Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1952

BGH Entscheidung vom 04.07.1952 – 2 StR 103/52

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

2511 034 4

ImNamen des Volkes

In der Strafsache

"gegen

den kaufmännischen Angestellten Josef I EEE

aus KUEEEEED, geboren arı EEE 1915 in vo,

wegen fahrlässiger Metallhehlerei

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Juli 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter,

Oberstaatsanvalt Dr. ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter gu»

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 1. Oktober 1951, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben,

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

6ründe;:

Die Strafkamnmer hat den Angeklagten wegen eines Vergehens gegen 9 13 des Gesctzes über den Verkehr mit uneälen Letallen zu Di 250,-- Geldstrafe, im Uneinbringlichkeitsfalle zu 25 Tagen Gefüngnis, verurteilt.

Seine Revision, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.

1.) Das angefochtene Urteil muss aus dem Grunde aufgehoben werden, weil es die Tatsachen, die die Strafkanmer als erwiesen ansieht, so unklar schildert, dass der Senat ausser Stande ist, die Verurteilung auf ihre sachlichrechtliche Richtigkeit nachzuprüfen, Auch wenn die über alle Teile des Urteils - I, 7 (Sachverhaltsschilderung), II (Beweiswürdigung) und II, 5 (rechtliche Yürdigung) - verstreuten Feststellungen zusammengefügt werden, ergeben sie kein klares Bild darüber, welchen Sachverhalt die Strafkammer ihren Urteil zu Grunde gelegt hat. Bei der Sachverhaltsschilderung führt das Urteil nur an, dass der frühere Witangeklagte NÜEB den grössten Teil der etwa 8EO n Kupferdrahtleitungen, die er in der Wacht zum 1. lärz 1951 zus der Hochspannungsleitung zur Schwemnsteinfabrik FB und Kein ggg herausgeschnitten hatte, an den "Altwarenhöndler IB in SB unter falschen Namen verkauft hat. In der Beweiswürdigung wird dann angeführt, dass der Angeklagte Geschäftsführer der "Filiale I in DEM" ist, und seine Einlassung wiedergegeben. An keiner Stelle des Urteils finden sich die erforderlichen (§ 267 Abs 1 StPO) Feststellungen darüber, wie sich nach der Überzeugung der Strafkamner der Tathergang abgespielt, insbesondere welche Rolle der im

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Urteil mehrfach erwähnte Vorarbeiter Gassen bei dem Verkauf der "grossen Rolle Kupferkabel" durch WEB an die"Pirma IB" gespielt hat. Dazu komnt, dass nach der Anklage den Angeklagten zur last liegt, im Dezember 1950 an drci verschicdenen Tagen von WEB insgesamt 124,5 kg Kupfordraht ongekauft zu haben, WW aver den aus der Hochspannungsleitung zur Schvemmsteinfabrik FEB und KB entnommenen Kupferdraht frühestens am 1. März 1951 verkauft haben kann. Diese Längel - von dem augenscheinlichen Widerspruch in den Feststellungen der Strafkammer zur inneren Tatseite abgesehen - bringen “ eine solche Unklarheit und Unsicherheit in die Grundlagen des Urteils, dass dem Senat die ihm obliegende Aufgabe, die Rechtsanwendung auf den vom Tatrichter für erwiesen erachteten Sachverhalt nachzuprüfen, unmöglich gemacht wird. Das Urteil muss deshalb wegen Verstosses gegen das sachliche Recht aufgehoben werden.

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Auf die Verfahrensbeschwerde, insbesondere die Rüge, das Landgericht hab& von Ants wegen (§ 244 Abs 2 StPO) den Vorarbeiter Ga als Zeugen vernehmen müssen, braucht deshalb nicht eingegangen zu werden.

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2.) Für die neue Fauptverhandlung sei gegenüber den

+ Rechtsausführungen der Revision darauf hingewiesen, dass stets auch der Stellvertreter des Betriebsinhabers im Sinne des § 1 Abs 1 Satz 2 dos Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen unter § 18 des Gesetzes fällt und

: zwar auch dann, wenn er die vorgeschriebene Erlaubnis nicht eingeholt hat. Lässt sich der Erwerber von dem ihm unbekannten Veräusscerer entgegen dem § 6 Abs 1 Satz 2

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des genannten Gesetzes keinen amtlichen Personalausweis vorlegen, so ist hicrin zwar in der Regel, wenn auch nicht notwendig, einc Fahrlässigkeit im Sinne des

§ 18 des Gesctzes nach den äusseren Umstöenden zu erblicken. Stets bedarf cs aber der Früfung, ob dem Erwerber hieraus auch nach scincn persönlichen Verhältnissen ein Vorwurf zu machen ist (vgl RGSt 60, 549, 351).

Dr. NMoericke Dr. Dotterweich Werner

Dr. Säuer Dr. Indwig