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BGH Entscheidung vom 20.08.1952 – 3 StR 901/52

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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4 In ' Namen des Volkes In der Strafsache

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den Hekler Alwin KO zu: TB cn , ;ehoren en ®@. —— on: in ” Ei. Kreis To,

wegen’ Heineiäs U. ae

hat der 3, Strafsenat. des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom T. Januar 4954, an der teilgenomnen haben: u

"Senatspräsident Dr. Bötberg. als Vorsitzender, i Bundesrichter Kreuss Bundesrichter Dr. Koeniger = Bundesrichter Prof, Dr. Busch

Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter,

Oberstaatsenwelt EEE

‚els Vertreter der Suadesanmlbschaft,

Justizenzestellter > - ‘els Urkundsbeamter der Gesch£f ftsstelle,

für Recht erkannts eh u auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

‘ Zandgerichts in Frankfurt am Irin vom 20. August 1952 ' mit den Feststellun; ‚en euf:, ;shoben., .

Die, 3 che wird zur neuen 1 Verhendlung und Antscheidung, auch über die Kosten des Zschtsrittels, en des Lrndgericht zurückverwiesen.. .

Von Hechtts Wegen

ER F.

Angeklägten verletzten Zeugen ED und dessen Ehefrau

men, Das Gericht braucht daher die Vereidigung auch dann nicht näher zu ‚begründen, wenn es nach seinem Ermessen auch _von ihr absehen konnte, Defür, dass das Landgericht die “Grenzen | seines Ermessens verkennt oder von ihm einen feh-

beiden "Zeugen vorbringt, ist ein unzulässiger- Angriff gegen

gung u.a. auf ein polizeiliches Geständnis des Angeklagten

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids in Tateinheit mit versuchten Betrug ‚zu neun Monaten Gefängnis verurteilt und ihm. die. bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei ‚Jahren. ‚sowie für dauernd die Fähigkeit aberkannt, als’ Zeuge oder ‚Sachverständiger eidlich vernommen zu voran. " H

Die Verfahrenorügen sind. unbegründet.

le Das Landgericht durfte den durch die Straftat des

nach seinem Ermessen vereidigen (§ 6i Nr 2 StPO). Im Strafverfahren sind die Zeugen grundsätzlich eidlich zu verneh-

lerhaften Gebrauch gemacht hätte, sind keine Anhaltspunkte vorhanden. Was die Revision gegen die Glaubwürdigkeit der

die: Beweiswürdigung. des tätrichters,

2. ' Unbegründet ist auch die Rüge, das Tandgericht I habe in unzulässiger Weise ein 'polizeiliches Vernehmungsprotokoll verwertet und ihm entscheidende Bedeutung beigemessen. Aus der Tatsache, dass das Landgericht seine Überzeu-

stützt, ist nicht ohne weiteres zu folgern, dass dieses Geständnis nicht in verfahrensrechtlich einwandfreier Weise zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden wäre, Dies kann dadurch geschehen sein, dass dem Angeklagten die polizeiliche Niederschrift in der Hauptverhandlung vorgehalten wurde, oder dadurch, dass der Vernehmungsbeante in der Hauptverhandlung als Zeuge vernoumen wurde. Beides ist zulässig. Das Sitzungsprotokoll ergibt, dass der Kriminalbeamte, der den Angeklagten am 2. Oktober 1951 im Ermittlungsverfahren vernommen hat, in der Haurtverhandlung als Zeuge vernommen wurde und dass sich diese Vernehmung auch auf die volizeiliche Niederschrift von jenem Tage erstreckt hat. Soweit die Revision sich mit der Würdigung der polizeilichen Aussage des Angeklagten” befasst, greift sie in unzulässiger Weise die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts an.

II:

Die Sachrüge ist begründet. Die bisherigen Feststellungen tragen zwar die Verurteilung wegen Meineides, nicht aber die Verurteilung wegen versuchten Betruges;

1. Das Landgericht hat ohne Widersprüche und ohne Verstösse gegen Denkgesetze dargelegt, dass der Angeklagte bei seiner Vernehmung in dem Rechtsstreit gegen EEE vorsätzlich die Unwahrheit gesagt und beschworen hat. Die Revision wendet sich insoweit nur gegen die tatsächlichen Feststellungen und gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts.

EEE hatte dem Angeklagten eine ausbaufähige Yohnung in FEED am MED angevoten, für die er bereits einen Betrag von 450 DM aufgewendet hatte. Bei der ersten Unter-

redung in der Wohnung EB im Oktober 1950 nannte dieser dem Angeklagten den Betrag und gab zu erkennen, dass er ihn ersetzt haben wolle. Der Angeklagte erklärte daraufhin, er werde sich die Wohnung ansehen; wenn sie ihm gefalle, werde er zurückkommen. Nach dieser Besprechung liess sich der Angeklagte bei EB nicht mehr sehen, gab aber Auftrag, die Wohnung weiter auszubauen. Als EB dies erfuhr, verlangte er vom Angeklagten Erstattung seiner Aufwendungen. Der Angeklagte berief sich schliesslich darauf, dass er die Kosten nur zu erstatten brauche, wenn ihm die Wohnung zusage und wenn sie ganz fertiggestellt sei. Er beendete den Ausbau nicht, sondern überliess die Wohnung einem anderen. Im März 1951 verklagte FD den Angeklagten. Im Rechtsstreit liess er vortragen, dass der Angeklagte die Kosten für den Fall übernormen habe, dass er die Wohnung ausbaue, Der Angeklagte liess erwidern, dass er sich nur für den Fall verpflichtet habe, dass er die 'ohnung übernehme und fertigstelle. Durch Beweisbeschluss wurde die Vernehmung des Angeklagten darüber angeordnet, ob er sich bedingungslos bereit erklärt habe, die Aufwendungen des EB zu ersetzen. Bei der, Vernehmung sagte er u.a. auss

"Ungefähr acht Tage später suchte ich den Kläger in seiner Wohnung .... auf, und hier erklärte er mir, er habe in ScBstrasse @& eine Wohnung angefangen auszubauen, Er wolle sie aber jetzt weitervermieten, da er aus finanziellen Gründen nicht weiterbaue, Darauf sagte ich zu dem Kläger, ich wolle mir die Wohnung einmal ansehen. \enn ich sie fertigstellte, sei ich bereit, die von ihm in der Wohnung investierten Kapitalien zu ersetzen. Nicht habe ich gesagt: 'Wenn mir die Wohnung zusagt, kriegen Sie Ihr Geld! ....."

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m.

Der Angeklagte beeidete diese Aussage in einem auf seinen Wunsch angesetzten neuen Termin. Die Klage wurde alsdann mit Rücksicht auf die parteieidliche Aussage des Angeklagten im ersten Rechtszug abgewiesen. Die Aussage war nach der Überzeugung des Landgerichts falsch. Der Angeklagte hatte bei dieser Unterredung nicht gesagt, dass er die Aufwendungen des Eisele nur erstatten werde, wenn er die Wohnung fertigstelle; er hatte sich allerdings auch nicht unbedingt verpflichtet, die Ausbaukosten zu ersetzen, Die Aussage bezog sich eindeutig und zweifelsTrei auf die erste Unterredung des Angeklagten mit EEWB. Die gegenteilige Behauptung des Angeklagten, dass es bei seiner Vernehmung nicht gerade auf den Inhalt der ersten Unterredung, sondern auf das Gesamtergebnis aller Verhandlungen angekommen sei, hält das Landgericht für widerlegt. Zs ist entgegen der Meinung der Revision weder willkürlich noch "formalistisch", wenn das Landgericht zwischen den verschiedenen Unterredungen genau unterscheidet, um den Wahrheitsgehalt der Parteiaussage des Angeklagten zu ermitteln. Der Angeklagte hat bei seiner Vernehmung im Zivilprozess selbst diese Unterscheidung gemacht und ausgesagt, dass er schon bei seiner ersten Unterredung mit ED erklärt habe, er sei zum Kostenersatz nur unter der Bedingung bereit, dass er die Wohnung fertigstelle. Darauf, ob bereits in dem die Vernehmung anordnenden Beweisbeschluss dieser genaue Unterschied gemacht worden war, kommt es nicht anz massgebend ist nur der Inhalt der Zussage, Der äussere Tatbestand des Meineids ist daher einwandfrei nachgewiesen. Ob der Punkt, in dem die Aussage falsch war, für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich war, ist ohne Bedeutung:

Zum inneren Tatbestand führt das Landgericht aus, der Angeklagte habe in vollem Bewusstsein und in voller Absicht

die Unwahrheit gesagt. Er habe Gelegenheit gehabt, vor der Eidesleistung seine Aussage grundlich durchzudenken. Er habe es bewusst darauf angelegt, die Klage schon durch eine falsche Darstellung jener ersten Unterredung in der Wohnung EEEED zu Fall zu bringen. Diese Darlegungen sind frei von Rechtcirrtum. Ob der Punkt, in dem der Angeklagte die Un-' wahrheit gesagt hat, für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich war, ist auch für den inneren Tatbestand des Meineids ohne Bedeutung. Dieser Umstand konnte allenfalls bei der Strafzumessung berücksichtigt werden.

2. Dagegen ist die Verurteilung wegen versuchten Betruges bisher nicht ausreichend begründet. Das Landgericht lässt ersichtlich unentschieden, ob der Anspruch, den EWB- @& im Zivilprozess gegen den Angeklagten verfolgte, rechtlich begründet war oder nicht. Denn das Urteil führt hierzu aus, der Angeklagte habe mit EB bei jener ersten Unterredung einen Vorvertrag geschlossen und sich verpflichtet, mit ihm die Trage der Kostenerstattung vertraglich zu regeln, wenn ihm die \rohnung zusage. Damit habe er eine Verpflichtung, die Ausbaukosten schlechthin zu tragen, nicht übernormen. Bei dieser Sachlage könne noch nicht gesagt werden, wie das Gericht den Zivilprozess entscheiden und ob Cemnach die falsche Aussage des Angeklagten einen Vermögensschaden des EEEEB zur Folge haben werde. Zwar kann dieses Verfahren des Strafgerichts nicht gebilligt werden, weil die Pflicht zur allseitigen Erforschung der "ahrheit dazu zwang, den Sachverhalt auch in diesem Punkte völlig aufzuklären. Gleichwohl würde die Annahme eines versuchten Betruges gerechtfertigt sein, wenn der Angeklagte den von ED verfolgten Klageanspruch für begründet erachtet hätte. Darüber, dass es so gewesen ist, fehlen aber jegliche Feststellungen. Auch dem Zusammenhang der Urteilsgrün-

de kann es nicht entnommen werden. Diese enthalten lediglich die Sätze: "Es kann nur davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte durch den geleisteten Meineid versucht hat, das Zivilgericht zu täuschen. Der Angeklagte ist daher nur des versuchten Betruges schuldig." Sie schweigen darüber, welche Vorstellung der Angeklagte von dem Klageanspruch EEE hatte, und schliessen nicht mit Sicherheit aus, dass das Landgericht der Meinung war, es komme nicht darauf an, ob der Angeklagte den Klageanspruch für begründet gehalten habe oder nicht; ein Betrugsversuch sei schon darin zu finden, dass er durch die beeidete Falschaussage den Richter zu täuschen suchte, um den Klageanspruch zu Fall zu bringen.

Eine derartige Auffassung wäre rechtsirrig. Der innere Tatbestand des Betruges wäre nicht gegeben, wenn der Angeklagte überzeugt gewesen sein sollte, gegenüber Ep in Recht zu sein. Denn in diesem Falle hätte er weder den Vorsatz gehabt, EB zn seinem Vermögen zu schädigen, noch die Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Vielmehr hätte er dann nur sein wirkliches oder vermeintliches Recht verfolgen wollen. Dafür, ob ein Vermögensvorteil rechtswidrig ist oder nicht, ist auch im Falle des sogenannten Prosessbetruges allein das sachliche Recht massgebend. Entspricht das von einer Partei im Rechtsstreit verfolgte Ziel sachlich der Rechtsordnung, so kann es nicht dadurch rechtswidrig werden, dass die ?artei unerlaubte Mittel anwendet, um es zu verwirklichen \BGHSt 3, 160). Dies gilt auch für den Fall der Lüge im Rechtsstreit, die der Abwehr eines - wirklich oder vermeintlich - unbegründeten Anspruchs dient. Demnach begeht keinen versuchten Betrug, wer durch eine falsche Parteiaussage nur seine Be-

SF . Kia .. . . . x . .

weislage im Rechtsstreit verbessern will, aber davon überzeugt ist, dass er sachlich im Recht ist. Bemerkt sei noch, dass bezüglich des Merkmals der Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermögensvorteils bedingter Vorsatz genügen würde (RGSt 55, 257). Es würde also zur Verurteilung wegen versuchten Betruges genügen, weun der Angeklagte damit gerechnet hätte, dass der Anspruch des EEE begründet sei, und wenn er auch für diesen Fall die Abweisung der Klage hätte erreichen wollen. War der Anspruch EEE tatsächlich begründet und wusste der Angeklagte dies oder nahm er es billigend in Kauf, so würde er sich eines vollendeten Betruges schuldig gemacht haben. Denn in diesem Falle hätte Fe bereits durch das seine Klage abweisende Urteil des Amtsgerichts einen Schaden erlitten.

Ta die bisherigen Feststellungen den Schuldspruch wegen versuchten- Betruges nicht tragen, muss das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben werden, und zwar, weil es sich um eine einheitliche Tat handelt, euch soweit der Angeklagte wegen Meineids verurteilt ist. Die Sache ist zur neuen

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Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

Rotberg Krauss Koeniger Busch . Dr, Arndt