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BGH Entscheidung vom 21.08.1952 – 5 StR 559/52

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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FF; stR 559/52 0.2250 059 2;

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kraftfahrer Jose? W EEE, geboren an GE 1905 in nam, Krs.KEB, wohnhaft in sr , Biock@B, GE MSO-Einheit,

z.2t. in Untersuchungshaft im Landgerichtsgefängnis in U 1 | wegen schweren Diebstahls

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der "Sitzung vom 21.August 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter: Dr. Waschow - als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. EB dei der Verhandlung, Oberstaatsanwalt MED bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekrotär ED als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

I, Auf die Revision des Angeklagten WE wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 27.März 1952 in folgenden Punkten aufgehoben:

1. Hinsichtlich des Angeklagten VENEN

a) soweit er wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Falle Reg verurteilt ist, im Schuldspruch nebst den zugrundeliegenden Feststellungen,

b) wegen des gesamten Strafausspruchs,

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2. hinsichtlich des Angeklagten DENE»

a) soweit er wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Falle Rg@ verurteilt ist, im Schuld- und Strafausspruch nebst den zugrundeliegenden Feststellungen,

db) ferner im Gesamtstrafausspruch.

II. Im Rahmen der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht in Verden zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

III. Im übrigen wird die Revision des Angeklagten

WeHEEEEBB verworfen.

- Von Rechts wegen -

in m ng

Gründe;

Die Strafkammer hat den Angeklagten ED wegen schweren Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von 1 Jahr und 6 lionaten verurteilt, den Angeklagten DE unter Freisprechung im übrigen wegen schweren Diebstahls in fünf Fällen, wegen Hehlerei und Unterschlagung zu einer Gesamtgefängnisstrafe von 3 Jahren.

„Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte TEE revision eingelegt, sie stützt sich auf Verletzung des materiellen Rechts.

I.

1.) Soweit die Revision sich dagegen wendet, daß der Angeklagte ‚als Mittäter in einem Fall des PB, im an- ' derm. Fall ‘des > 5 angesehen ist, richtet sie sich gegen. die tatsächlichen Feststellungen, Die Strafkammer hat sinwandfrei daraus, daß sich der Angeklagte jeweils am Tatort aufhielt und eirien "erheblichen Teil der Beute erhalten hat, darauf geschlossen, er habe den Vorsatz gehabt, die Taten als eigene zu begehen. . on Zu .

2.) Hingegen.muß die Revision im Falle RB aus einem anderen Grunde zum Erfolg. führen. Nach den Feststellungen des Urteils hat in diesem Falle der Angeklagte DENIED in Anwesenheit des Angeklagten WÜRD die Scheibe eines "Schaukastens" eingeschlagen, die darin befindliche Ware herausgenommen und mit dem Angeklagten WB Eeteilt. Hierin sieht die Strafkammer einen Einbruchsdiebstahi nach § 243 Ziff 2 StGB. Es ist nicht ersichtlich, ob hier die Strafkammer von einem zutreffenden Begriff des Einbruchsdiebstahls ausgegangen ist. Schaukästen, die nicht in das Mauerwerk eingelassen, sondern nur an der Außenwand befestigt sind, sinä weder Teile eines Gebäudes oder unschlossenen Raumes, noch selbst umschlossene Räume. Sie sind nicht zum Betreten von Menschen bestimmt. Wer aus einem lediglich außen an dem Mauerwerk angebrachten Schaukasten stiehlt, begeht daher keinen Einbruchsdiebstahl (vgl RG IW 1930, 920).

Da sonach nicht feststeht, ob die Voraussetzungen des Einbruchsdiebstahls im Falle RB gegeben sind, muß das Urteil insoweit aufgehoben werden. Die Strafkammer wird die Frage des Einbruchsdiebstahls unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen in der neuen Verhandlung zu klären haben. Da es nicht ausgeschlossen ist, daß die im Falle Po für den Angeklagten WÜRD ausgeworfene Strafe von 1 Jahr Gefängnis von der Annahme der Strafkammer beeinflußt ist, er habe auch im Falle RB einen Einbruchsdiebstahl mit ausgeführt, muß bezüglich dieses Angeklagten das Urteil hinsichtlich der Straffestsetzung in vollem Umfange aufgehoben werden.

II.

Die Aufhebung des Urteils gegenüber dem Angeklagten VOREEEED im Falle RW nuB auch nach § 357 StPO zur Aufhebung des Urteils’ gegenüber dem Angeklagten BEEEEENEB im gleichen Falle führen. Bei diesem Angeklagten bestand aber keine Veranlassung, die Aufhebung auch auf den Strafausspruch in den übrigen Fällen, in denen er verurteilt ist, auszudehnen, da es ausgeschlossen erscheint, daß bei diesem Angeklagten, der wegen schweren Diebstahls in fünf Fällen und außerdem noch wegen Hehlerei und Unterschlagung verurteilt ist, die Strafhöhe in den übrigen Fällen durch die Verurteilung wegen schweren Diebstahls im Falle Re beeinflust ist.

Dr. Waschow Sarsteät Dr. Koffka Schmidt Siemer