Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 01.07.1952 – 1 StR 171/52
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
1 stB_171/52 s. 2314 052
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Angestellten Günther Joset TED :u >
> geboren an 0] 1908 in FB.
wegen Urlundenfälschung u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Juli 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr, Jagusch
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr: I)
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ) .
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Traunstein vom 11. Dezember 1951, soweit der Angeklagte verurteilt ist, aufgehoben. Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten dns Verfahrens hat die Staatskasse zu tragen.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte war Angestellter des Landratsamtes in >. Zu seinen Dienstoblicgenheiten gehörten u.a. das Kennkarten- und Passwesen. Um die Jahreswende 1946/47 erzählte ihm der Kitverwrteilte vg: der sich zu Unrecht als französischer Staatsangehöriger ausgegeben und als solcher Zugang zu obersten Behörden und hochgestellten Personen hatte, er habe von hoher alliierter Stelle erfahren, die Besatzungstrunppen der Westmächte würden ihre Zonen demnächst räumen und ganz Deutschland den Russen überlassen. Der Angeklagte geriet in grosse Furcht und gab sie v8 zu erkennen. Dieser schlug Auswanderung nach Südamerika vor und versprach die Visen zu besorgen. Der Angeklagte stellte für sich, seine Ehefrau und seinen Bruder je einen "vorläufigen Fremdenpass" aus, in denen er als Staatsangehörigkeitsverhältnis "staatenlos" angab.
Die Vordrucke hatte er dem von ihm verwalteten Vorrat des Landratsamtes entnommen. Er übergab die Pässe dem vg» zur Besorgung der Visen, der sie nicht zurückbrachte.,
Das Landgericht hat dieses Verhalten als Verbrechen nach § 3 Abs 1 Nr 4 der Paßstrafverordnung vom 27. Mai 1942 (RGBl I S 348) teteinheitlich zusamnentreffend mit Amtsunterschlagung und Falschbeurkundung gewürdigt und auf eine Gefängnisstrafe von zehn konaten erkannt. Die Strafe hat es der Paßstrafverordnung als dem Strafgesetz entnommen,
welches die schwerste Strafe endrohte.
Inzuischen hat das Genetz über das Passwesen vom 4. März 1952 - BGB1 1952 S§ 29C-die bisherigen Vorschriften über das Passwesen und auch die Paßstrafverordnung vom 27. Mai 1942 aufgehoben. Nach § 354 a StPO kann das Revi-
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sionsgericht eine nach #rlass des angefochtenen Urteils eingetretene llilderung des Gesetzes ‚berücksichtigen. Das Gesetz über das Passwesen ist das mildere Gesetz gegenüber der zur Zeit der Tat geltenden Paßstrafverorädnung; § 2 a Abs 2 StGB. Ein unbefugtes Verschaffen von Passformblättern stellt das neue Gesetz nicht mehr für sich allein unter Strafe.
Der Angeklagte hat die Tat begangen, um sich und seine nächsten Angehörigen bei dem von ihm befürchteten Binmarsch der Russen in Sicherheit zu bringen. Das Landgericht hat zwar Hotstand und vermeintlichen Notstand rechtsirrtumsfrei verneint, Der von ihm festgestellte Beweggrund rechtfertigt jedoch, von der in§ 2aAbs 2 StGB vorgesehenen lilderungsmöglichkeit Gebrauch zu machen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Gesetz über das Passwesen solche Zuwiderhandlungen, die es als Strafvaten ansieht, mit Geldstrafe oder Gefüngnisstrafe bis zu einen Jahr bedroht. Die amtliche Begründung zum zntvurf des Gesetzes (Drucksache 2509) führt aus, dass der Strafrahmen den Friedensverhältnissen angepasst werden soll, Die Strafe ist nunmehr aus § 350 StGB zu entnekmen. vas Revisionsgericht hält in jbereinstirmung mit den Antrag des Oberbundesanwalts die gesetzlich niedrigste Strafe von drei
Monaten für angemessen. Da die Straftat vor den 1. Oktober 1947 begangen ist und die Strafe unter der Straffrei-
heitsgrenze des § 4 des Bayer. Gesetzes Ir 97 über die Gewährung von Straffreiheit von 24. Jenuar 1948 liegt, ist das Verfahren einzustellen.
Die Beihilfe zur Urkundenfülschung und das Vergehen gegen § 20 des Währungsgesetzes sind in Jahre 1948 began-
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gen. Das Landgericht hat auf Finzelstrafen von 1 und 2 lIonaten Gefängnis erkannt. Dafür ist Straffreiheit auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 eingetreten. Das Verfahren ist daher auch in diesen Fällen einzustellen.
Richter Dr. Peetz Mantel Glanzmann Jagusch