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BGH Entscheidung vom 03.07.1952 – 5 StR 260/52

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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< 2250 054

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

die praktische Ärztin Dr. Gerda Maria V Em

aus PEEEEEEEEEENEED. "EEE": GE, geboren am GERD :.92© :: GE, .

wegen Abtreibung

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3.Juli 1952, en der teilgenommen habenz

Senatspräsident Dr, Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Dr. Waschow Bundesrichterin Dr, Koffka Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. zn als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär 0) als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9.Novenber 1951 wird auf ihre Kosten verworfen.

= Von Rechts wegen -

- 2.

Gründe;

Des Landgericht hat die Angeklagte wegen Abtrei- %ung zu vier Monaten Gefängnis verurteilt. Ihre Revision, die- Verletzung des Verfahrensrechts und des sach-Jichen Strafrechts rügt, hat keinen Erfolg.

Die Verfahrensrüge ist unbeachtlich, weil die Tat-

‘sachen, in denen der Verstoß liegen soll, in der Revi-

sionsbegründung nicht angegeben sind.

Die Sachbeschwerde ist unbegründet. Nach den Feststellungen der Strafkammer hat die

. Angeklagte die Bitte der Rosemarie Rp, die Schwanger-

schaft zu unterbrechen, zunächst abgelehnt, "und zwar aus Grundsatz und da die Schwangerschaft bereits zu weit fortgeschritten war, auch der Kindesmutter" (gemeint ists der Schwangeren) "deshalb Gefahr drohe". Am Lfolgenden Tage erschien die R@Bwiederum bei der Angeklagten. Sie klagte ihr, daß sie nicht heiraten könne, weil die Ehe des Schwängerers noch nicht geschieden sei, daß ihre Mutter sie aus dem Hause weisen würde, wenn sie das

Kind zur Welt bringe, und daß sie sich das Leben nehmen werde, wenn die Angeklagte ikr nicht helfe. Aus Mitleid mit der verzweifelten Rp, deren Selbstmorddrohung ihr

“ glaubhaft erschien, die auch in einem körperlich elen-

den Zustande war, nahm die Angeklagte einen Eingriff vor, der eine Fehlgeburt zur Folge hatte.

Die Revision ist der Auffassung, die Unterbrechung der Schwangerschaft sei nicht rechtswidrig gewesen, weil angesichts der Selbstmordgefahr ein Üübergesetzlicher Notstand vorgelegen habe. Allerdings läßt das geltende Recht die Unterbrechung der Schwangerschaft zu, wenn sie erforderlich ist, um eine ernste Gefahr für Leben oder Gesundheit der Schwangeren abzuwenden. Hier wird die Unterbrechung Ger Schwangerschaft durch eine besondere Art von Notstand gerechtfertigt, die früher als "übergesetzlich" bezeichnet (vgl RGSt 61,242; 62, 138) und jetzt durch § 14 Abs 1 ErbgesG geregelt ist.

Diese Vorschrift gilt Zort, soweit sie nicht - wie in einigen süddeutschen Ländern - ausdrücklich aufgehoben und durch andere Vorschriften ersetzt worden ist (BGH NIW 19515:930). Das ist.in Berlin nicht geschehen; auch hier gilt daher noch § 14 Abs 1 ErbgesG. Der Bundesgerichtehof hat in der angeführten Entscheidung bereits hervorgehoben, daß im Geltungsbereich des § 14 Abs 1° _ ErbgesG die Zulässigkeit einer Schwängerschaftsunterbre=» chung nur nach dieser Bestimmung zu beurteilen ist. Danach wird das tatsächliche Vorliegen der Voraussetzungen in einen Verfahren festgestellt, das durch Art 5 ff der 4.Ausführungsverordnung zum UrkesG vom 18.Juli 1935- (RGB1 I S 1035) näher geregelt ist. Die Entscheidung muß, auf Antrag eines Arztes, durch übereinstimmende, voneinander unabhängige schriftliche Gutachten zweier anderer Ärzte getroffen werden. Die Ärzte müssen diese Gutachten auf Grund eigener Untersuchung der Schwangeren erstatten. Auch dann darf die Unterbrechung der Schwangerschaft nur in einer Krankenanstalt vorgenommen werden.

Gewiß kann eine ernste Gefahr für des Leben der Schwangeren auch darin bestehen, daß die Schwangere Selbstmordabsichten hat. Der Bundesgerichtshof hat bereits ausgesprochen, daß auch darin eine ausreichende äußere Grundlage für eine "mudizinisch indizierte" . Schwangerschaftsunterbrechung liegen kann (BGHSt 2,111). Gerade hier liegt aber Ate Gefahr eines Wißbrauchs besonders nahe, der mit % 14 Abs 1 ErbgesG und mit der vorgeschriebenen Außerung einer Gutachterstelle entgegengewirkt werden soll. Würde man cs genügen lassen, daß ale Schwangere einem Arzt "glaubhaft" erklärt, sie werde sich das Leben nehmen, wenn die Schwangerschaft nicht‘ unterbrochen würde, so hieße das praktisch die Abtreibung völlig freigeben. Das steht dem Richter nicht zu. Auch in den Fällen der Se’bstmorägefahr muß deshalb im Geltungsbereich der genannten Vorschriften grundsätzlich die Gutachterstelle befragt werden. Sie muß Gelegenheit

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haben, einen gerade für solche Fälle besonders geeigneten Gutachter, etwa einen Nervenarzt, einen Psychologen oder einen Psychiater heranzuziihen, Bei Gefahr im Verzuge muß der Arzt zunächst andere Maßnahmen treffen, um den Selbstmord zu verhindern.

‘ Nach den Feststellungen der Strafkammer hat die Rehn unwiderlegt vörgetragen, sie habe 1948 eine Frühgeburt. gehabt, die zu einer Unterleibsschwäohe geführt habe, Der Arzt habe ihr damals geraten, - in den nächsten fünf Jahren kein Kind auszutragen. Es ist denkbar, daß die: Gutachterstelle aus diesem Grunde die ernste Gefahr für ihr Leben oder ihre Gesundheit bejaht haben würde. Das würde aber die Angeklagte weder rechtfertigen noch entschuläigen. Die Rechtswidrigkeit der Abtreibung wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, daß eine solche Gefehr dem äußeren Sachverhalt nach gegeben ist. Vielmehr kann ein Rechtfertigungsgrund nur dann bestehen, wenn. vorher gewissenhaft geprüft worden ist, ob ein Widerstreit von Rechtsgütern vorliegt, der nur durch. Ver=-. letzung des einen von ihnen gelöst werden kann (BGHSt . 2, 111). Diese gewissenhafte Prüfung ist vielfach dem Täter selbst überlassen. Im Geltungsbereich des § 14 Abs 1 ErbgesG ist sie ihm dagegen abgenommen und einer Gutachterstelle übertragen.

Die Feststellungen des angefochtenen Urteils lassen erkennen, daß die Angeklagte diese Abwägungen der widerstreitenden Rechtsgüter auch selbst nicht mit der erforderlichen Sorgfalt vorgenommen hat. Sie hat sich nicht nur von der Selbstmordgefahr, sondern auch von ihrem NMitleid mit der ZInttäuschung und der Verzweiflung der Schwangeren zu der Tat bewegen lassen. Di: einttäuschung und Verzweiflung durften aber gegenüber dem Leben der Leibesfrucht nicht in Betracht gesogen werden. Gegen die Unterbrechung der Schwangerschaft fiel andererseits die Gefahr ins Gewicht, die mit einer Fehlgeburt im sechsten Monat der Sohwangerschaft naiurgemäß verbunden ist.

-5.-

Das Landgericht macht der Angeklagten zum Vorwurf, daß sie keine anderen Versuche zur Beruhigung der Rehn gemacht habe; das sei in erster Linie geboten und auch möglich gewesen, Die Revision vermißt in dem angefochtenen Urteil tatsächliche Feststellungen, die dieser Auffassung zur Grundlage dienen könnten. Solcher besonderen Feststellungen bedarf es hier jedoch nicht. Es liegt auf der Hand, daß mancherlei Beruhigungsversuche noch möglich gewesen wären, Insbesondere hätte versucht werden können, auf die Mutter der Schwangeren dahin einzuwirken, daß sie ihre Tochter und das zu erwartende Kind im Hauge behielt. Es hätte der kutter vorgehalten werden können, daß sie ihre Tochter entweder zum Selbstmorä oder zu einer strafbaren Abtreibung dränge und sich damit auch selbst der Gefahr einer Bestrafung aussetze. Wenn die Angeklagte etwa zu stark beschäftigt war, um sich des Falles in dieser - über die unmittelbaren ärztlichen Pflichten hinausgehenden - Weise anzunchnmen, durfte sie jedenfalls nicht eine Unterbrechung der Schwangerschaft als erlaubten Ausweg ansehen,

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Dr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow

Dr. Koffka Siemer