Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1952

BGH Entscheidung vom 18.07.1952 – 4 StR 799/51

4. Strafsenat

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Im Nanen des Volkes u; In der Strafsache gegen “ : x

den Invaliden Albert EB WEEEm aus Dep. geboren am NEED 1553 in DEEEEEEEEEED, u

wegen versuchten Sittlichkeitsverbrechens u.a. NG ' oo. > a 22. % x hat der i. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs RR & N niet E \ in der Sitzung vom 18. Juli 1952, en der teilgenommen . #" nabens RER E: Senatspräsident Dr. Gro3 SE &- als Vorsitzender, . Be dr u Br Bundesrichter Dr. Engels A > Bundesrichter Dr. Geier \ N“ r Bundesrichter Dr. Hülle wi h Bundesrichter Glanzmann . en = als beisitzende Richter, an. e Bundesanwalt Er R als Vertreter der Bundesanwaltschaft, B Justizangestellter Bus . als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, , “ x Berk für Recht erkannt: ' E% Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil Bi der Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts R " in Bochun vom 9. August 1951 mit den zugrunde lie- BR

genden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu _ ir neuer Verhandlung und Intscheidung; auch über die BR Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zu- "her rückverwiesen. j ne,

Von Hechts wegen er

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Gründe§

Der 68-jährige Angeklagte ist wegen versuchter Unzucht mit kindern in Tateinheit mit Erregung Öffentlichen Ärgernisses verurteilt worden, weil er in stark angetrunkenem Zustande, erhöht vor seinem im ersten Stock strassenwärts gelegenen offenen Schlafzimmerfenster stehend, an seinem entblössten Geschlechtsteil gerieben und dabei ständig auf etwa 6 Kinder unter 14 Jahren gesehen hat, die vor seinem Eause spielten. Seine Sachbeschwerde hat Erfolgs

Die Strafkammer nimmt an, der Angeklagte habe seine Geschlechtslust nicht nur durch das blosse Zeigen des Geschlechtsteils in der Öffentlichkeit, sondern auch in der Form befriedigen wollen, dass die kinder seinen Geschlechtsteil geflissentlich betrachten sollten. Das Vorliegen der Absicht, die Blicke der Kinder auf sich zu lenken, schliesst die Strafkammer ohne nähere üDrörterung oder Bezründung lediglich aus den zum objektiven Tatbestande getroffenen Feststellungen. Dabei hat das Gericht möglicherweise verkannt, dass das äussere Verhalten des Angeklagten in dieser Hinsicht mehrdeutig n ist. Lg kann nämlich auch ohne den fillen, von den kindern betrachtet zu werden, durch die Vorstellung bestimmt worden sein, sich selbst schon durch den blossen Anblick der \inder zu erregen. Die uberzeugung der Strafkammer, der Angeklagte habe die kinder zur Verübung einer unzüchtigen Eandlunzg verleiten wollen, kann daher auf dem Denkfehler beruken, dass das Gericht eine der mehreren möglichen Neutungen, deren Wahl nach Lage der Sache einer näheren Begründung bedurft hätte, ohne weiteres für zwingend gehalten nat.

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Der innere Tatbestand des § 176 lir 3 StCB ist wei- bi ° terliin’ auch aus dem Grunde nicht ausreichend festgestellt weil den Urteilsgründen nicht entnommen werden kann, wel-% che Vorstellungen der Angeklagte sich über das älter der $ Kinder gemacht hat. line ausdriickliche „eststellung in W dieser Richtung war hier unerlässlich. da der mitgeteilte M äussere Sachverhalt insoweit einen sicheren Schluss auf % die Überzeugung des Tatrichters nicht zulässt. :

Das angefochtene Urteil kann daher nicht bestehen u bleiben.

Es kommt noch folgerdes hinzu. Tie Strafkammer hat dem Angeklagten mildernde instände zugebilligt, weil er als alternder Z!iann, wie aus zahlreichen Ehnlich liegenden Fällen gerichtsbeliannt sei, in geschlechtlicher liinsicht verninderie Eemmungen aufweise. Tas bericht hat ferner die Voraussetzunzen des § 51 bs 2 StCB für gereben erachtet, weil das Temzungsverzögen des Angeklagten durch den reichlichen Alltolhollenuss erheblich vermindert gewesen sei. Fierbei ist möglicherweise unberücksichtigt geblieben, dass sowohl die altersbedingten Rückbildungserscheinungen als auch der Alkoholgenuss nicht nur das bemmungs-, sondern auch schon das Einsichtsvermögen des Angeklagten beeinträchtigt haben können. In welchen Ausmaß insbesondere das Zusarnenwirlien von Zückbildungserscheinungen und Allioholgenuss die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten in beiden Richtungen beeinflusst Laben, dürfte anhand allgeneiner irfahrungen nicht zuverlässig zu beurteilen sein. Auffällig ist vor allem, dass der An-

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geklagte sich selbst durch die lauten Pfiffe eines entrüsteten Nachbarn in seinem unzüchtigen Treiben nicht stören liess. Für die neue Nauptverhandlung wird sich daher die Zuziehung eines Psychiaters empfehlen.

Groß Dr. Geier Engels Eülle Glanzmann

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