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BGH Entscheidung vom 26.06.1952 – 5 StR 58/52

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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‚In Namen des V o ik es In der Strafsache | an gegen

‘ den früheren Polizeiverwaltungsinspektor

Heinrich S (EEE aus Hui,

ls trase 49, geboren am 20.November 1899

in Summe ,

wegen Betruges usw.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26.Juni 1952 auf die Verhandlung vom 15.Mai 1952, woran teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Waschow ‚als Vorsitzender, | :Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt GER

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: |

Auf die Revision des Angeklagten wird das

Urteil des Landgerichts Göttingen vom 14.März 1951 im Schuld- und Strafausspruch aufgehoben. Die zugrundeliegenden Feststellungen bleiben insoweit ‚bestehen, als sie den Schulädspruch wegen Vergehens gegen § 1 des Gesetzes betr. die Entziehung elektrischer Arbeit betreffen, im übrigen werden sie

ebenfalls aufgehoben.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Land- .. gericht Göttingen zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges sowie wegen Vergehens nach § 1 des Gesetzes betreffend die Bestrafung der Entziehung elektrischer Arbeit zu

einer Gesamtstrafe von 8 Monaten Gefängnis verurteilt.

Die Revision des Angeklasten, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat ürfolg.

I. Die Strafkammer erblickt einen Betrug des Angeklagten darin, daß er bei seiner Übernahme aus dem Angestelltenverhältnis in das Beamtenverhältnis seine im Jahre 1942 erfolgte Bestrafung wegen Unterschlagung und die wahren Gründe seiner im Jahre 1934 erfolgten dienststrafrechtlichen Entlassung aus dem Polizeidienst unterdrückt habe.

1. Soweit die Revision sich gegen die Feststellung ‚der Unterdrückungshandlungen wendet, enthält sie im wesentlichen unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts und ist daher unzulässig. Das gilt zurächst für die Unterdrückung der wahren Gründe der früheren Dienstentlassung. Es gilt aber auch für die Unterdrückung der erfolgten Bestrafung. Vom Standpunkt der‘ Strafkammer aus war der maßgebende Zeitpunkt für die. Unterdrückung der Oktober 1946. Daß jedenfalls zu‘ ‘diesem Zeitpunkt der Angeklagte nicht mehr geglaubt haben: kann, in einem Wiederaufnahmeverfahren durch ein Militärgericht freigesprochen zu sein, hat das Urteil widerspruchsfrei dargelegt.

2. Dagegen sind die Ausführungen der Strafkammer nicht frei von Rechtsirrtum, insoweit sie die Feststellungen des Vermögensschadens und der Bereicherungsabsicht des Angeklagten betreffen.

a) Den Vermögensschaden des Landes Niedersachsen sieht das Urteil in der Einstellung des Angeklagten als

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Widerrufsbeamten (Polizeiverwaltungsinspektor). Aug den Urteilsfeststellungen ergibt sich nicht mit genügender Sicherheit, daß diese Einstellung rechtswirksan erfolgt ist. Die Strafkammer stellt fest, der Angeklagte sei durch den Leiter der Polizeischule unter Vorbehalt späterer Zustimmung des zuständigen Ministers des Landes Niedersachsen als Beanter eingestellt und in

‚ eine Planstelle eingewiesen worden. Das Urteil ergibt "nicht, ob diese Zustimmung später erteilt worden ist, Verneinendenfalls könnte vom Standpunkt des Landge-. rickts nur versuchter Betrug in Betracht kommen.

b) Die bisherigen Feststellungen ergeben auch "nicht, daß der Angeklagte bei den Verhandlungen über seine Übernahne in das Beamtenverhältnis mit der Absicht‘ gehandelt hat, sich einen rechtswiärigen Vermd- ‚gensvorteil zu verschaffen. Das Urteil: stellt fest,

der Angeklagte habe sich zunächst gesträubt, in 'äas Beamtenverhältnis überzutreten, weil er als Beanter an-

. fänglich ein geringeres Gehalt bekam als er vorher in

' seiner Angestellteneigenschaft gehabt hatte, er habe

„. aber schließlich sein Sträuben aus der Überlegung haer-

aus aufgegeben, daß sich dieser Verlust später - insbe- - sondere mit Rücksicht auf die Pension - wieder ausgleichen werde. Hiernach ging offenbar der Angeklagte von der Vorstellung aus, daß er im Endergebnis in vermögensrechtlicher Hinsicht nicht besser, sondern ebenso gestellt sein würde wie bisher, dann aber hätte er nicht die Absicht gehabt, sich im Vergleich zu dem bisherigen Zustand - und darauf kommt es an - einen Vermögensvorteil zu verschaffen.

3, Das Urteil muß deshalb, soweit der Angeklagte wegen Betruges verurteilt ist, aufgehoben werden, Eine Freisprechung des Angeklagten durch das Revisionsgericht insoweit kann aber nicht erfolgen, weil der Angeklagte. sich möglicherweise bereits in einen früheren

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Zeitpunkt des Betruges schuldig gemacht hat,

Das Landgericht stellt fest, der Angeklagte habe anläßlich der Vorverhandlungen über seine Einstellung als Angestellter in den Polizeidienst im Oktober 1945 ‚seine Vorstrafe verschwiegen und über die Gründe seiner früheren dienststrafrechtlichen Entlassung unrichtige Angaben gemacht. Es sieht hierin eine Täuschungshandlung des Angeklagten, meint aber im Gegensatz zur Anklage, hierin liege deshalb kein Betrug, weil der Niedersächsische Staat durch die Täuschungshandlung des Angeklagten einen Vermögensschaden nicht erlitten:habe, der Angeklagte dem Staat auch einen solchen Schaden nicht habe zufügen wollen. Den Vermögenssdnden des Landes Niedersachsen verneint die Stra£- kammer deshalb, weil die von dem Angeklagten auf Grund des Dienstvertrages zu leistenden und dann auch geleisteten Dienste der an ihn vertragsmäßig zu zahlenden und auch gezahlten Vergütung gleichwertig gewesen seien.

a) Gegen die Verneinung eines Vernögensschadena. bestehen rechtliche Bedenken. Wie der 1.Senat des Bundesgerichtshofs bereits in der Entscheidung 1 StR 398/51 ausgesprochen hat, ist auch die Erschleichung eines Anstellungsvertrages im öffentlichen Dienst dureh falsche Angaben über die sittliche Qualifikation dann Betrug, wenn es sich nach der Art der Tätigkeit des Angestellten um eine beamtenähnliche Stellung handelt. Der Angeklagte ist nach den Feststellungen des Urteils zunächst im Lohnbüro der Polizeischule zur Bearbeitung von, Besoldungsangelegenheiten eingestellt worden. Das ist eine beamtenähnliche Stellung im Sinne dieser Entscheidung.

b) Soweit das Landgericht den Vorsatz der Vernögensbeschädigung verneint, kann es durch seinen Rechts-

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irrtum über die objektive Vermögensschädigung beeinflußt sein.

c) Die Sache muß deshalb zur nochmaligen Prüfung des Sachverhalts unter diesen Gesichtspunkten an die Strafkammer zurückverwiesen werden. Die Strafkammer wird alsdann auch noch die Frage zu erörtern haben, ob nicht auch im Gegensatz zu ihrer bisherigen Annahme die Höhe der an den Angeklagten gezahlten Vergütung \.durch den Irrtum über die Gründe seiner Dienstentlas- ‘gung beeinflußt ist. Nach den Feststellungen des Urteils i15t die Vergütung des Angeklagten unter Berücksichtigung seiner früheren Dienstjahre im öffentlichen _ Dienst berechnet worden. Die Strafkamner wird zu prüfen haben, ob nach dem maßgebenden Tarif derartige 'Dienstjahre auch dann zu berücksichtigen sind, wenn das Zrühe- ‚re. Dienstverhältnis durch berechtigte Entlassung im Dieziplinarwege aufgelöst worden ist, und ob eine sich etwa hieraus ergebende Vermögensbeschädigung des Landes Niedersachsen von Vorsatz des Angeklagten umfaßt war.

II. Ohne Rechtsirrtum ist das Landgerteit zu dem Ergebnis gekommen, daß der Angeklagte sich eines Vergehens gegen § 1 des Gesetzes betr. die ‚Bestrafung der Entziehung elektrischer Arbeit schuldig gemacht hat, Insofern muß das Urteil, unter Aufrechterhaltung der "tatsächlichen Feststellungen, nur deshalb aufgehoben werden, weil, solange nicht feststeht, ob der Angeklagte wegen Betruges zu verurteilen ist, die Möglichkeit“ besteht, daß diese Tat unter das Straffreiheita-

"gesetz fällt. Die Entscheidung entapricht dem Antrage des Ober-

bundesanwalts. Dr. Waschow Sarstedt Dr. Koffka-

Schmidt Siemer