Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 08.07.1952 – 1 StR 137/52
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
1 sta 137/52 25314 098
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Bäcker und Konditor Georg 5 iEED zu: rein A :enixreis Ti zevoren an GB 1907 in m / cs:
wegen gefährlicher Körperverletzung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Juli 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. «> in der Verhandlung, Bundesanvalt 9 bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: .
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Fürnberg-Fürth
von 8. November 1951 wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte ist wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 223 a StGB) verurteilt, weil er zur Jahreswende 1945/46 als deutscher Lagerführer des jugoslawischen Kriegsgefangenenlagers in Kovin den Litgefangenen No ) wegen eines geringfügigen Kameradendiebstahls trotz starker Kälte leicht bekleidet mit rückwärts hochgezogenen Armen eigenmächtig einen Nachmittag lang an einen’ Baum hat binden lassen.
Die Revision des Angeklagten ist unbegründet.
Widersprüche oder Denkverstösse weist das Urteil nicht auf. Die von den Urteilsfeststellungen abweichende Sachdarstellung der Revision muss unbeachtet bleiben. Das Revisionsgericht ist an die verfahrensrechtlich einwandfrei getroffe-
nen Urteilsfeststellungen gebunden.
„Ein gesetzlicher Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund ist nach den Urteilsfeststellungen ausgeschlossen und vom Landgericht deshalb mit Recht verneint. Kameradendiebstähle wurden im Lager ohne Zinmischung der Serben durch angemessene Selbsthilfe entwedor unmittelbar oder später durch den "Antifa-Ausschuss" mit Arrest geahndet, während das qualvolle Arbinden an einen Baun, wie das Lendgericht feststellt, damals die schwerste "offizielle", nur vom ser-
bischen Postenkommandanten (TB) zu verhüngende "Strafet war. Der Angeklagte hat sie sich nach den Urteil mit Hilfe
der serbischen Posten hier nur angemasst, um seine Nacht als Lagerführer zu zeigen. Wie das Landgericht bindend feststellt, hat der Angeklagte weder aus ilotwehr noch im ‚Notstand gehandelt, noch ein angemesrenes Kittel zur Ahndung des Verstosses des TED angevandt, wobei das Landgericht die schwierigen Lagerverhältnisse und die Notwen-
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digkeit ausreichenden Diebstahlsschutzes beachtet hat.
Auf § 9 des StraffrG vom 31. Dezember 1949 (BGBl S 37) kann sich der Angeklagte nicht berufen. Wie der Bundesgerichtshof in 4 StR 38/50 vom 30. Januar 1951 gleichfalls für den Fall eines deutschen, kommunistischen Lagerfühxers eines serbischen kKriegsgefangenenlagers zutreffend (dazu BGESt 1, 215) entschieden hat, kommt es beim! § 9 nicht auf die politische Haltung des Täters an, sondern nur auf äussere Tatmerkmale, die an den politischen ” Zusammenbruch des Reichs und an damit zusammenhängende innerdeutsche Vorgänge anknüpfen. Die Vorschrift will unter zeitlicher Beschränkung Straffreiheit gewähren für Handlungen, die nach dem Zusammenbruch aus politischer Erbitterung an Nationalsozialisten verübt worden sind, für gewisse, hier nicht in Betracht kommende Handlungen deutscher Amtsträger nach dem Zusammenbruch und endlich für einige mit den Entnazifizierungsverfahren zusammenhängende strafbare Handlungen. Diesen gesetzgeberischen Grundgedanken stellt die !intstehungsgeschichte des Gesetzes ausser Zweifel. Sie bietet keinen Anhalt für einen Willen des Gesetzgebers, eine Handlung straffrei zu stellen, wie sie dem Angeklagten zur last fällt, selbst dann nicht, F wenn der Angeklagte, entgegen dem Urteil, als damals über- , zeugter Tscheche gegen einen Deutschen oder als überzeugter Kommunist gegen einen vermeintlichen politischen Gegner tätig geworden wäre. Im übrigen hatte das Vergehen " TER keinen politischen Einschlag; auch ist das Tand- x gericht ohne Rechtsirrtum überzeugt, dass der Angeklagte sich damals nur aus Zweckmässigkeitsgründen als Tscheche ausgegeben hat,”und Gass er nicht aus nationaler Verblen-
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dung, sondern aus menschlicher Unzulänglichkeit zu seiner Verfehlung gelangt ist. Unter diesen Umständen kommt es auf die Auslegung der Ausnahmevorschrift des § 9 Abs 3 nicht an.
Richter Dr. Peetz Dr. Geier Glanzmann Jagusch
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