Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 19.06.1952 – 4 StR 228/52
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Jamen des Volkes In der Strafsache
gegen
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r den Kraftfahrer lilhelm R GEEEEEED sau: TeuuEE, geboren am NEED 1909 in HEHE,
wegen fahrlässiger Tötung
hat der 4. Strafsenat des bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Juni 1952, an der teilgenom.:.en haben;
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter krumies Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. ungels Bundesrichter Ür. Augustin als beisitzende Richter,
Bundesanwal.t als Vertreter der 3undesanwaltischaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
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für Kecht erkannt:
Auf die kevision der Staatsanwaltschäft wird das .
Urteil des L.ndgerichts in Bochum vom 31. Januar 1952
mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgeho- .
ben und die Sache zu neuer Verhandlung und untschei-
dung, auch über die kosten des Rechtsmittels, an das
Landgericht zumückverwieren, B Pr
Von Rechts wegen
- 2. Gründe:
Der Angeklagte, der am 3. September 1951 mit einen ER Lastkraftwagen auf der Cm Strasse in TEE die vor ihm die rahrbahn kreuzende, 80 Jahre alte Frau GEM bei den 'ersuch, sie zu umfahren, zu fall -ebracht hatte, so dbss sie an den hierdurch erlittenen Verletzungen "3 starb, is# von der Anklage wegen fahrlässiger Tötung in | " Tateinheit mit Jbertretungen der Strassenverkehrsordnung freigesprochen worden. Zie Kevision der Staatsanwaltschaft hat srlolg.
Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte Frau GB schon in einer ..ntfornung von 100 bis 120 m gesehen, als rie die Strassenbahnschienen überschritten hatte und ihren we; über die ahrbahn fortsetzen wollte. ür bemerkte, dass sie unnitielbar hinter den Schienen stehenblieb und in seiner «ichtung Ausschau hielt, was ihn zu den Ausruf veranlasste: "Oma, Oma, bleib stehen !" _ _: und dazu bestimmte, seine Fahrgeschwindigkeit auf 25 a bis 30 km/st herabzusetzen, Diese „asrnahme zeigt. das« er sich der „Öglichkeit eines unbedachten Verkaltens der noch auf der ’ahrbahn verharrenden, hochbetagten “ Fussgängerin bewusst war, Als er nun weiter beobachtete, dass diese einige Jchritte zurücktrat, sobald sie den aus der ent..egengenetzten kichtung" herannahenden Personenkraftwagen wubrnahm, aber sich gleichwohl sofort enschickte, die Zahrbahn weiter zu berqueren, war er verpflichtet, seine Aufmerksamkeit und Vorsicht aufs höchste zu steigern, weil er wegen der sichtbaren Unentschlossenh&it+der Greisin damit rechnen musste, dass diese den ihr von beiden Seiten drohenden -efahren
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"...der Strasnenbahnschienen zum ersten mal anschickte, der: mil
“ können, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Ta er aber
nicht gewachsen sein und ihnen in unüberlegter weise auszuweichen suchen werde. +r äurfte deshalb nicht erst abvarten, wie sie sich weiter verhalten werde, sondern er musste wenigstens seine !!ahrgeschwindickeit sofort so verringern, dasr er seinen Wa,en auf der Stelle anhalten konnte, Sein Verschulden ist also in einem früheren Zeitpunkt zu suchen, als der Tatrichter angenommen hat, ganz abgesehen davon, dass der Angeklagte als erfahrener Fahrzeugführer auch später, als Frau GB langsan auf die Fahrbahnmitte zuschritt und alsbald wieder ste- E henblieb, keineswegs, wie das »ardgzericht meint, der "sicheren Überzeugung" sein durfte, dass sie seinen Wagen nunmehr vor'beilassen werde. „enn auch ein Fussgänger, der die Fahrbahn liberqueren will. die Yahrbahrmitte angesichts eines von rechts kommenden Fahrzeugs nur überschreiten darf, wenn dieses noch so weit entfernt ist, dass er mit Sicherheit annehmen kann, er werde den jenseitigen Gehweg ohne Gefahr erreichen, so muss der Fahrzeugführer dennoch mis einem vornchriftsvidrigen Verhalten dieses Verkehrsteilnehmerz rechnen, wenn er bei verständiger Würdigung aller Umstände, beronders des Alters, der ‚Gebrechlichkeit oder der erkennbaren Verkehrsunsicherheit des Fusrgängers, triftigen Anlass hierzu hat (BGH Urt vom 27. September 1951 - 4 StR 423/51; 31. Jen, nuar 1952 - 4 StR 789/51). Wie weit der Angeklagte. noch F von Frau G@B entfernt war, als sie sich nach: Verlassen Er
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Fahrbahnmitte zuzuschreiten, und ob er den wagen noch in diesem Augenblick vor ihr hätte zum Stehen bringen
noch 100 bis 120 m entfernt war, als er Frau GB zuerst erblickte, und nach dem Sachverhalt seitdem nur
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wenige Sekunden verflossen sein konnten, lässt sich lese Wözlichkeit nicht ohne weiteres ausschliessen, zumal der Bremsweg des samtkraftwagens nach Bekundung des Sachverständigen bei der von dem Angeklagten eingehaltenen Geschwindigkeit von 25 bis 30 km/st nur 5m betragen hat.
Das Urteil muss hiernach aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen werden. Dieses wird in der neuen Verhandlung auch Gelegenheit haben zu prüfen, ob der Angeklagte in seiner Fahrsicher-. heit durch Alkoholgenuss - wenn auch nur in gerin:;em u Masse - beeinträchtigt war; denn er hat, worauf die Revision Linweist, nach dem in der Hauptverhandlung . verl.ssenen Protokoll über die Alkoholbestimmung im... Blut zur Zeit des Unfalls einen Biutalkoholgehalt von 1.04 %o gehabt.
FE er : Die ; Untscheidung entepricht dem n Antrage des Oben...
bundesanwalts.
Gross ° Krumne - " " Hörchner
Engels . .. Dr. Augustin