Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 10.07.1952 – 5 StR 250/52
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2250 07C 350 220/52
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im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Juwelenhändler und Rabbiner Chanina r Em
sus DOSE, GERD tra: ED, geboren am EEE 1905 in DEE (Folen),
wegen Devisenvergehens u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10.Juli 1952, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Heumann
als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Dr. Waschow Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer
als beisitzende ilichter, Oberstaatsanwalt iD
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justigsobersckretär m
als Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13.September 1951 wird auf Kosten der Landeskasse verworfen.
- Von Rechts wegen -
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Dem Angeklagten war zur Last gelegt worden, Aus-
. Jandsforderungen und Devisenwerte nicht bei den zuständigen Dienststellen angemeldet zu haben. Ferner hatte ihm die Anklage fortgesetzte Bestechung vorgeworfen. Das
Landgericht hat ihn freigesprochen.
Dagegen richtet sich die Revision des Landesfinanzamnts Berlin (Devisenüberwachungsstelle) als Nebenklägers. Die Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Lbas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
Die Revision erklärt das Urteil anzufechten, "soweit der Angeklagte freigesprochen ist". Die Revision ist. jedoch nur in dem Umfange zulässig, in dem das Landesfinanzanmt aie Rechte eines Nebenklägers hat, also nicht hinsichtlich der Bestechung, Hierzu macht die Nevisionsbegründung auch
keine Ausführungen. II.
Die Revision macht der Strafkammer in viererlei Hinsicht den Vorwurf, ihre Aufklärungspflicht verletzt zu haben, .
1. Das Landgericht stellt auf Grund der Einlassung des Angeklagten fest, daß die bei ihm vorgefundenen Vermögenswerte offen zugänglich in der Wohmung untergebracht waren. Die Revision weist darauf hin, daß die: Vermögenswerte nach den Durchsuchungs- und Vernehmungsprotokollen erst nach Durchsuchung der Wohnräume gefunden worden seien. Sie erblickt darin einen Widerspruch, der nach ihrer Meinung das Gericht hätte veranlassen müssen, weitere Ermittlungen über den Hergang der Durchsuchung anzustellen.
Diese füge ist unbegründet. Zum Begriff der Durchsuchung gehört nicht, daß nach besonders verborgeren Saohen gesucht wird. ;ine Durchsuchung der Wohnung liegt
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vielmehr auch dann vor, wenn die gesuchte Person oder Sache beim Betreten der Wohnung sofort ins Auge fällt. Die Strafkammer brauchte aus der Bemerkung in den Protokollen, daß die Vermögenswerte nach Durchsuchung gefunden worden seien, also nicht zu entnehmen, daß die Sachen versteckt gewesen seien. Wenn sie dem Angeklagten glaubte, daß die Sachen offen zugänglich waren, hatte sie deshalb keinen Anlaß zu weiteren Ermittlungen. Die Revision sagt auch nioht, welche Ermittlungen am Platze gewesen wären,
2. Das Urteil stellt fest, daß der Angeklagte in ZLuazk drei Juweliergeschäfte besessen und Teilbeträge des Kaufpreises von dem Käufer dieser drei Geschäfte nach Berlin übersandt bekommen habe, Die Revision weist darauf hin, daß der Angeklagte 1947 einen Antrag auf Gewerbeerlaubnis damit begründet habe, daß er sein Geschäft 1939 in Iuzk verloren habe. ür habe ferner die eidesstattliche Erklärung eines Mannes vorgelegt, wonach er Inhaber eines Juweliergeschäfts in der Pilsudskiego 75 gewesen sei. Die Revision meint, die Gewerbeakten, in’denen diese Erklärungen enthalten seien, hätten zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht werden müssen, um diese Widersprüche zu klären.
In Wahrheit handelt es sich nicht um unau?lösliche. Widersprüche. Der Angeklagte kann sein Geschäft 1939 verloren und trotzdem 1945 drei Geschäfte verkauft haben, Der "Verlust des Geschäfts" kann so gemeint gewesen sein, daß der Angeklagte infolge der Kriegseinwirkungen bis zum Abzug der deutschen Truppen keine Geschäfte machen konnte. Wenn vom Verkauf dreier Geschäfte die Rede ist, wird das Wort "Geschäft" in einem ganz anderen Sinne gebraucht. Wenn jemand an Eidesstatt versichert, daß der Angeklagte ein Juweliergeschäft in der Pilsuäskiego 75 hatte, so schließt das weder ein, daß er dort auch von 1939 bis 1944 Geschäfte gemacht, noch schließt es aus, Caß er weitere Geschäfte in anderen Straßen gehabt hat, von
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denen der_Versichernde nichts wußte, Die Strafkammer brauchte diesen Einzelheiten um so weniger nachzugehen, als es zur Begründung des Antrages auf Erteilung einer Gewerbeerlaubnis darauf nicht derart genau angekommen sein kann, Es durfte also davon ausgegangen werden, daß der Angeklagte den Sachverhalt bei jenem Antrag etwas vereinfacht haben konnte,
3. Das angefochtene Urteil nimmt an, daß der Angeklagte des Lesens und Schreibens in deutscher Sprache unkundig ist. Die Revision weist darauf hin, daß er mehrere Verträge in deutscher Sprache abgeschlossen und unterschrieben hat. Sie hält auch das für einen Widerspruch, den das Landgericht hätte aufklären müssen.
Ein Widerspruch liegt hier indessen nicht vor. Es ist keineswegs selten oder auffällig, daß Ausländer Verträge in der Landessprache unterschreiben, obwohl sie diese nicht beherrschen.
4. Die Strafkammer spricht von dem geringen Umfang des Geschäftsbetriebes im Verhältnis zu den hohen Vermögenswerten des Angeklarten. Die Revision vermißt tatsächliche Feststellungen über den Umfang des Geschäftsbetriebes. Nach ihrer Ansicht hätte es einer solchen Aufklärung deshalb bedurft, weil. sich aus einer Auskunft des Finansamts ergeben habe, daß der Angeklagte Besitz- und Verkehrssteuern im Betrage von 20.000 IM hinterzogen habe.
Auch diese Rüge ist unbegründet. Der Strafkammer kam es für ihre tatsächlichen Schlüsse nicht auf den absoluten Umfang des Geschäftsbetriebes, sondern auf sein Verhältnis zu den hohen Vermögenswerten des Angeklagten . an. Über dieses Verhältnis ergibt sich nicht: das Mindeste aus der Höhe der Besitz- und Verkehrssteuern, die
der Angeklagte hinterzogen hat.
IIi.
Die Sachbeschwerde wendet sich einnal gegen die Auffassung der Strafkammer, daß der Angeklagte seinen ge-
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wöhnlichen Aufenthalt nicht in Yestberiin gehabt habe
und deshalb nicht zur Anmeldung seiner Devisen verpflichtet gewesen sei. Zum anderen bekämpft der Nebenkläger
die Hilfsbegründung des angefochtenen Urteils, wonach der \ Angeklagte sich zum mindesten ohne Verschulden für einen
ee 5 Devigenausländer habe halten können.
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1. Auf die erste Frage braucht nicht näher eingegan-N gen zu werden. Es kann in der Tat kaum zweifelhaft sein, a daß ein gewöhnlicher Aufenthalt des Angeklagten in Berlin und damit seine Eigenschaft als Deviseninländer spätestens
von dem Zeitpunkt ab angenommen werden muß, in dem der
4 Angeklagte ein Gewerbe - Juweliergeschäft - begann, das seiner Natur nach auf eine gewisses Dauer berechnet war, und das ein Devisenausländer nur mit einer besonderen Genehmigung der Berliner Zentralbank hätte führen dürfen, die nicht vorlag. Zu einer näheren Untersuchung der ob-Jektiven Rechtslage in dem vorliegenden; besönderen Fall sieht der Senat sich nicht veranlaßt, weil hier schon die Hilfsbegründung das angefochtene Urteil trägt.
2. Die Strafkammer stellt nämlich fcst, daß der An-' geklagte zum mindesten nicht gewußt nat, er sei Deviseninländer und als solcher zur Anmeldung verpflichtet. Diese Feststellung betrifft eine (innere) Tatsache und bindet deshalb das Revisionsgericht. Der rechtlichen Beurteilung unterliegt nur dic Frage, ob diese Unkenntnis des Angeklagten - wie die Revision mein; - auf Verschulden beruht, ob mit anderen Worten die Strafkammer zu geringe Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Angeklagten gestellt hat.
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Diese Frage ist unter den ganz besonderen Umständen dleses Einzelfalles zu verneinen. Insoweit wird der Beeründung des angefochtenen Urteils beigetreten. Der Angeklagte kam aus Polen, wo der Staat sich zu normalen Zeiten mit Eingriffen in die persönliche und geschäftliche Freiheit der Staatsbürger besondere Zurückhaltung auferlegt hatte. Die eigenartige irt seiner Überführung nach
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Deutschland hatte es mit sich gebracht, daß cr nicht wie andere Reisende schon an der Grenze mit der Überwachung äes Devisenverkehrs in Berührung kam. Die Revision trägt selbst vor, daß die Berliner Zentralbank in Fällen wie dem vorliegenden eine Ablieferung der Devisen gar nicht zu verlangen pflege. Um so weniger brauchte gerade dieser Angeklagte auf den Gedanken zu kommen, daß das Durchgangsland sich überhaupt für seine Devisenbestände interessiere. Gerade nach den Ausführungen der Revision wäre das, was dem Angeklagten vorgeworfen wird, die Versäumung einer dioßen Oränungsvorschrift und ohne eigentliche sachliche Bedeutung. Der Gedanke, daß es derartige Ürdnungsvorsohriften überhaupt gebe und daß sie auch für ihn Geltung hätten, konnte gerade diesem Angeklagten fern liegen,
ohne daß ihm daraus der Vorwurf eines strafrechtlichen Verschuldens gemacht werden müßte.
Es wird ausdrücklich hervorgehoben, daß diese Erwägung nicht ohne weiteres auf andere, selbst auf äußerlich recht ähnlich liegende Fälle übertragen werden kann. Die Strafkammer hat sie streng auf das eigenartig gelagerte Einzelschioksal dieses Angeklagten beschränkt. >s liegt dem Senat ebenso fern wie dem Ianägericht, sie zu einer ellgemeingültigen Regel zu erheben.
Der Oberbundesanwalt hatte beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben, äun Angeklagten schuldig zu sprechen und die Sache zur Strafzumessung an das Landgericht zurückzuverweisen.
Dr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow
Dr. Koffka Sicmer
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