Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 12.08.1952 – 1 StR 262/52
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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"1 StR, 262/52
Im Yamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Maschinenschlosser Anton 5 EEB zu: OD, zenoren a GE 1904 in
Kra. SED:
wegen Meineids
hat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. August 1952, an der teilgenommen
haben;
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Krumne Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,
Bundesanwalt 3 als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ) als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:-
Auf die Revision des Angeklagten wird dae Urteil des Landgerichts in Ansbach vom
28. Februar 1952 samt den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. j
Von Rechts wegen
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Mit Recht rügt die Revision, dass das Landgericht bei der Prüfung der Glaubwürdigkeit der Ehefrau ng: der Hauptbelastungszeugin, seine Aufklärungspflicht nach § 244 Abs 2 StPO nicht genügend erfüllt habe.
Die erste Hauptverhandlung war ausgesetzt worden, weil u.a. Frau rg. die damals im Städt. Krenkenhaus in AM in Behandlung stand, auf ihre Glaubwürdigkeit ärztlich untersucht werden sollte. Der um die Untersuchung ersuchte Landgerichtsarzt kam in seinem schriftlichen Gutachten vom 10. Juli 1951 (Bl 41 dA) zwar zu dem Ergebnis, dass auf Grund der Unterawchung (ie Glaubwürdigkeit der Frau NED nicht angezweifelt werden könne; er fügte jedoch ausdrücklich bei, dess die ihm nicht bekannten Aussagen des Krankenhausarztes Dr. gu und der Stationsschwester sch über ‚das Verhalten der Frau NED in Krankenhaus möglicherweise neue Gesichtspunkte erbringen könnten; beide waren
in der ersten Hauptverhandlung als Zeugen vernommen worden. Obwohl sich hiernach aus dem Gutachten kein abschliessendes Urteil über die Gleubwürdigkeit der’ Frau N) ergab, sah das Landgericht davon ab, den Landgerichtsarzt, den Krankenhausarzt und die Stationsschwester in der neuen Hauptverhandlung zu hören. Es schenite vielmehr der beeidigten Aussage der Frau aD - ohne weiteres Glauben, weil "ihr Vorbringen, soweit nachprüfbar, sich als richtig erwiesen und in den wesentlichen Punkten eine einwandfreie Ergänzung durch die Feststellungen des als sachverständiger Zeuge vernommenen Blektromeisters Ro ) gefunden und sie ihre äusserst
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klare, sichere und von Widersprüchen freie Aussage beschworen habe", Mögen auch diese Tmstände für die Richtigkeit der Bekundungen der Frau vg sprechen, So durfte sich das Landgericht mit Rücksicht darauf, dass der Landgerichtsarzt die Glaubwürdigkeit der Frau NEED nicht uneingeschränkt bejaht hatte, nicht selbst die Sachkunde zur Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit beimessen; es musste vielmehr, um der ihm von Amts wegen obliegenden Aufklärungspflicht zu genügen, den Landgerichtsarzt als Sachverständigen zuziehen, den Krankenhaussrzt und die Stationsschwester als Zeugen vernehmen und damit dem Landgerichtsar2t die Nöglichkeit zu einer abschliessenden Beurteilung geben. Möglicherweise wäre
er und ihm folgend auch das Landgericht bei einer solchen Prüfung zu einem der Frau TB weünstigen Ergebnis gekommen mit der Folge, dass der Angeklagte freigesprochen worden wäre.
Da das Urteil hiernach auf dem Verfahrensverstoss beruhen kann, war es samt den Feststellungen aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Auf die übrigen Revisionsrügen braucht nicht eingegangen zu werden; sie sind im wesentlichen teils unzulässige Angriffe gegen die Beveiswürdigung teils unbegründet.
In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht bei der Wichtigkeit, die der Frage zukommt, wann die Ehefrau des Angeklagten am Vormittag des 2. Januar 1951 aus ihrer Yohnung weggegangen oder weggefahren ist, auch noch sie selbst und den städt. Assistenten rg (Bl 32 und 32 R dA) als Zeugen vernehmen müssen. Es wird ferner zu erwägen haben, inwieweit den Anregungen 468
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des Arztes Dr. BD (B1 55 dA) zu entsprechen ist und ob zur Beurteilung der elektrotechnischen Fragen ein besonderer Sachverständiger zuzuziehen ist.
Zrkennt im übrigen das Landgericht den Angeklagten wiederum des lieineids schuldig, so wird es, um eine gerechte Strafe zu finden, nähere Feststellungen über seine Persönlichkeit treffen und zu diesem Zwecke erforderlichenfalls geeignete Auskunftspersonen ale Zeugen vernehmen
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