Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 12.08.1952 – 1 StR 179/52
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2314 053 27
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ImNanen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Kaufmann Bernhard Albert ID zu ıwlb.,
dort geboren am I] 1932, wegen Unzucht mit einem Kinde
hat der 1. Terienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. August 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender. Bundesrichter Dr, Peetz Bundesrichter Nantel Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter => als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Kosbach vom 14. Februar 1952 wird verworfen,
Die Kosten des Rechtsmittels hat die Staatskasse zu tragen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist nicht be-. gründet.
Lit Recht hat das Landgericht wegen der langen Zeitspennen, die zwischen der Tatengruppe im Jahre 1947, der Tlinzelhandlung im Jahre 1949 und der Tatengruppe im Jahre 1951 liegen, einen Fortsetzungszusammenhang für sömtliche Taten verneint. Es ist dabei entgegen der Leinung der Revision gleichgültig, auf welche Gründe ie zweimeligen Pausen zurückzuführen waren, Entscheiend ist allein die lange zeitliche Trennung der Tatengrunpen. Solche langen Unterbrechungen schliessen regelmössig und erst recht dann, wenn es sich um gegen die Sittlichkeit gerichtete Straftaten handelt (vgl RGSt 75, 207; BGEISt 2, 163), die Annahme eines von vornherein gelassten Gesamtvorsatzes aus. Unter diesen Umständen braucht nicht die Frage erörtert zu werden. ob bei Annahme einer fortgesetzten llanälung § 15 RJGG Anwendung findet oder nicht.
Was den Begriff des "Schwergewichts der Straftaten" i.S. des § 15 RJGG anlangt, so liegt die Entscheidung hierüber grundsätzlich im tatrichterlichen Ermessen. Das Revisionsgericht kenn nur nachprüfen, ob der Tatrichter die rechtlichen Gesichtspunkte für die Anwendung des Begriffs verkannt hat oder von sonstigen rechtsirrigen Erwägungen ausgegangen ist. Die Annahme des Landgerichts, das Schwergewicht der Taten habe
hier in der Zeit der Jugendlichkeit des Angeklagten gelegen, lässt entgegen der lieinung der Revision keinen solchen Rechtsfehler erkennen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
Richter Dr. Peetz kantel Krumme Dr. Augustin