Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1952

BGH Entscheidung vom 24.06.1952 – 2 StR 61/52

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2_ StR 61/52 2332 004

Im Nanen des Tolkes

In der Strafsache gegen

ieria © cc nn zer. SCHE au: TEE. Zenoren am EEE 1556 in zUEEEEEE

wegen schweren Diebstahls

hat der 2. Strafsen«t des sundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Juni 1952, an der teilgenommen haben; Senetspräsident Dr. Woericke als Vorsitzender, Bundssrichter Dr, Dotterweich Bundesrichter Terner Dundesrichter Dr, Sauer

Bundesrichter Dr. Zudwi als beisitzende Lichter,

Oberetaatsenvelt Dr. Kerr . als Vertreter der sundesanwaltschaft,

Justizanges;ellter a als Urkundsbeamter der eschüftestelle,

für Recht erkannts

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Zur cie Revision der x Angeklagten wird das Urteil des nendgerichts in Zweibrücken von 2, August 1951 mit den Feststellungen aufgehoben. ,

Die Seche wird zur neuen. ‚Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtemittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

' Von Rechts wegen

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Jie Strefkammer hat die Angeklagte wegen fortgesetzten Verbrechens des schweren Tiebstenls verurteilt. Die Levision rügt Verletzung des Verfahrens- und des sechlichen llechts. ie ist begründet,

Die auf Verletzung des 5 60 Nr 53 StPO gestützte Verfehrensrüge greift durch, Nach dem Urteil hat die in der Houptverhandlung vereidigte Zeugin Erika OiMpim Ernittlungsverfahren dem vernehmenden Polizeibeamten verschwie-Gen, dass sie auch am 30, Juli 1950 die £ngeklegte mit zvei vollen Eimern gesehen hatte, da sie ‘kein Interesse gehebt habe, die \ngeklagte hineinzulegen. Erst als sie bei einer späteren Vernehmung aus Andeutungen des Polizeibeamten entnahm, dass der Vorfall vom 30, Juli 1950 bekennt sei, het sie hiezu Angaben gemacht. Diese Feststellung hat die Strafkamıer auf Grund deı eigenen Angaben der Geugin getroffen. Sind diese ingaben richtig; kann der Tatbestend ‚der Degünstigung vorliegen, da die der /n;eklagten zur Last gelegte Hendlung, auf die sich die Degünstigung bezogen hätte, ein Verbrechen des schweren Diebstehls oder zum mindesten Mundraub und Hausfriedensbruch ist. Die Zeugin hätte somit nicht vereidigt wer-- den dürten.

‚uf diesem Verfahrensfehler kann das Urteil auch beruhen, Rs führt zur Glaubwürdigkeit der Zeugin und ihrer Geschwister an, dess sie in der Inuytverhandlung. einen sicheren und guten Eindruck gemacht haben, hebt jedoch hervor; "Ausserdem wurden sie beeidigt". Deraus ergibt sich, dass die Strefkamier bei der Beweiswürdigung der Aussage der Zeugin wegen ihrer Vereidigung grössere Glaub-

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würdiskeit zugenessen het, Sie hätte die Aussage zwar trotz des Fehlers vervienden dürfen, aber nur els nicht eidliche, und dies den beteiligten nitteilen müssen ‚Rest 72, 119).

Auch sachlich begegnet das Urteil Bedenken. Es stellt nur fest, dass die Angeklagte am 30. Juli 1950 und am 27o- “ugust 1950 jeweils zwei Eimer mit ilnlkereiprodukten und zuer lilch oder Küse entwendet habe, über die nühere Beschaffenheit der in.den Eimein befindlichen Genussmittel, ihre ‚jene und ihren Wert ist eus dem Urteil nichta:zu ersehen. Nur in den Strafzumessungsgründen ist ausgeführt, dase der \ert nicht sehr erheblich war, Dieser ist aber verschieden, je nachdem ee sich un Vollmilch oder jiegermilch, Querk oder Elise gehendelt nat. Er ist auch abhängig von der !!cnge, die sich nach dem Fassungsinhelt des Ziners bestin.ıen lässt. “üren es nur minderwertige lolkerei- »rodukte wie !legermilch oder Quark und ihre enge nicht gross gewesen, könnten sie als KFahrungsmittel oder, Genussmittel von unbedeutendem Fert erachtet werden.

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Des Urteil stellt auch nicht fest, zu welchem Zueck die ‘ngeklagte diese liolkereiprodukte entwendet hat. Is ist die Löslichkeit nicht ausgeschlossen, dass sie diese zum alöbeldigen hausvirtschaftlichen Verbrauch verwen-

. den wollte. Zin solcher würde euch vorliegen, wenn sie als Futtermittel Zir Jeustiere Mer Angeklagten, wie ihre Ilunde> dienen sollten (Rest 47, 247, 265; 58, 374)

Des Revisionsgericht kann daher nicht nachprüfen, ob die Strafkamuer zu Recht Einbruchdiebstahl angenomnen hat und nicht nur liundreub nach § 370 ur 5 SteB.srorliegt.

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Das Urteil musste daher aufg gehoben werden, ohne dass aul dns w>2itere Devigsionsvorbringen einzugehen war. Bei der neuen Verhandlung wird die Strefkamuer den Sachverhalt in der angegebenen Richtung weiter klären müssen,

zur Schuldfrage ist noch euf folgendes hinzuweisens ‚ach den Urteil het die Strafkamier angenomnen, dass der Zeuge G.dig sich geirrt habe, insoweit er in der Gestalt, die er durch die beiden Fenster des Detriebsreunes beobechtete, die Ang.klagte erkannt haben will. Sie ist demnach davon ausgegeongen, dass diese Person die Anzeirlegte nicht gewescn ist. Wach dem Sachverhalt häste diese deher die lIolkereiprodukte entwendet, während’. . Gedig in der llolkerei arbeitete. Die Ztrafkammer wird auch klären müssen, ob dies möglich gewesen wäre,

Boll.te die Strafkamaer auf Grund der neuen Verhandlung nur den Totbestand des liundraubs als ‚gegeben ansehen. ist derauf hinzuweisen, dass diese Übertretung verjährt wäre.

.s könnte denn nur noch eine Verurteilung wegen IIcusfriedensbruch in detrscht komien.

Dr. „ioerifle Dr. Dotterweich Werner Dr. Sauer Dr. Ludwig

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