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BGH Entscheidung vom 10.07.1952 – 3 StR 66/52

3. Strafsenat

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Im Nanen des Volkes In der Strafsache gegen

den Wransportunternehmer Hernarn X mp :u: "REEEEE-RGEEb, geboren am EEEEM1900 in ru. Tre. Ba,

wegen fahrlässiger Tötung u.a.

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Juli 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Kirchner

als Vorsitzender, Bundesrichter Ir. Xoeniger Bundesrichter Prof, Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus

als beisitzende tichter Erster Staatsanwalt Dr,

als Verlrceber der Bundcsanwe.llschal+, Justizangestellter

als Urkundsce:mter der Geschäftsstelle,

für Recht erkennt:

Auf die Nevision des liebenklägers wird das Urteil

des Landgerichts in Duisburg vom 23. Lai 1951 mit den Feststellungen aufgehoten, Sie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die kosten des Siechtemittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Der Ängeklagte ist von der Anschuldigungz der Zfahr-

lässigen Tötung, begangen in Tateinheit mit Yahrläsriger Körperverletzung und Jbertretung der Stressenrerkerrsordnung

freigesprochen worden, Die Revision des Nebenklägers führt zur Aufhebung des Urteils. Die ‚Jbertretung ist zwar wegen Verjährung nicht mehr verfolgkar, im übrigen tragen jeGoch die urwägungen der Strafkammer fen Freispruch nicht.

l.j Der Angeklagte wollte am 1. Februar 1951 morgens gegen 6.20 Uhr auf der lreisstrasse Hamminkeln/iehr seinen Lestkraftwagen rückwärts in eine Eofeinfahrt fahren, cr fuhr zunächst zus kichtung Br’hnhof lehrhoog komiend etwe.15 ois 20 m über die Hofeinfshrt hinaus und hielt an. Sein Sohn stieg aus, um den Vater einzuwinken. Bei der Rückwärtsfahrt hatte der Angeklagte seine Scheinwsrfer abge"lendet. Sie erlcuchseten eire gegenüberliegende Hecke. Tas Rücklichi des Lastkruaftwagens bronnte ebenfalls, Kurz nachdem der Angeklagte mit der Rückwärtabevegung begonnen hatte, bemerkten, er und sein Sohn in einer .ntfernung von etwa 300 m in Richtung sehrhoog drei sich nühernde Lichter, die beide für rahrıadlampen tielten, da sie sich in ihrer Stärke nicht unterschieden, Gleich:ohl setzte der Angs.lagte seine RückvärtsTahrt fort, Als der üestkraftiıgen die Yofeinfahrt erreicht hatte und in spitzem winkel quer zur Strasse stand, stellte der Ange'ilagie fest, dass sich das eine der 6rei Lichter schneller als die anderen näherte, ür schloss auf ein

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. dass es sich um einen Acdfehrer handelte. Ausserdem h&t-

»ictorıred und versuchte ‚wieder vorzuziehen und die Fahrbahn freizumschen, Das gelang ihm jedoch nicht schnell genug. Der Sonn des Angeklagten hatte das herenkem.ende slotorraä ebenfalls bemerkt, war ihm entgegengelaufen und wollte den Loterradfahrer durch Wınken und Haltrufen wernen, Dieser beachtete jedoch die „arnungen nicht, sondern fuhr mit einer Geschwindigkeit von etwa 50 Im/st auf den Lastkraftwagen auf, Der ifsterraäfshrer wurde getötet. der \lebenkläger, der ebenfalls auf dem .iotorrad "ass, schwer verletzt.

Dıe Beleuchtung des -1obcrrader war mangelheft; sie wer ni stärker als eine gute Fehrradbeleuchtung.

2.) Die Strafkauner hat sich nicht von einer Schuld

des Anzeklagten hinreichend überzeugen können, Sie ist der „einung, der Angsklegte hebe wegen der schlechten

Beleuchtung des “otorrader anmmehren dürfen, als er

es auf eine ınticrnung cn 300 m zum errzLın wa] sich,>Ls

ten den getöteten \.oiorradfehrer fie Scheimvierfer des lastkraftwagens bei cehöriger Aufmerksemkeit rechtzeitig auffallen müssen. Schliesslich habe der Angeklagte seinen Sokn vorsorglich mit dem Kinwinken beauftragt,

5.) Diese Erwägungen rechtfertigen den Freispruch nicht, ilöglicherweise trifft den üoborredfahrer ein erhebliches, vielleicht sogar überwiezendes llitverschulden. Die bisherigen Feststellungen schliessen aber ein eigenes Verschulden des Angeklagten nicht aus.

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Auszugehen ist von der Tatsache, dass der Angeklagte eine schwierige Fahrbewegung durchführen wollte, die an sich schon mit einer gewissen Gefahr verbunden ist und für die § 17 StVO eine besondere Sorgfalt verlangt. Im vorliegenden Fall wurde diese Gefahr noch durch mehrere Umstände, und zwer für den Angeklagten ohne weiteres erkennbar. wesentlich

erhöht:

a! Es war völlig dunkel (1. Februar kurz nach 6 Uhr morgens):

b) Die „infahrt in den Hof konnte nur so ausgeführt werden, dass der Lastwagen zeitweilig den gröcsten ieil der Fahrbahn versperrte.

2) Der Lastwagen musste sich vorübergehend quer zur Fahrbahn stellen, sa dass sein Rücklicht nicht oder nur schwer für auf der Strasse ankommende Verkehrsteilnehnmer zu sehen war und das Licht der Scheinwerfer infolge der ungewöhnlichen nich tung diese Verkehrsteilnehmer irreführen komnte,

Der Angeklagte wusste also cder konnte dies jedenfalls

bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen. dass er durch

die beabsichtigte Fahrbewegung eine erhöhte Gefahrenlage herbeiführen werde. Des verpflichtete ihn euch zu erhöhter Sorgfalt, Er hätte, wie die Revision mit Recht hervorhebt, sicherstellen müssen, dass sein Iıstwagen an-

deren Verkehrsteilnehmern einwandfrei erkennbar blieb.

sr hat jedoch nichts zur Sicherung des Verkehrs getan, Schon hierin zeigt -ich ein fahrlässiges Verhalten

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des Angeklagten. Es bedarf jedoch keiner weiteren ürörterung, wie der Angekiagtr die Sicherung hätte dzrenführen müssen, weil die Annahme eires fahrlässigen Yerhaltens durch eiren weiteren Umscand besonders nahegelegt wird, Die Strafkamner ist der .ieinung. der Angeklagte habe wegen der schlechten Belenuchtung des ..oborrsdes, als er es auf eine Entfernunz on 300 m zum ersten „ale sichtete ‚annehmen dürfen. dass es sich uvm einen Radfahrer handelte, wii dieser Erwägunz wird jedoch der entscheidende Gesichtspunkt tiinersehen, Selbst wenn die schlechte veleuchtuang zu dem erwähnten Irrtum Anlasr geben konnte, so hätte sich der Angeklagte doch zunächst die Gewissheiy verschafien mürsen, dass es sich um einen kadfahrer handelte. Pas wer nur mörlich. wenn der Angeklagte wenigstens für kurze Zeit die Lichtz” beokachsete, Er hübte denn "Isteld. wie der

weitere Verlauf zeigt, seinen Irrtum bemerkt und

mit seiner Fuhrbewegung gerertet. Diese Cenissheit musste rich der Angeklagte zuerst verscheffen. weıl er eine Zıhrbewepunz beabsichtigte, die - wie hervorgehoben - für ihn erkennbar eine besondere Gefahr herbeiführte. Indem der Anegcklagte diese, ihm auch zumutbare Sorgfalt ausser acht liess, handelte er, jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen, fahrlässig, Denn das« unter diesen Umetünden der unfall voraussehbar var. unterliegt keinem »weifel,

Ein Schuldspruch durch das nevisionsgericht

4.) kem jedoch nicht in Betracht, da die Möglichkeit

bestent, dass die Strafkammer unter Berücksichtigung der erörterten Gesichtspunkte ergänzende !eststellungen

treffen kam.

Kirchner Koeni ;er Busch

Scharpenseel Baldus

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