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BGH Entscheidung vom 22.08.1952 – 4 StR 399/51

4. Strafsenat

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4 StR 399/51 | 2296 073 2%

Im Nauen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Meschinenschlosser Alfred H mp aus REEREEP;

dort geboren am EEEEEEB 1913.

2.) den Invaliden 19 = EB" RO, geboren am 1899 in S

3.) den Bergmann Ludwi aus W geboren zn 00 in

wegen Erpressung

hat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. August 1952, an der teilgenommen

haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EB

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter RW als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Angeklagten Ha

MON und KO wird des Urteil des

Landgerichts in Dortmund vom 22. Februar 1951, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückver-

wiesen. Von Rechts wegen

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Gründe§

1.) Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Erpressung verurteilt.

Der Angeklagte HB hatte im Oktober 1950 dem Seiler O0. in Ka pei Arbeiten geholfen und zwei Kächte bei ihm geschlafen. In der zweiten Hacht griff 0. unter dem Oberbett an den Oberschenkel des Angeklagten in der Nähe des Gesässes, was sich dieser energisch verbat. Sie arbeiteten am nächsten Tag (Samstag 21. Oktober 1950) einträchtig zusammen und verabschiedeten sich im guten Einvernehmen. Am Montag, 23. Oktober 1950, feierte Hu mit den Mitangeklagten Ki. Er erzählte ihnen den Vorfall mit 0. Als er hörte, dass der freigesprochene Mitangeklagte RO mit seinem Kraftwagen nsch Ke@ie Fahren wolle, kam er auf den Einfall, die Fahrt mitzumachen und 0. zur Rede zu stellen. Er forderte die Mitangeklagten M. und K. auf, mitzufahren, um als Zeugen sein Gespräch mitanzuhören. R. war bereit, sie gegen Bezahlung mitzunehmen. HOmp war sich klar, dass seine Mittel für die Fahrt und das Freihalten seiner Begleiter nicht ausreichten. Er wollte dieses Geld von 0. erhalten und hoffte, dass dieser bezahlen werde, um eine Schädigung seines Ansehena und eine etwaige Bestrafung zu vermeiden. In Ken trafen sie nur die Ehefrau O. an. 0. war nach TiNENp zefahren. Der Angeklagte stellte N. und E. als Xriminalbeamte vor. Er erzählte Frau 0. zunächst unter vier Augen, ihr Ehemann sei in geschlechtlicher Hinsicht nicht einwandfrei und schilderte ihr den oben dargestellten Vorfall. Frau 0. bezweifelte die Erzählung. Der Angeklagte rief nun M. und K. herbei und liess sie bestätigen, dass er ihnen als Kriminalbeamten dasselbe mitgeteilt habe. -

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Er setzte hinzu, die Kriminalbeamten sollten ihren Ehemann verhaften, man könne ihn auch in TeiiiB aufsuchen und dort festnehmen. Eine Festnahme ihres Mannes in FREE var Frau 0. besonders peinlich, da sie dort bis zu ihrer Verheiratung gelebt hatte und gut bekannt war. Sie bat die Angeklagten, nicht docthin zu fahren, sondern in einer Gastwirtschaft die Rückkehr ihres Mannes abzuwarten. Da sie die schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten N kannte, gab sie ihm von sich aus zur Begleichung der Zeche 6 DM. Hp war mit dem Vorschlag einverstanden. Nachdem das Geld vertrunken war, suchten er, KB und REM wieder die Wohnung des O0. auf. Dieser wer noch nicht nach Hause gekommen. Sie kehrten daher in die Gastwirtschaft zurück. Gegen 18 Uhr erschienen die Angeklagten Houp: "ER GEBE und KO erneut in der Wohnung. O. fuhr kurz danach in den Hof. Als Hip dies hörte, fragte er seine Begleiter, ob sie Ketten und Hsndschellen für die Verhaftung zur Hand hätten. Die drei begaben sich nach unten. Ha sagte zu O., er wisse ja wohl noch, was vorgekommen sei, er habe zwei Kriminalbeamte mitgebracht, die ihn verhaften sollten. Einer der Angeklagten äusserte, die Sache könne vielleicht aus der Welt geschafft werden, wieviel 0. denn bezahlen wolle. O., der vum seine Freiheit fürchtete, ging auf den Vorschlag ein. $ie begaben sich in die Wohnung. Um die Angeklagten los zu werden und aus Furcht vor der angedrohten Verhaftung sowie vor einer etwaigen Bestrafung, entschlossen sich die Eheleute (., den von BE geforderten Betrag zu zahlen. Sie händig-

ten ihm 37 DM aus. Mini , dem die Verhandlungen

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über die Summe des zu bezahlenden Betrags zu lange gedauert hatten, hatte sich schon vorher entfernt. Han verlangte noch weitere 10 DM für EP, der aber das Geld zurückwies. Die Angeklagten kehrten nach Rüge zurück. Gegen 22 Uhr fuhren Hgg und KM mit einem nicht ermittelten Kraftfahrer wieder nach Kal. Der stark angetrunkene KW tlien im Wagen sitzen. HOMER ging mit dem Fahrer in die Wohnung des O0. und forderte weitere

23 DM, dann sei die ganze Sache erledigt. Die Eheleute O. bezahlten auch noch diesen Betrag.

2.) Zur Revision des Angeklagten He Sie rügt die Verletzung des § 244 StPO und die unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts.

Soweit die Revision nur die Beweiswürdigung angreift, ist sie unzulässig. Das Landgericht hat ausdrücklich verneint, dass der Angeklagte an die Rechtmässigkeit seines Vorgehens geglaubt habe. Bei der ersten Fahrt nimmt das Landgericht zwei im Fortsetzungszusammenhang begangene Erpressungsakte an. Es ist jedoch überzeugt, dass Frau 0. die ersten 6 DM von sich aus bezahlt hat, ohne dass der Angeklagte Geld verlangt hatte. Die Feststellungen tragen daher die Verurteilung wegen Erpressung in diesem Falle nicht. Der Umfang der Schuld ist geringer als vom Landgericht angenommen. E8 ist nicht auszuschliessen, dass die irrige Annahme das Strafmass beeinflusst hat. Das Urteil muss daher schon aus diesem Grunde eufgehoben werden, und zwer auch für den Teilakt, den das Landgericht entgegen dem Eröffnungsbeschluss als selbständige Erpressung angesehen hat. Das gesamte Vorgehen des Angeklagten steht

in so engem Zusammenhang, dass es nur einlieitlich gewür-

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digt werden kann. (RG HRR 1935, 1112; DR 1940, 1838 Nr 18).

Da das Urteil schon aus dem vorerwähnten Grunde aufgehoben werden muss, braucht auf die Rüge, dem Sachverständigen Dr. SER hätten keine ausreichenden Unterlagen für eine Begutachtung zur Verfügung gestanden, nicht im einzelnen eingegangen zu werden. Das Landgericht hat es für erforderlich gehalten, einen Nervenfacharzt zu hören. Es wird daher dafür Sorge zu tragen haben, dass der in der neuen Hauptverhandlung zu hörende Sachverständige vorher Gelegenheit hat, sich mit dem Prozeßstoff und der Person des Angeklagten vertraut zu machen und ihn unter Umständen länger '

zu beobachten.

rügen die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie haben im Ergebnis Erfolg.

Bedenklich ist die Feststellung, der Angeklagte ugp GEB Habe auch durch sein Gespräch mit Frau Ro die Tat des Angeklagten HOW gefördert. Als er sich beim dritten Besuch aus der Wohnung des O0. entfernt hatte, fragte ihn Frau Ro@g auf der Strasse, was oben los sei, worauf er ihr erzählte, HB sei mit Kriminalbeanten da, um 0. verhaften zu lassen, da dieser "schwul" sei und sich an Hp GB wnsittlich vergangen habe. Dass diese Zrzählung vor Bezahlung des Geldes dem 0. bekannt wurde und die Zahlung beeinflusste, kann dem Urteil nicht entnommen werden.

Die Revision bringt vor, den Angeklagten M. und K. habe das Bewusstsein gefehlt, dass H. sich zu Unrecht bereichern wolle. Sie hätten geglaubt, TB könne wegen der ihm zugefügten Beleidigung von 0, Genugtuung verlangen. Das Urteil erörtert diese Trage nicht. Es ist nicht

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auszuschliessen, dass beide Angeklagte zwar die Drohung des H. für unrechtmässig gehalten, aber an einen Schadensersatzanspruch geglaubt haben. Das Urteil enthält auch keine ausreichenden Feststellungen, ob die beiden Angeklagten die Absicht hatten, sich oder Hp zu Unrecht zu bereichern. Es führt aus, sie hätten spätestens beim dritten Besuch erkannt, dass der Angeklagte Hp nicht nur nach Ka gefahren war, um O0. zur Rede zu stellen, und dass er ihm durch das Vorbringen, sie seien Kriuinalbeamte, nicht nur einen Schrecken habe einjagen wollen, sondern dass er Geld habe herausschlagen wollen. Die Angeklagten seien mit der Bereicherungsabsicht des H. einverstanden gewesen, sie hätten sein Tun auch in dieser Hinsicht gebilligt und es als eigenes gewollt, weil sie von dem Erlös später weiter mitfeiern wollten. Mit dieser Auffassung ist die Feststellung nicht zu vereinbaren, KB Habe die 10 DE zurückgewiesen, die ihm Frau 0. auf Aufforderung des H. habe geben wollen. Dice Bereicherungsabsicht muss auch bei den Mittätern vorhanden sein, anderenfalls kommt nur ein Vergehen der Nötigung in Betracht iRGSt 54, 153). Da die Feststellungen zur inneren Tatseite unvollständig sind, ist dem Revisionsgericht die Prüfung unmöglich, ob das Landgericht von zutreffenden rechtlichen Erwägungen, insbesondere bei der Annahme von

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Mittäterschaft ausgegangen ist. Das Urteil muss daher aufgehoben werden.

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Bundesrichter Dr. Peetz ist beurlaubt und an der Hörchner Dr. Augustin Unterschrift verhindert.

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