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BGH Entscheidung vom 26.06.1952 – 3 StR 174/52

3. Strafsenat

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ür die Am«liche Jammlung!

| ür das Nachschlagewerk! 2326 011 | | |

Gesetz: StVO $ ‘3; StCB § 222

Res:htssatz:

1)

Das Verkehrszeichen "halt. Vorfahrt auf der Hauptstrasse achten"! bedeutet ein unbedingres Haltegebot, das durch das Pehlen der in anlage I (A Ib

Nr 11 a) zur StVO vcergeselenen roten Linien nicht aufgehoben wird. Ws solı den Kraftfahrer zwingen. die Verkehrsiage in luhe zu beurtsiier, Der kraftfahrer muss dort halten. we die kauntverkehrsstraße

zu übersehen ist.

Bei der Schätzung der Geschwindigkeit und ILntfernung des sick auf der Laupntstragse bewefenden Fahrzeu;;s darf der zur Gestattung der Vorfahrt verpflichtete Verkehrsteilnehrrer nicht ohne weiteres darauf vertrauen. dass der Vorfahrtberechtigts die erkannte übernässige Geschwindigkeit rechtzeitig herabsetzen werde; er darf nur dann in die Lreuzung einfahren. wenn er sichere Anhaltsnunkte dafür

hat. dass die Geschvrinäigkeit tatsächlich herab;esetzt werde. «r kann sich nichv darauf berufen, dsss er die übermässige Geschwindigkeit nicht erkannt habe, wenn sie erkennbar war, infolge mansei-der. Sorglalt eber von ihm zicht erkannt

wurde.

Aktenzeichen: 3 StR 174/52

Urt des BGH vom 26. Juni 1952 LG Düsseldorf

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StR 174/32

Im lamen des Volkes:

In der Strofsachse zegen

den kraftfehrer „arl-ieinz 2 Wi aus ur, dort geboren andiiEm 1922. '

wegen Tahrlässi;;er Tötung

hat der 3. Strefsenat des Zundesgerichwshofs in der Sitzung vom 26, Juni 1952, an der teilfenommen haben:

Bundesrichter Dr. nirchner als Vorsitzender. Bundesrichter Dr. koeniger Bundesrickter Prof.Dr.Busch Bundesrichter Scharpenscel Bundesrichter Tr. Baldus als beisitzende Richter,

Iperstaatsanwaıt EEER aıs3 Vertreier der Bundesanwaltschaft.

Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkanrt:

Die Revision des Anceklagten cegen das Urteil

des Landrerichts in Düsseldorf vom 29. Oktober 1951 wird verworfen.

Der Angeklagte nat die kosten des kechtsmittels

zu tragen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Übertretung der 83 1, 13, 49 der Strassenver- ‚kehrsoränung (Verletzung des Vorfahrtrechts) zu einer (Gefängnisstrafe von vier \.onaten verurteilt worden. Seine ‚Revision rügt Verletzung des Verfakrensreclts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel kann keinen ..rfolg

ı haben.

Der Angeklagte befulır am 25. Hai 1951 mit seinen 14,5 m langen Lastzug die Strasse in ileuss, Die- ‚se wird unter einen Bahnübergang durchgeführt. Unmittelbar hinter der Böschung des Bahndamnes, gleichlaufend mit diesem, liegt die Tu-CWM- Strasse, eine kauptverkehrsstrasse. Vie Linmündung ist sehr unübersichtlich, was dem Angeklagten nicht bekannt war. .ın beiden Seiten der TEE Strasse, etwa 3 bis 4 m vor der Fluchtlinie des Fahrdasmes der Tamm-C WEEB-Sirasse stand je ein Haltschild, auf das schon 100 m vorher durch ein weiteres Schild hinzewiesen war. Zur Tatzeit befanden sich neben dem Haltschild weder ein roter über den rahrdamm - führender Balkenstrich noch in der Fahrtrichtung liegende unterbrochene rote Linien, Der. Angeklagte fuhr mit einer Geschwindigkeit von 8 bis 10 knm/st an den Haltschild vorbei, überzeugte .sich auch nicht genügend, ob die Hauptverkehrestrasse frei war, sondern fuhr, ohne anzuhalten, mit einer Geschwindigkeit von etwa 8 km/st auf die Kreuzung. An der Fluchtlinie der Lauptverkehrsstrasse ist diese nach links auf mindestens 150 m gut übersehbar, In dem Augenblick, als der Angeklagte auf

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die kreuzung fuhr, nahte von liniis in schneller Fahrt ein j f Motorrad (200 ccm Zündapp), das mit zwei Personen besetzt war, Erst im letzten Augenblick bemerkte der Angelilagte ai l. das .jotorrad und brenste scharf, Unriticelbar danach kam

: es zum Zusammenstoss. Der führer des .!otorraäes hatte uch Br seine Fahrtrichtung im letzten Augenblick noch etwas nach

rechts verändert, offenbar in der-trügerischen-Annahme, hinter dem liotorwagen befinde sich kein Anhänger und er könne den :iotorwasen umfahren. Das Jotorrad prallte Gegen die Verbindungsstange zwischen „lotorwaz;en und Anhänger

mit starker Yucht auf, wobei der :iotorradfahrer und. sein Beisitzer zu Tode \iamen.

1.) Die tevision erlebt zunächst die Verfalirensbeschwerde einer Verletzung des § 244 StPO. Der Verteidiger und der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft hätten hilfsweise eine Ortsbesichtit;ung beantragt. Das Gericht habe jedoch diese Ortsbesichtirung nicht vorgenommen, auch in den Urteilsgründen den Lilfsamtrag nicht beschieden. Ausweislich der Sitzunfsniederschrift ist jedoch ein solcher Hilfsamtrag nicht gestellt worden; den Berichtigungfsamtrag des Verteidigers hat des Lanägericht ablelehnt. iafür, dass die Straflammer durch die Unterlassung einer Ortsbesichtigung ihre Aufkliürungspflicht verletzt hätte,

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Ist; sind keine Anhaltspunkte gegeben.

u 2.) Die Strafkamner ist der Auffassung, dass der Ante-SH klagte verpflichtet gewesen sei, in liöhe des Tultschildes E. anzuhalten, da dieses Schild ein unbedingtes lialtegebot Ya darstelle. Wenn er dieser Verpflichtung nachgeliommen väre,

dann wäre er mit zanz Geringer Geschwindigkeit an die ireuzung gelangt und hätte nunnehr bei gehöriger Sorgfalt das herannahende ‚lotorrad gesehen. Zum mindesten aber habe er

an der Stelle halten müssen, von der aus Linsicht in die Hauptverkehrsstrasse gegeben war. Die Revision greift diese Ansicht mit dem kinweis an, dass das Naltschild falsch aufgestellt gewesen sei und der Angeklagte deshalb weder am Schild selbst, weil zwecklos, noch an der Fluchtlinie, weil kein entsprechendes Cebot, hätte halten müssen. Diepe Auffassung der Revision ist jedoch verfehlt. Wie sich aus 8 13 StVO ergibt, ist das Haltzeichen ein Verkehrsgebot, das der llegclung der Vorfahrt dient, über das allgemeine Gebot "Vorfahrt auf der kLauptstrasse achten" hinausgeht und damit die Verkehrssicherheit in erhöhtem liaße ö gewährleisten will, Es zwingt den Kraftfahrer zum bedin- = gungslosen Halten, damit er sich in kuhe davon überzen- . gen kann, ob das linfahren auf die Lreuzung ohne Gefahr

möglich ist (vgl 268t 74, 213). Tabei ist unerheblich, ‚dass im vorliegenden Falls die weitere Kennzeichnung durch

den roten Balkenstrich und die roten unterbrochenen Linien

‚fehlte. Beide Verkenrszceichen, sowohl das Kaltschild wie

auch die roten Linien sind durch die Verordnung vom 15: Oktober 1938 (nGBl I, 1433) in der. Strassenverkehrsordnung und ihrer Anlage 1 eingeführt worden; es wird bestinmmt,. dass der rote “uerstrich in Verbindung nit dem Dreiecks- . zeichen die Linie anzeigt, vor der unmittelbar gehalten werden muss, Das bedeutet .aber nicht, dass das Tialtege-. "bot erst dann besteht, wenn beide Verkehrszeichen angebracht sind. Die roten Linien sind eine weitere Veriiehrssicherung; sie sollen vor allen dem Kraftfahrer die Auf gabe erleichtern, den genauen "Haltepunkt zu ermitteln. Ihr Fehlen hebt deshalb das Heltegebot nicht aufe ' Ku

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Unrichtig ist allerdings die Auffassung des landgerichts, der Angeklagte habe unmittelbar am Schild halten müssen. Das wäre zwecklos gewesen, weil von dieser Stelle aus die Aufgabe des kraftfalrers, sich auf die vorfahrtberechtigten Verkehrsteilnehwer der Kauptstrasse einzustellen, nicht erfüllt werden konnte. Zbensowenig kann aber die Ansicht

der .ievision geteilt werden, der Angeklagte habe überhaupt nicht zu halten brauchen, weil das Schild nicht an der Stel-FR le gestanden habe, von der aus Übersicht über die Haupt-Ri! verkehrsstrasse gcewührleistet war. Jeder kraftfahrer weiss, Een dass das Haltzeichen eine unmittelbare Vorfahrtsregelung IE. ist und nicht etwa eine willkürlich errichtete Schrenl:e Ir. für den fliesserden Verliekr ist. Es muss deshalb an der

al Stelle gehalten werden,von der aus der iiraftfahrer dieser

il Vorfahrtregelung gerecht werden kann. Der ingelilagte muss-

te deshalb so vor der kreuzung halten, dass er Überblick

- über die Hauptverkehrsstrasse hatte. Dieser Punkt war bereits 3 bis 4 m hinter den Ealtschild’erreicht, lag also in unmittelbarer liühe des Schildes.. is wäre nicht vertretbar ünd würde den Anforderungen der Verkehrssicherheit widersprechen, wollte man dem Kraftfahrer gestatten, sich darauf zu berufen, dass das Raltschild auch zweck-. mässiger hätte aufgestellt werden können. Das ist schon deshalb nicht angängig, weil die Beschaffenheit der üreuzung häufig nicht gestattet, das Haltschild jenau an der "Stelle aufzustellen, von der aus die Übersicht über die Hauptverkehrsstrasse möglich ist. Da der \:raftfahrer weiss, dass das Haltschild Ferade an besonders gefährlichen Kreuzungen und Sinmündungen aufgestellt ist und der Vorfahrtregelung dient, ist das Verlangen, dort zu halten,

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wo die Übersicht besteht, allein sinngemäss und durchaus keine unbillige oder überspannte Anforderung. Denn die Pflichten des Kraftfahrers müssen nach dem Sinn und Zweck der ihm bekannten Verkehrsregelung bestimmt werden. Eine andere Beurteilung könnte allenfalls dann Platz greifen, wenn das Schild zweckwidrig in grösserer Entfernung von dem Gefahrenpunkt aufgestellt wäre; davon kann jedoch

im vorliegenden Falle keine iede sein,

Der Angeklagte hat sein Fahrzeug an der hiermach massgeblichen Stelle nicht zum Stillstand gehracht und ist daher mit Recht der Übertretung nach § 13 StVO schuldig gesprochen worden. ”

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5.) Das Landgericht konnte keine einwandfreien Feststellungen über die Geschwindigkeit des liotorrades treffen.:

Das Urteil führt aus, es sei ziemlich sicher, dass sie über 409 km/st gelegen habe. Tatzeugen, soweit sie im Besitz des Führerscheines seien, hätten die Geschwindigkeit nit 40 bis 50 knm/st angegeben. Der om Angeklagten bestellte Sachverständige habe aus der Verbiegung der Verbindüngsgabel eine’ Geschwindigkeit ron etwa 70 ku/st errechnet. Bei ihrer Beurteilung legt die Strafkamier zunächst nicht die vom Sachverständigen ermittelte und nach ” Ansicht der Strafkamner mögliche Geschwindigkeit von . u 70 km/st zugrunde, "sondern ist der Auffassung, dass es hierauf nicht ankomre. Es erscheine müssig, nachträgliche Überlegungen anzustellen, mit welcher Geschwindigkeit daS lotorrad gefahren sei. Wichtig sei nur, zu erfahren, ob

das liotorrad in Sichtweite des Angeklagten gewesen sei,

als er die Hauptverkehrsstrasse habe überblicken können. Diese Frage aber habe der Sachverständige bejaht; nach

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Beih seiner Berechnung sei das \\otorrad in diesem Augenblick er noch etwa 80 m vcm Lastzug entfernt gewesen.

Die Kevision müsste urfolg haben, wenn die Strafkammer sich auf diese Erwäg ıng beschränkt hätte, Denn angesichts der Unmöglichkeit, die genaue Geschwindigkeit es liotorrades festzustellen, musste die Beurteilung von der dem Angeklagten günstigsten, von dem Sachverständigen ermittelten Geschwindigkeit von 70 km/st auszshen. Die Revision übersieht aber, dass die Strafkamner jedenfalls hilfsweise ihre Erwägungen auch auf dieser Grundlage

‚ aufgebaut hat und zu dem Ürgebnis gekomuen ist, dass der Angeklagte auch bei dieser Verkehrslage die „reuzung nicht ‚hätte befahren dürfen. Dieses Ürgebnis erweist sich als zutreffend.

"Nach den Feststellungen ist der Angeklagte mit einer Geschwindigkeit von 8 km/st über die Kreuzung gefahren. Der Hotorwagen hatte (vom Führersitz aus remessen) von der Fluchtlinie bis zum Zusammenstoss einen Weg von 7 m zurückgeiegt. Das ergibt für die kühlerspitze des .lotor- ‚wagens einen Weg von etwa 8,5 m. Hierzu brauchte er 3,8 Sek. In dieser Seit durchfuhr das \iotorrad, wenn es bis zum, Zusammenstoss eine unverminderte Geschwindigkeit von 70 km/st beibehalten hat, cine Strecke von 75 mo

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‘Von dieser i iüntfernung des lotorrades ist bei der Prüfung auszugehen, ob der Anscklagte die Kreuzung noch befahren durfte. Die Trage kann nicht ohne weiteres ver-. neint werden. kin Personenkraftwagen mit gutem Anzugs- ‚vermögen darf vielleicht bei einer solchen Verkehrslage,

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wenn nicht besondere Gefahranzeichen vorliegen, die üreuzung noch befahren, ohne das Vorfahrtrecht zu verletzen. „ine allgemeine Regel lässt sich aber nicht aufstellen; massgebend sind die Einzelunstände des Falles,

4 }) Die Rechtsprechung des feichsgerichts war insoweit : zu keiner einheitlichen Auffassung gekommen. Das gilt schon an für die Zeit vor der ıieufassung der Strassenverkehrsordnung« Die üntscheidungen ZGSt 71, 80 und 71, 164 sind

der Auffassung, dass der Verkehrsteilnehmer, dem die Vorfahrt nicht zustelit, nur denn in die Kreuzung einfahren ‚dürfe, wenn er mit Sicherheit annehmen könne, dass

er mit seinem ilugen ohne Gefährdung anderer noch vor dem \liagen des Berechtigten über die Kreuzung hinwegkommen werde; dabei gehe der Berechtigte auch durch übermässig schnelles Tahren nicht seines Vorfahrtrechts verlustig. Eine: weniger strenge Auffassung vertrat die Lntscheidung 3684.73, 187. Ausgekend von dem Grundsatze, dass die Ver-

| kehrslage nicht einseitig zugunsten des Vorfehrtberechtigten und zum Nachteile des Nachfahrtverpflichteten betrachtet werden dürfe, ist die Entscheidung der ‚Aan-

. sicht, es sei die erste Pflicht des aus der Seitenstrasse komnenden Verkehrsteilnehmers, aus der Geschwindigkeit.

und aus der ! intfernung des auf der: Hauptstrasse heraiikommenden Fahrzeugs zu schätzen, ob’ die’ Gefahr eines insammentreffens auf der Kreuzung bestehe; er dürfe aber u bei dieser Schätzung damit rechnen, dass sich der Vorfahrtberechtigte verkehrsmässig verhalten und trotz sei- ' nes Vorfahrtrechts mit einer der Verkehrs lage entsprechen den Geschwindigkeit en die Kreuzung heranfahren werde, Nach ‘der Neufassung der Strassenyerkehrsordnung und der

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i - 9 ” Ei Einführung gesetzlicher Höchstgeschwindigkeiten wurde die ; Rerhtsfrage in bestimmterer Form dahin festellt, ob der

zur Gestattung der Vorfahrt verpfiichtete Verkehrsteilnehmer damit rechnen dürfe, dass der Verfahrtberechtigte Fan diese Höchstgeschwindigkeit einhalten, dass er insbesonde- ! re seine etwa überhöhte Geschwindigkeit rechtzeitig herabsetzen werde, Die Frage wurde von den Entscheidungen des

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Ei Reichsgerichts in VAR 1941, 119 und 1942, 74 bejaht. .Im de Gegensatz hierzu betonte die üntscheidung in VAR 1941, 99, e R : dass sich der Verkehrsteilnehmer auf eine erkannte übera mässige Geschwindigkeit des Vorfahrtberechtigten einstellen Fe. “ müsse und nicht ohne weiteres darauf vertrauen dürfe, die-N ser werde die Geschwindigkeit rechtzeitig herabsetzen. (SE Kit den Anforderungen an die Sicherheit des Verkehrs Bi ist nur die zweite Auffassung vereinbar, Die \inführung Be gesetzlicher Höchstgeschwindigkeiten gibt dem kraftfahrer Be. grundsätzlich nicht das echt, allgemein darauf zu ver-El treuen, bei Annäherung an eine Gefahrenstelle würden die BT anderen Verkehrsteilnehmer ihre Geschwindigkeit recht- = zeitig auf das zulässige \ia3 herabsetzen. Die ständige ERRN Erfahrung lehrt, dass ein solches Vertrauen in den wirk-Bi: lichen Verkehrsverhältnissen keine Grundlage hat. Ls darf s. dem Kraftfahrer deshalb nicht gestattet sein, bei erkann-Ai; ter Gefahrenlage so zu fahren, dass er nur die lloffnung IN: haben kann, es werde sich kein Unfall ereignen. Dabei kann "or es nicht einmal darauf ankommen, ob der zur Gestattung

si der Vorfahrt verpflichtete Verkehrsteilnehmer die über-Ei mässige Geschwindigkeit des Vorfahrtberechtigten tatsäch-

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lich erkannt hat; es genügt, venn sie erkennbar war, infolge mangelnder Sorgfalt aber nicht erkannt wurde, Nur wenn 2.B. die Örtiichkeit so beschaffen ist, dass infolge

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einer Kurve der Hauptstrasse diese nur zum Teil eingesehen werden kann, darf darauf vertraut werden, dass der vorher unsichtbare Vorfahrtberechtigte nicht mit einer Ceschwin- nn digkeit in die Kurve und an die kreuzung fährt, die einen Br Zusammenstoss mit auf der Kreuzung. befindlichen Fahrzeugen befürchten lässt. Hieraus, ergibt sich folgender randsatzs Bei der Schätzung der Geschwindigkeit und . Intfernung des, sich auf der Hauptstrasse bewegenden Fuhrzeugs darf der zur Gestattung der Vorfahrt verpflichtete Verkehrsteilnehner Kae nieht, ohne weiteres darauf vertrauen, dass der Vorfahrtberechtigte die erkannte übermässige Geschwindigkeit recht- : zeitig herabsetzen werde; er darf nur dann in die Lreuzung ‚einfahren, wenn er sichcre Anhaltspunkte dafür ‚nat, dass ‚die Geschwindigkeit tatsächlich herabgesetzt werde. Er kein, sich nicht darauf berufen, dass er die übernässige ‚dgschwindigkeit nicht erkannt habe, wenn sie erkennbar war, infolge nangelnder Sorgfalt aber von ihm nicht er-

heit warde.

"5. ) Nach äiesem Grundsatz ergibt sich für die Beurteilung ‚der Fahrweise des Angeklagten folgendes: üs kann ihn zunächst nicht entlasten, dass er nach seiner zinlassung ' das Motorrad nicht gesehen hat. Denn dies berulit, wie die

Strafkammer bedenkenfrei festgestellt "hat, auf mangelnder

Sorgfalt. Der Angeklagte hätte auch, wenn er das Notorrad beobachtet hätte, sofort und mit Sicherheit dessen. wesent-

‚lich überhöhte Geschwindigkeit erkannt, Denn eine a6

schwindigkeit, die fast das doppelte der zulässigen be- zu

‚trägt, ist für jeden aufmerksauen Kraftfahrer sofort als nn

_ wesentlich überhöht erkennbar, wenn auch das genaue ilaß der Überhöhung nicht mit Sicherheit geschätzt werden kann,

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Ben Deshalb war es für den Angeklagten auch voraussehbar, dass Le es angesichts der Länge seines Lastzuges und seincr eige-Be nen Geschwindigkeit mit Sicherheit zum Zusammenstoss kon-Pre men werde, falls der llotorradfahrer seine Geschwindiglieit | nicht erheblich herabsetzen würde. Und darauf durfte er, gr wie hervorgehoben, nicht vertrauen. Die Strafkammer hat in 3] diesem Zusammenhang mit Necht betont, dass der Angelrlagu te bei seinem Entschluss gerade die Länge seines lastra zuges berücksichtigen musste. Der Fahrer eines ?ersonena kraftwagens hätte die Kreuzung vielleicht noch ohne Schuld-Pe vorwurf: befahren dürfen, der Angeklagte durfte es nicht a mehr, weil es für ihn erkennbar nicht mehr gefahrlos ge- | schehen konnte. Dieses Errebnis wird noch durch eine wei-EB tere Erwägung gestützt: Selbst wenn der Angeklagte die

Geschwindigkeit des um 75 m zurückliegenden liotorradfahrers auf 40 km/st schätzte, musste er sich sagen, dass sein 14,5 m langer lastzug gerade in dem Augenbiick die Kreuzung voll blockieren wirde, in dem der Motorradfahrer an der Kreuzung ankam. Denn bei einem Verhältnis der beiden Geschwindigkeiten von 40 x: 8 /5 s 1, durchfukr der Lastzug bis zu diesen Augenblick eine Strecke von 15 ‚Das zeigt nit aller Deutlichkeit, dass der Angeklagte sich bei gehöriger Sorgfalt selbst bei einer Unterschätzung der Geschwindigkeit klar werden konnte und musste, er werde die Kreuzung nicht ohne Verletzung äes Vorfahrtrechts durchfahren können.

Schliesslich wird die Berechtigung des Schuldvorwurfs durch den weiteren Umstand gestützt, dass der Angeklagte verpflichtet war, an der kreuzung ZU halten. Wäre er dieser Verpflichtung nachgekonmen, dann hätte er dem üweck des Haltegebots, den üraftfahrer in Ruhe zur Beurteilung

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der Verkehrslage zu zwingen, gerecht werden können. Die wenn auch nur kurze Verzögerung durch Anhal.ten hätte den Hotorradfahrer um etwa 20 m näher an die Kreuzung herangebracht, ein Umstand, der den Angeklagten mit Sicherheit von der Beeinträchtigung Ges Vorfahrtrechts abgehalten hätte, Der ‚Schuläspruch wegen fahrlässiger Tötung und wegen Übertretung. des § 1 der Strassenverkehrsordnung besteht daher ‚ebenfalls zu Recht.

6.) Schliesslich lässt auch die Strafzunessung keinen Reahtsfehler. erkennen. Zu Unrecht rügt die Revision, dass die Strafkammer gewisse iilderungsgründe nicht berücksichtigt habe. Der Tatrichter muss nach § 267 Abs 3 StPO nur diejenigen Umstände anführen, die für die Zumessung der "Strafe bestimmend waren.

Nach allem war die Nevision des Angeklagten zu verwer- ‚ Zene, ‚Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbun- ‚ desännalbe. “

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