Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1952

BGH Entscheidung vom 01.07.1952 – 2 StR 178/52

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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L 2311 036 £

je ur Inüanen des Volkes ‘

In der Strafsache gegen

den Berguerksinvrliden irnst Stefen DD zus

CE, ceroren zu ED 1900 in DEE Sec. cz. AED.

wegen Unzucht nit einer »buöngigen

hat der 2. utralsenct aces DBundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Juli 1952, an der teilgenommen hnben;

Senetzpräsident ir. Zioericke

als Vorsitzender, Bundesrichter ür. Lotterweich Bundesrichter \erner Bundesrichter Yr. Sauer Bundesrichtier Li. hudrig

als beisitizende :ichter, Oberstaatsanvalt Sr. MD

als Vertreter der Bundesanvaltschaft,

Justizangestellter EB ..

als Urkundsbesnter der GeschäTtsutelle,

für R-:cht erkannts

Die KLevision des Angeklagten ;segen Ges Lrteil des Lendzerichts in lachen vom 21. Zezchber 1951 wird vervorfen, „vr hat die xosten seines «cchisrittels zu tregren.

"Von iechts wegen

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Grindes:

Der 52-jährige „ngeklagte hatte die 1934 geborene Frida StB, Gie in selben lizuse wie er zunächst bei ihrer vervitweten ..utter wohnte, Scit v:hren in seinen Haushalt evfgenommen. ::r wurde zum „seiständ des Xindes ; und 1946 zu seinem Vormund bestellt. Frida ging in den Eau letzten Jı.hren einer Beschäftigung als 5spinnerin nach und vexrichtete nech den nde ihres Tageverkes Haıusarbeit beim :.ınleklegten, besonders seitden dessen shefrau im sovenher 1959 gestorben war. Zwei Haus! ‚älterinnen, ie er nachceinrnier eingestellt hatte, entliess er Gem j Wunsche Fridas entspreci.end wicder, Ga sie sich nicht BORN: mit ihnen vertrug, Sic befürchtete, er werde wieder hei. “ raten, und Eie müsse damn zu fremien Leuten ziehen. Deshalb Zusserte sie immer wieder den „unsch, er möge sie üoch heiraten, Sie..wolle auch gern ein “ind von ihm haben. _ Ihre Besorgnis nützte der Angeklagte aus. Er vollzog mit ihr etwa während eines halben Jahres imner wieder dem Can schlechtsverkehr, aus dem ein im Oktober 1951 geborene j

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ter Unzucht mit einer kohl: Engigen nach S 1141 ir 1 steB. Pe

8 vioneten Gefängnis. verurteilt, Seind Revision ist erfolglos. N nt

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1. Einen Verfahrensfehler sieht ‚sie darin, dass äie in? der liauptverhendlung als Geugin vernommene Frida EB, mit der der Angeklagte verlobt gewesen sei, nicht. auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht hingewiesen worden sei,” üles ist allerdings, wie die Sitzungsniederi chriit ergibt, nicht geschehen. Aber auch‘ venn ein rechtswirk5a-

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mes Verlöbuis im Sinne des § 52 Abs 1 .r 1 .%0 zwischen beiden im Zcitpunkt der Hauptveriundlung bestanden heben sollte und dann cice Zeugin nach 5 52 Ibs 2 - 8tPO hä itte belchrt werden müssen, würde das Urteil nz auf dieser Versäumnis nicht beruhen. Denn unabhän;is von den Angaben der Zeugin,! 'die den !ngeklegten der lahrheit zuwider sogar entlas tete, beruhen «ie reststellungen der »tre .<kenmer bereits sul Gen CGestirdnis des An-

geklagten.

2, . Das Urteil unterliegt aucıh, keinen sachlichrechtlichen Beäcnken, Es meg sein - das unte.stellt auch Cie Straikammer - -, dass Fride sich dem ıngeklagten völlig freiwillig kingegeben hat. vennoch befend sic sich in einem Zustand der “.bhängigkeit von ihm, weil sie als sein :iündel, des ihm zur Urziehung, Aufsicht und Betreuung anvertreut war, fürchtete, sie würde, wenn er eine endere Treau heirate,' von ihm fortziehen müssen. Gerede, diese Unfreiheit nützte der Angeklagte, wie das Urteil feststellt; dazu aus; nit ihr seschlechtlich zu verkeh-. ren. Darin liegt ein Wißbrauch .der Frida ü& . Unzucht. Daran, ändert. ‘es ‚nichts,, daiLs. die Anregung zum . Geschlechtsverkehr. ‘von ihr, gusging "und sie. Gie Absicht . "hatte, den. Angeklbgten. zu heiräten, m =,

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3. Der Angeklagte :beruft sich erstmals in seiner Rem visionsbegründung darauf, ihm "aabe das Bewusstsein der - Rechtswidrigkeit gefehlt. zit: dieser rrage hat sich die‘ ©, Strafkammer elleräings nicht ausdrücklich auseinander= ':

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