Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 08.07.1952 – 1 StR 73/52
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Altmaterialienhändler Josef > an aus
m. dort geboren am «D 1928,
wegen Vergehens gegen § 18 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen
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hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der ! Sitzung vom 8. Juli 1952, an der teilgenommen haben: |
Senatspräsident Richter X als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Lantel Bundesrichter Dr, Geier Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. I) in der Verhandlung, Bundesanwalt PD pei der Verkündung als Vertreter der Bundesanvaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: ,
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Tandgerichts in Kürnberg-Fürth vom 22. September 1951, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtemittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Die Revision behauptet, das erkennende Gericht sei nicht vorschriftsmässig besetzt gewesen. Sie vertritt die Auffassung, dass ein Verfahren wie das- vorlicgende - in dem gegen 11 Angeklagte verhandelt wurde — so unmfengreich sei, dass die Richter den Prozessfall nicht bewältigen könnten. Gegen die Diebe und Hehler hätte getrennt verkandelt werden sollen. Da hier die Sache nicht derartig im Unfang beschränkt wurde, sei keine unmittelbare mündliche Verhandlung gewahrt worden.
In derartigen Fällen sei das Gericht nicht orädnungsmässig besetzt.
Die keinung der Revision leuchtet bei den mässigen Umfang dieses Verfahrens schon rein tatsächlich nicht ein. Sie findet aber auch in keinen Satz des Verfahrensrechts eine Stütze. Im Gegenteil. wird das im Strafverfahren herrschende Gebot einer röglichst umfassenden Wahrheitsermittlung in der. Regel verlangen, "dass
. die beim Ablauf der Straftaten entstandenen Zusammen-
hänge nicht für die Hauptverhandlung lünstlich zerrissen werden. Die Verfahrensrügo ist also unbegründet.
Dagegen ist die sachlichrechtliche Beurteilung nicht bedenkenfrei 'begründet. Der Angeklagte hat neben seinen Hauptgeschäft eine in einem anderen Stadtteil gelegene Ankaufstelle für lltmetall, in der der lütangeklagte U. tätig war, M. kzufte an verschiedenen Tagen im Febmar 1951 gestohlene Zinklegierungsstangen an, Hierin sieht das Landgericht auch ein \nkaufen durch den ingeklagten, da li. nur der Vertreter dos Angelileg-
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ten gewesen sei. Kin Geschäftsinhaber macht sich aber Ir
nicht schon dadurch einer Hehlerei schuldig, dass sein N
Vertreter gestohlenes Material erwirbt, "Ansichbringen" . setzt den Willen des Erwerbers voraus, über die Sache als ) eigene oder zu eigenen Zwecken zu verfügen, Ein solcher „ Wille kann, falls sich der Ervwerb durch andere ohne =: nf Wissen des Geschäftsinhabers vollzogen hat, erst in Fra- Ei ge kommen, nachdem dieser sich des Übergangs der Sache in seine Verfügungsgevalt bewusst geworden ist. \lenn er von den in seiner Abwesenheit vorgenommenen Ankäufen Kenntnis erlangt und sich entschliesst, die Sachen zu behalten und wenn er in diesen Zeitpunkt weiss oder den Umständen nach annehmen muss, dass sie gestohlen oder mittels einer anderen strafbaren Handlung erlangt sind, macht er sich der Hehlerei schuldig (RGSt 55, 220; 56, 335; BGH - 3 StR 734,51 vom 30. April 1952). Diese Grundsätze gelten auch für den äusseren Tatbestand des 8 18 des Gesetzes über den Verkehr mit uneälen lietallen, der fährlässige Hehlerei unter Strafe stellt, Das Landgericht legt dem \ngeklagten die gesamten nacheinander von M. vorgenommenen Ankäufe von 458 kg Zinklegierungs- ° stangen zur last. Es führt aus, dass er nach dem letzten Erwerb (280 kg) von den Ankäufen Kenntnis erhielt. Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, welche Kenge des gestohlenen Guts damals noch vorhanden wer. Tur diese Henge konnte der Angeklagte noch in den bezeichneten Sinne "an sich bringen". Da das Urteil hiernach den Umfang der Straftat nicht klar genug erkennen lässt, muss es aufgehoben werden.
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Im Strafausspruch ist folgendes rechtlich bedenklich. Er lautet auf eine Gelästrafe von 500 DM, die für den Fall der Uneinbringlichkeit in 25 Tage Gefängnis umgewandelt wird. Die erlittene Untersuchungshaft wird auf die erkannte Strafe in voller Höhe angerechnet. Welcher Betrag der Geldstrafe dadurch als bezahlt gilt, lässt sich hieraus nicht
erkennen.
Richter Dr. Peetz Hantel Dr. Geier Jagusch
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