Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 26.06.1952 – 3 StR 237/52
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 3 3tR_231./52 2326 071 Im Namen des volkes
In der Strafsache gegen
den Gastwirt Leo SE aus FE Zeboren m GE 1913 ir. CHEND.
wegen Kuppelei
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Juni 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof, Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel
Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesannaltschaft
Justizangestellter EM als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kleve vom 24. Januar 1952 auf-
gehoben. Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse zur last.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte ist wegen Kuppelei zur Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt worden. Seine auf Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts gestützte Revision ist begründet.
Die Verfahrensrügen greifen nicht durch, bedürfen jedoch keiner näheren Erörterung, weil die Sachrüge zum Treispruch führt.
Allerdings ist zu deren Rechtfertigung nichts Geeignetes vorgetragen. Die Ausführungen zur Schuldfrage bewegen sich auf dem Gebiet der Beweiswürdigung, über die allein der Tatrichter zu befinden hat. Auch Unklarheiten oder ‘iidersprüche enthält das Urteil nicht, Seine Nachprüfurg, die auf Grund der allgemeinen Sachbeschwerde erforderlich ist, ergibt jedoch. dass die Anwendung des sachlichen Rechts auf die für erwiesen erachteten Tatsachen nicht frei ist von Rechtsirrtum,
Der Umstand, dass der Angeklagte der Ursula Ts Räume seiner Gastwirtschaft zur Ausübung der Unzucht mit Gästen zur Verfügung gestellt hat zu den Zwecke, dadurch seine Zinnahmen aus dem lirtschaftsbetrieb zu heben, reicht zur ürfüllung des in § 1§ 0 StGB aufgestellten Tatbestandes noch nicht aus. Zur vollendeten Kuppelei ist notwendig, dass wenigstens eine der Personen, deren Unzucht gefördert werden soll, zu deren Ausübung bereit ist. Ohne diese Bereitschaft kenn ein Vorschubleisten noch nicht angenommen werden. Tas .ngebot der
Unzuchtsgelegenheit, das gemacht wird, ohne Verlangen oder Anregung einer der beiden Personen, denen diese Gelegenheit vermittelt werden soll, muss wenigstens ven einer dieser beiden angenommen werden. llindestens
eine der beiden muss ihre Bereitwilligkeit, die Gelegenheit zu benützen. zum Ausdruck gebracht haben (vgl RGSt 2, 164; RG HRR 1936 Nr 1201).
Das war hier nicht der Fall, Die IWW hat nach den Urteilsfeststellungen das vom Angeklagten an sie gerichtete Ansinnen dieser Art ausdrücklich abselehnt. Darüber, dass Männer vorhanden gewesen wären, die das Verhalten des Angeklagten angeregt oder mit ihm dahingehend übereingestimmt hätten, von seiner Vermittlung Gebrauch zu machen, sagt das Urteil nichts. Infolgedessen komnt nur ein strafloser Versuch der Kuppelei in Betracht.
Das angefochtene Urteil konnte daher nicht aufrechterhalten werden.
Seinem Inhalt ist zu entnehmen, dass der Angeklagte bestimmte Gäste, mit denen die Lange entsprechend seinem nat sich abgeben sollte, nicht im Auge hatte. Seine versuchte Einwirkung war ganz allgemein gehalten. Es lässt sich daher nicht denken, dass noch eine den Angeklagten belastende Ergänzung des Sachverhalts durch weitere Aufklärung möglich sein wird. Aus diesen Grunde konnte das Revisionsgericht selbst die endgülti-
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ge Entscheidung treffen und den Angeklagten freispre- ur chen, i
Kirchner , Koeniger Busch Scharpenseel Baldus