Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 10.07.1952 – 4 StR 211/52
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4 StR 211/57? 2296 051
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Im UNamnen des Volkes
In der Stvofssche gegen
den !icchaniker ax 7 iii . ohne festen
Wohnsitz, geboren em CEEERED 1904 in ng GER: 2.2t. in Untersuchungshaft, :
wegen Diebgtahls i.R. ‘
hat der 4. Strafsenet des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Juli 1952, an der teilgenommen habens Bundesrichter Krume als Vorsitzender, Dundesrichter Dr. Hörchner * Buudesrichter Dr, Engels 3undesrichter Dr. Il1le
Bundesrichter Dr, Augustin als beisitzende Richtar,
‚undesenvalt (um
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschüftsstelle,
für RKecht erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Arnsberg von 19. Februar 1952 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtenmittels zu tragen.
La? die Strafe wird die seit dem 20. Februar 1952 erlittene Untersuchungshaft angerechnet, soweit sie drei konete übersteigt.
Von nechts wegen
gründe: Dem Deuern EB in VER wurde in der Nacht vom >29. zum 30. Juni 1951 eine kupferne elektrische Leitung gestollen, die an jasten befestigt war. Der Angeklagte wurde in derselben TTfecht von einem Polizeibeamten im Desitze von Kupferdrähten betroffen. die aus der Leitung stammten. Das
Lendgericht hat den Beschwerdeführer, Ger sich schon vom un 18. Mai 1936 bis 26. ilai 1945 in Sicherungsverwahrung be- ‚ wi funden het, als einen der Täter festgestellt, ihn als ge- ei
fährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Diebstahls im straf- NE schärfenden Aückfell zu Zuchthaus uni. Verlust der bürgerlichen Ihrenrechte verurteilt und erneut die Sicherungsvervah-. rung gezen ihn angeordnet. "
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Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfehren und rüst Verletzung sachlichen Lechtes,
Die Verfahrensbeschwerde, die auf § 261 St?O gestützt wird, wendet sich lediglich gegen die \ürGigung der Beweise üurch den Tetrichter und ist deshalb unbeechtlich,
Zuch die Sechbeschwerde ist unbegründet,
Die Verurteilung aus 3§ 242, 244, 245 £tCD lässt keinen kechtsfehler erkennen, der den Angeklagten beschweren x5ınte,
Das Lendgericht hat ausreichend dargetan, dass der Beschwerdeführer ein gefährlicher Geviohnheitsvcrbrecher ist. &s hat festgestellt, dass den Angel:llagten ein irnerer !eng eignet, sich gesen fremdes Eigentum zu vergehen, Diese Beweisannahme wird gerechtfertigt durch die Tatsache, dass der Angeklagte schon mit 15 Jahren als Dieb bestraft wur-
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de, durch die zehlreichen folgenden 1 nzfristigen Diebstahlsstrafen und die rasche Folge. mit der der Angeklagte jeweils schon bald nach der intlassung wieder straf-
fällig wurde, Der Umfang der Beute bei den beiden letzten,
mit Zuchthaus geahndeten Diebstählen schliesst die Annah- Fr me aus, der In;eklagte habe nur zur Befriedigung eines :
deführer nicht in Tot war, als er auf eine sehr mühevolle Art den Kupferdraht entwendete, stellt der Tetrichter ausdrücklich fest. Die Verbrechensbereitschaft des Angeklag-. ten hat bislang auch nicht gebrochen werden können, obwohl WW der Angeklagte infolge seiner 14 Vorstrafen nach den tatrichterlichen Feststellungen den grösseren Teil des Iebens seit seiner Volljährigkeit im Gefüngnis, im Zuchtheus oder in der Sicherungsvervahrung zugebrecht hat;
in diesem Zusermenheng verwertet das Urteil belastend zutreffend den Uastand, dasce der .ngelilaste trotz sei.--
ner bitteren Erfahrungen mit seinem bisherigen Lebenswandel schon ein Jrhr nach seiner Tntlassung aus der licherungsverwehrung erneut gestohlen hat. Auch die War-
nung des Landgerichts in ?ederborn vom 18, Zugust 1947
ist euf ihn ohne Eindruck geblieben; in diesem Urteil
ist ausgeführt, dass das Gericht nur im liinblick auf den zeitlichen Abstand seiner letzten Verurteilung noch einmal von der erneuten Anordnung der Sicherungsverwahrung abgesehen habe. Da der Tatrichter schliesslich im Rahmen des G 42 e StGB geprüft het, ob die Allgemeinheit vor den zu besorgenden schweren Rechtebrüchen durch den Angeklagten euf eine andere Weise als durch die Verwahrung geschützt werden könne, wir!:sane !littel aber nicht erkennber sind. die vom Angeklagten ausgehenden Gefahren für die Rechtsordnung zu bannen, konnte der EKevision kein Irfolg beschieden sein.
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der Lilligkeit.
Engels
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Die Bundesrichter Krumme,
Dr. Yörchner und Ir.Augustin
sind infolge 3eurleubung an der Unterschriftsleistung
verhindert, Engels
Die “nrechnung weiterer Untereuchungshaft entspricht
Hülle