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BGH Entscheidung vom 21.08.1952 – 5 StR 184/52

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ss 184/52 2249 069

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen.

1,) den Kaufmann Max L aus er ® geboren am 1916 in ‚Kreis

’ 2.) den Te hniker er „aus gasse eboren ee rn ‘ Kreis

3.) den Kaufmann Willy D aus en SE: >: geboren am 1886 > ER x Kreis 4.) den kaufmännischen zestellten Hermann ZZ | Sun » geboren am 1920 Pommern,

5.) den Gastwirt Paul H aus H

straße geboren am 1894 I 2

wegen Steuerhinterziehung

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung 14 vom 21. August 1952, an der teilgenommen h haben;

Bundesrichter Dr. Waschow

als Vorsitzender, A Bundesrichter Sarstedt 4 Bundesrichterin Dr; Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. m a bei der Verkündung u Oberstaatsanwalt uw» E;

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Er ne

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Angeklagten Lg, KG, DENE, PEHEEEEED un HE gegen das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 28.Juli 1951 werden auf Kosten der Angeklagten verworfen. :

- Von Rechts wegen -

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Grü n d e \

Das Landgericht ‚hat den Angeklagten LEERE wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Abgabenhehlerei zu einer defängnisstrafe von einem Jahr und zu einer Geldstrafe von 3 000.-DM West, den Angeklagten Kb wegen gewerbsmäßi- . ger Abgabenhehlerei in zwei Fällen und wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Abgabenliehlerei in einem weiteren Falle zu einer Gesamtstrafe‘ von neun Monaten Gefängnis und zu Geldstrafen von 800,-DM, 600,-DM und 600,-DM, den Angeklagten DGEEEEEEEEED wesen gewerbsmäßiger Abgabenhehlerei zu einer Gcfängnisstrafe von 5 Monaten und zu einer Geldstrafe von 2 000,-DM und die Angeklagten Hi una PEEEEEED jeweils wegen gewerbsmäßiger Abgabenhehlerei zu Gefängnisstrafen von drei Monaten und zu Geldstrafen von je 100,-DM West

‘ verurteilt. Weiterhin wurden folgende Wertersatzstrafen

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festgesetzt: IE: 8 592,-IM; KB: 5 888,-DM; DEE: 2 200,-DM; HEEEED: 850,-Du; PER: 705.-DM. Schließlich wurde die Einziehung verschiedenster Waren und eines NSU-Motorrades sowie eines Personenkraftwagens der Marke Borgward angeordnet.

Gegen dieses Urteil haben sämtliche Angeklagten Revisiohen eingelegt, mit denen Sie Verletzung formellen und materiellen: Rechtes rügen. Die Rechtsmittel"konnten keinen Erfolg haben, zumal sie überwiegend offensichtlich" unbegründet waren. a —

I.

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: Revisionen sämtlicher Anseklagten:

Die Rechtsmittel wenden sich vorwiegend gegen die Be-

u weiswürdigung bezw. die tatsächlichen Feststellungen des " "angefochtenen Urteils: Hiermit können die Angeklagten in der Revisionsinstanz nicht mehr gehört werden.: Sämtliche

Ausführungen insoweit sind daher unbeächtlich.: 'Insbesondere wird von den Beschwerdeführern verkanht,"äaß "die von dem Landgericht im Rahmen der Beweiswürdigung gezogenen Folgerungen im Revisionsverfahren nur dann einer Anfech-

tung unterliegen, wenn es sich um denkgesetzlich unmögliche

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Schlußfolgerungen handelt. Die Rechtsmittel können mit-Bin nicht mit solchen Rügen gehört werden, welche ‚ich gegen mögliche, wenn auch nicht zwingende Folgerungen den Tatrichters wenden,

. Il. Revision des Angeklasten Te:

1.) Das Rechtsmittel des Angeklagten LED vemängelt weiter, daß die Aussage der Zeugin ILEEEB - auf die Richtigkeit hin - nicht durch Vernehmung ihrer Eltern nachgeprüft worden sei. Offenbar will die Revision inse- - weit mangelnde Aufklärung im Sinne des § 244 Abs ı1 St29 rügen: Dieser Beanstandung mangelt es unter anderem an den Voraussetzungen des § 344 Abs II StPOs Der Beschwerde. führer hat im einzelnen nicht genügend dargelegt, welche Umstände die Strafkammer zu einer derartigen Aufklärung gedrängt hätten. Dieser Ausführungen hätte es umso mehr bedurft, als der Inhalt des angefochtenen Urteils einwandfrei ergibt, daß die Strafkammer aus anderen Erwägüngeh heraus bereits von dem Gegenteil der Bekundungen der Zeugin ICE in dem diesbezüglichen Punkte überzeugt war und im übrigen ein Beweisamtrag der Verteidigung in der Hauptverhandlung nicht eingebracht worden ist,

2. ) Eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro. rea ergibt sich nicht daraus, daß der Tatrichter in den Urteilsgründen ausführt, die Rinlassung des Angeklagten I] "erscheint" widerlegt. Damit sollte, wie der. Urteilszusammenhang einwandfrei ausweist, die Einlassung des Angeklagten als widerlegt angesehen, mithin eine Feststellung getroffen werden. Zs handelt sich hier daher nur um einen unschädlichen Ausdrucksmangel.

34) :Yie Beanstandung des Rechtsmittels, das- Urteil enthalte Widersprüche, wendet sich in gleicher Weise gegen einen unwesentlichen r-hler der angefochtenen Entscheidung. Das Landgericht führt insoweit zunächst aus, die Zeugin LCD habe keine Angaben darüber machen können, woher sie das Geld zu dem Autokauf gehabt habe. Be-

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reits im nächsten Satz wiril dann dargelegt, daß die Zeugin LUD bekundet habe, das Geld von ihren Eltern erhalten zu haben. Dem schließen sich weitere Ausführungen über die

Aussage der Zeugin Li an.

Nach dem Urteilszusamnenhang handelt es sich daher weder um Widersprüche noch um unzulässige Vermutungen des Landgerichts. Vielmehr liegt hier ein - Schreibfehler vor, -Ganz offensichtlich fehlt zwischen dem Wort "keine" und dem Wort "Angaben" das weitere Wort "zutreffende".

4.) Auch hat die Strafkammer entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers dem Angeklagten LM eine ihn treffende Beweispflicht nicht aufgebürdet. Der Urteilszusammenhang weist dies unzweideutig aus und beseitigt alle etwaigen, aus der Formulierung erwachsenen Zweifel und zwar sowohl hinsichtlich der Benutzung des Kraftwagens als auch bezüglich des Inhaltes der Pakete.

5.) Die allgemeinen Feststellungen und die Ausführungen des angefochtenen Urteils zu den einzelnen Straftaten ergeben, daß der Beschwerdeführer LCD jeweils gewußt hat, es handle sich um "-"!:*T’rvtige aber unverzollte Güter, und trotzdem die Waren nicht zur Verzollung anmeldete sowie Liebesgabenpakete einem fremden .Zwecke zuführte. Die Revisionsangriffe insoweit sind daher abwegig.

6.) Die Art und Weise der Festsetzung des Wertersatzes durch das Landgericht wird von dem Rechtsgittel ebentells. zu Unrecht angegriffen.

#.° " Die Strafkammer hat ausweislich der Urteilsgründe. alle Mittel der Aufklärung erschöpft, um den Inhält der jewei- “ligen Päkete genau festzustellen. Diese Bemühungen führten jedoch nur dazu, daß die in den Paketen vorhandenen Warenarten und das jeweilige Gesamtgewicht der Pakete ermittelt werden konnten. Das Mengenvsrhältnis der in den Paketen enthaltenen zollpflichtigen Güter untereinander war hingegen im einzelnen nicht mehr fastrustellen, so daß die Strafkammer insoweit eine Schätzung vorgenommen hat und an 'Hand dieser Schätzung die jeweils „u zahlende Wertersatzetrafe Testsetzte. nt

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Ein derartiges Verfahren ist nicht zu beanstanden, Die Revision verkennt diesbezüglich, daß gemäß § 401 Abs II RAO die "Zahlung einer Geldsumme" nur danr zum Zuge kommt, wenn der Wert der nicht mehr greifbaren Wazen "nicht zu ermitteln" ist, Bei dieser "Ermittlung! kann der Tatrichter — wie Hartung im Anschluß an die . Reichsgerichtsrechtsprechung zutreffend ausführt - seine Entscheidung auf Erwägungen stützen, welche auf eine Schätzung hinauslaufen. Voraussetzung ist hierbei nur, daß die Strafkammer von dem auf diese Weise ermittelten Wert. voll überzeugt ist, mithin nicht eine Schätzung vornimmt, bei der sie selbst noch. Zweifel hat, ob nicht der Wert in Wahrheit geringer gewesen ist (vgl Hartung, "Das Steuerstrafrecht", 1950, Anm 3a zu § 401 RAO). Das angefochtene Urteil läßt aber klar erkennen,’ daß der Tatrichter zu den sogenannten "Schätzungen" auf Grund von anderweit nachgewiesenen Tatsachen kam, welche ihm die volle Überzeugung von der Richtigkeit des auf diese Weise gewonnenen Ergebnisses vermittelten. Dann aber war für die "Zahlung einer Geldsumme" nicht nur kein Raum mehr, sondern sogar zwingend auf eine Wertersatzstrafe zu erkennen.

7.). Auch die auf die Sachrüge hin erforderliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils im übrigen hat Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten IB nicht ergeben. j

“ Insoweit die Annahme des Fortsetzungszusammenhanges rechtlichen Bedenken. begegnen könnte, ist der Angeklagte: hierdurch nicht beschwert. j

Die Revision des Angeklagten LED war somit in vollem Unfange zu verwerfen.

III. Revision des Angcklaston Fe

1.) Das Rechtsmittel geht fehl, soweit es die Verwertung der im Vorverfahren abgelegten Geständnisse des Angeklagten KW beanstandet. Denr. die Gründe des an-

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—.

gefochtenen Urteils ergeben nicht, daß die schriftlichen Protokolle den getroffenen Feststellungen zugrundegelegt wurden. Demzufolge ist davon auszugehen, daB die Strafkanmmer diese Geständnisse im Wege des Vorhaltes oder der Vernehmung des Angeklagten in das Verfahren zulässigerweise eingeführt hat. Es kommt daher auf die sonstigen - im übrigen abwegigen - Ausführungen der Revision zu diesem Punk. te nicht an.

2.) Zutreffend hat das Landgericht die Bezüge Kain aus dem Lager in Kassel in der Zeit von 1948 bis zum Sommer 1949 einerseits und die Bezüge aus dem Lager Bergen-Belsen vom 21.3.1950 andererseits jeweils als selbständige Handlungen gewürdigt und dementsprechend zwei Einzelstrafen ausgeworfen. Dies war - wie das angefochtene Urteil mit Recht ausführt - schon im Hinblick auf die große zeitliche Differenz, welche zwischen den beiden Straftaten liegt, gerechtfertigt. Im übrigen stellt das Landgericht jeweils einen neuen Vorsatz fest. Die Angriffe des Rechtsmittels hiergegen bleiben im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vergeblich. Ein Gesamtvorsatz, bei jeweils sich bietender Gelegenheit strafbare Handlungen zu begehen, reicht zur Begründung des Fortsetzungszusammenhanges nicht aus.

3.) Die Mengenfestst-Ilungen durch die Strafkamner sind ohne inneren Widerspruch getroffen worden. Der Beschwerdeführer greift insoweit lediglich die Bewsiswürdigung an. Es muß aber dem Tatrichter überlassen bleiben, auf Grund zulässiger, d.h. möglicher Schlußfolgerungen, die Überzeugung zu gewinnen, daß der Tatumfang eines Angeklagten größer war als er ihn eingestanden hat.

4.) Eine Anwendung des Straffreiheitsgesetzes auf Abgabevergehen scheidet aus, wie der Bundesgerichtshof auch nach der von dem Beschwerdeführer zitierten, eingehend begründeten Entscnsidung 2 StR 13/50 vom 20.3.1951 wiederholt hervorgehoben hat. Es besteht keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzugehen.

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5.) Insoweit das Rechtsmittel die Feststellungen des Wertersatzes angreift, kann auf die Ausführungen zur Revision des Angeklagten IB Bezug genommen werden.

6.) Die Strafzumessungsgründe des angefochtenen Urteils geben ebenfalls zu Beanstandungen keinen Anlaß. Das Rechtsmittel verkennt, daß die Strafkammer im Falle Kg» WEB 211gcneine Strafzumessungserwägungen vorangestellt hat, welche für sämtliche Einzelstrafen bestimmend waren. Unter diesen Umständen ist es bedenkenfrei, wenn im Rahmen der Beihilfetat nur ein Gesichtspunkt der Strafzumessung erörtert wird. Im übrigen ist eine vollständige Aufzählung aller für die Straffrage in Betracht kommender Umstände nicht erforderlich. Weiterhin kann das Ermessen des Tatrichters in der Revisionsinstanz nur im Falle des Mißbrauches - wofür es an Anhaltspunkten fehlt - nachgeprüft werden.

Nach alldem war die Revision des Angeklagten Kr zu verwerfen.

IV.

Revision des Angeklagten Dfün

1.) Im wesentlichen bemängelt dieser Beschwerdeführer die gezogenen Schlußfolgerungen in unbeachtlicher Weise (s.oben), wendet sich mithin gegen die Beweiswürdigung bezw. die festgestellten Tatsachen.

2.) Die Aufklärungsrüge ist unsubstantiiert (vgl § 344 Abs II StPO). Denn es ist nicht dargelegt worden, aus welchen Einzeltatsachen, die aus den Akten angeblich ersichtlich sein sollen, ‘das Landgericht im Zusammenhange mit dem Tode des Zeugen Ed eine weitere Ermittlungspflicht herleiten mußte. Die in diesem Zusammenhang von dem Rechtsmittel neu hersingetragenen Tatsachen konnte das Landgericht jedenfalls nicht kennen.

3.) Die Ausführungen des angsfochtenen Urteils, eine

unmittelbare Beziehung zwischen Dep un: >

sei nicht nachzuweiser, lassen sich zwanglos mit den weiteren Feststellungen ver-irhar:n, daß DEEP ZU dem

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u Personenkreis um LEE Beziehungen unterhalten habe.

Auch sonst sind Rechtsfehler zum Nachteile des Angexlagten TEE nicht zu erkennen, so daß seine Revision zu verwerfen war.

V. Revision des Angeklagten Togwe:

Die Revisionsbegründung dieses Beschwerdeführers, welche vor Zustellung des angefochtenen Urteils eingereicht wurde, beschäftigt sich im wesentlichen mit der Anklageschrift und der Hauptverhandlung oder trägt völlig neue Tatsachen vor. Beachtliche Angriffe gegen das angefochtene Urteil sind dem Rechtsmittel jedenfalls nicht

zu entnehmen, so daß die Revision des Angeklagten FEED

als offensichtlich unbegründet zu verwerfen war, zumal auch die prozessuale Beanstandung - abgesehen von dem Mangel nötiger Bestimmtheit - in Widerspruch mit dem’ Inhalt der Sitzungsniederschrift stebt.

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Revision des Angeklasten Han:

1.) Hinsichtlich der eingehenden Ausführungen zur Frage der Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes kann auf die obigen Darlegungen im Zusammenhang mit der Revision des Angeklagten KB und auf die dort zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs Bezug genommen werden.

2.) Die Einzelangriffe im übrigen richten sich gegen die Beweiswürdigung und Jie tatsächlichen Feststellungen bezw. enthalten eine Polemik gegen das geltende Strafrecht und sind daher insgesamt unbeachtlich.

3.) Die Nachprüfung anf Grınd der Sachrüge hat Rechtsfehler zum Nachteile des Beschwerdeführers Hwnicht ergeben. Seine Revision konnte daher nicht durchgreifen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbun-

desanwalts. Dr. Waschow Sarstedt „r, Koffka Schri«ut Sismur

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