Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 19.06.1952 – 4 StR 903/51
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Im VWamen des Volkes
In der Ttre.feache gegen
den kaufmännischen Angestellten Teinz FT EB aus
eE, = borcn arı ER 1915 in DUB,
wegen Untreue
hat der 4, Strafsenat des Dundesrgerichtshofs in der Citzung | vom 19. Juni 1952, an der teilgenomnen haben;
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Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Dundesrichter iirumme öundesrichter Dr. Hörchner vundesrichter Dr, Enzels
Dundesrichter Dr. Augustin. als beisitzende sichter,
Bundesanwalt ED. Oi als Vertreter: der Sundesänwäitscheft, en
. Justizengestellter un ' als Urkundsbesäter der deschiftactelle,
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2 für Recht erkernt: no Die Kevision des Ingeklagten‘ gegen das Urteil des Lendgerichte in Tseen von 7. Beptember. 1951. wird
. verworfen. Der ingeklas;te hat die Kosten des Rechtemittels zu
‚tragen.
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Der !ngellagte war als kaufmännischer Angestellter einer Bekleidungsfirme in CE berechtigt. den Ge-:. schäftsinheber zu vertreten, Rechnungsbetrige für die Firma ‚ einzukassieren und geringe Preisnachlässe zu gewähren. Im Verlaufe seiner Tätigkeit hat er von ihm auf Grund seiner Inkaseovollnacht eingenommene Beträge in !Iöhe von 3734.- D4 für sich verbraucht und in 12 bis 15 Tällen Stoffe der
"irne im Werte von 6300.- Dil, die ihm nach Ausstellung von Lieferscheinen für bestimate Kunden ausgehändigt vor- | den waren, nicht an diese, sondern anderweitig für eigene Rechnung .veriteuft und die Erlöse für'sich verwendet,
Die Revision des wegen fortgosetzter Untreue in Tateinheit nit Unterechlagung zu Gei füngnilestrefe verurteilten Anzeklegten kann keinen Erfolg haben.
: Die äusseren Tatbestandsuiert:mele der, ‚Untreue und der un Unterechlug gung, soweit die Stoffe in Trage‘ konnen, sind " nachgewiesen. Der /ngeklaste hat die ihm vertraglich eingeräunte Befugnis, über das Vernögen der Firma zu verfügen, misspraucht, inden er deren Erufpreisfordorungen einzog, um die erhaltenen Beträge für sich zu verwenden, und in- oy dem er die ihm au sgehändigten Stoffe euf eigene Rechnung verkaufte. Diese varen für ihn auch £remde Sachen, die er in Gevahrsan hatte, Soweit das Landgericht rechtsirvrig (vgl Rast 42, 420) auch hinsichtlich der Geldbeträge, über Ale der Angeklagte in seinen Interesse verfügt het, den Tat- . bestand einer mit Untreue tateinheitlich begangenen Unterschlegsung als verwirklicht ‚angeschen hat, bedarf es einer Berichtigung des Schuldspruchs nicht, weil dieser im übrigen von den Feststellungen getragen wird.
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sonderer Feststellungen bedurfte.
Stoffe) veruntreut hat isst 77, 34, 29).
ten Geldbeträüge erkennbar nicht beeinflusst ist, keinen.
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Zum I Tachveis des inneren Tatbestanas begnüst sich des Lendgericht mit der Teststellung, der \ngexlagte 4 habe von vornherein den Vorsatz gehabt, die festgestellt. ten Gelder zu veruntreuen, Hinsichtlich des inneren Tatbestendes der Unterschlagung ergibt der Urteilszusermen- .' 3 heng, dass dcr . \Inzeklääte eich die ihm nicht gehörenden Ki Stoffe rechisvidrig zueignen wollte. Jer Levision ist van» zuzugeben, dase in allgenueinen en den ".echicis der inneren Tatseite der Untreue strenge Anforderungen zu stollen sind. Is kenn aber fülle geben, bei denen _ der äussere Tatbestund so klar liegt, Geee sich eus ih ER der innere von selbst ergibt. Um einen colchen Fril hendelt es sich vorliegend. 35 kann deshalb keinem Zvei? vel : unterliegen, dage die inrere Vatseite cer UIntreus nach der ‚berzeugung des Tutrichters gleici:"t 118 vervirklicht wer, ohne dass es ncch diezer kichiung; bei dem so eindeutig in die Arscheinung getretenen Sachverhalt be-
bedenken lassen sich auch nicht ge en die ‚künehgie .. A einer Tortgesetzten Untreue erlıeben. Ihr stekt. der Im- Be stand nicht entgegen, dass der in;eklegte verschiede- u ne Vermögensg ‚egenstände sciner fir.e (Forderungen . und
ee. Eee Da auch die Strefzumeesung, die durch die tatein- = heitliche #nnahme einer Unterichlegung auch der veruntreu- .i
den An;eirla;ten benacht eilisenden Nechtsfehler hervor-.
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