwer nicht erst beim Aufblenden eines fremden Lichtes, sondern schon dann, wenn die Begegnung der Fahrzeuge bevorsteht (BGH 1, 309, 312). Nach dem Urteilszusammenhang konnte der Angeklagte auf der verkehrsreichen Bundesstrasse die herankommenden Lastzüge von weiten erkennen. Er muerste sich demnach auf die erfahrungsgemäss eintretende, jedem Kraftfahrer bekannte Blendwirkung durch die herankommenden Fahrzeuge vorbereiten, die rechte Stressenseite einhalten und gegebenenfalls seine Geschwindigkeit verringern. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Landgericht eine Fahrlässigkeit des Angeklagten darin sieht, dass er, möglicherweise während einer kurzen 3lendung, seine freie Fahrbahn verliess, weil er sich nicht durch Herabsetzen seiner Geschwindigkeit und auch nicht .! dadurch, dass er den Wagen möglichst weit nach rechts herüberlenkte. auf die bevorstehende 3lendwirkung vorbereitet
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hatte. Hierzu war er nach den Urteilsfeststellungen als geübter Fahrer im Stande. Wann die Blendwirkurg eintrat, ist für die Entscheidung bedeutungslos. Es kommt auch nicht darauf an, ob sie von dem ersten oder dem zweiten Lastzug oder von beiden ausging. Die Ausführungen der Revision, mit denen sie dartun will, dass das Landgericht gegen die Denkgesetze verstossen habe, weil es in der Fahrweise des ersten Lastzuges nicht die Ursache für den Zusammenstoss gesehen hat, liegen daher, soweit sie nicht schon den Urteilsfeststellungen widersprechen, neben der Sache. Überdies durfte der Führer des ersten Lastzuges durch Blinkzeichen den Angeklagten veranlassen abzublenden, weil er durch das Licht des Wagens des Angeklagten geblendet worden war. \
Es begegnet schliesslich auch keinen rechtlichen Bedenken, dass das Landgericht eine Fahrlässigkeit des Angeklagten darin sieht, dass er möglicherweise scharf gebremst und dudurch das Ninüberwechseln seines Fahrzeuges auf die andere Fahrbahnseite herbeigeführt hat. Liit Recht führt das Landgericht zur Begründung seiner Auffassung aus, dass der Angeklagte die Wirkungen eines scharfen Bremsens gekannt habe und deshalb bei dem starken Gegenverkehr seine Geschwindigkeit hätte frühzeitig herabsetzen müssen, so dass er im Augenblick einer jederzeit zu erwartenden kurzen Blendung nicht gezwungen gewesen wäre, scharf abzubremsen. Für die rechtliche Würdigung des Sachverhalts ist es im übrigen belanglos, dass im Urteil in einer zusätzlichen Erwägung auch dem Umstand Bedeutung beigemessen worden ist, dass der Angeklagte körperlich behindert ist. Im übrigen verkennt die Revision den Sinn der Urteilsausführungen, wenn sie meint, der Tatrichter sehe schon in dem Abhremsen des Volkewagens ein schuldhaftes Verhalten.
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Die getroffenen Feststellungen tragen somit die Annahme einer fahrläsrigen Tötung Die Übertretungen der Strassenverkehrsordnung sind inzwischen verjährt. Es ist offensichtlich nur ein Schreibversehen, wenn in den Urteilsgründen die an sich verwirkte Gefüngnisstrafe mit 10 .WTochen angegeben wird, während im verkündeten Urteilssatz die Straf nur auf 2 Monate Gefängnis bemessen ist. Massgebend ist der verkündete Urteilssate (BGH Urt v. 6. Hovember'1951 - 1 StR 466/51).
Die Revision ist hiernach mit der Massgabe zu verwer-
fen, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Übertretung der Strassenverkehrsordnung. die ersichtlich keinen Einfluss
auf das Strafmass gehabt hat, wegfällt.
Krumme Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter ist beurlaubt und an der Mantel ist beur Unterschrift verhindert. laubt und an der Krumme Unterschrift ver hindert
Hörchner Dr. Augustin Krunme
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