Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 17.06.1952 – 2 StR 47/52
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
ImN amen des Volkes
In der Strafsache gegen
i,) den Arbeiter Willi de u s AM, dort geboren am GUER 1930,
2.) die berufslose Helene P EEE» aus AB. zcho.en am EEE 1919 in SEE, X s. me, 2.24. un-
bekannten Aufenthalts,
wegen fortzesetzten Bendenschmuggels Uodo
hat der 2. Strefsenat des Bundesgerichtsnofs in der Sitzung vom 17. Juni 1952, en der teilgenommen habens
Senatspräsident Dr. Hoericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer . Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesznwaltschaft,
Justizangestellter MEER
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Auf die kevision des Hauptzollemtes wird das Urteil des Lendgerichts in Aachen vom 12. Februar 1951 hin. Sichtlich der Wertersatzstrafe mit den ihr zu Grunde liegenden Fes tstellungen aufgehoben. . Die vache wird in diesem Umfange zur neuen Verhendlung und Intscheidung, auch über die Kosten des Iicchis mittels,an das Lendgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat die Angeklagten wegen Tortgesetzten Bandenschmugzels in Tateinheit mit verbotenen Crenzübertritt verurteilt und ausgesprochen, dass de Fo. 1548.- Di, PB 1827.- Li an \iertersatzstrafe zu zuhlen habe. '
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Las liauptzollemt beantragt in seiner kevision, das Urteil hinsichtlich der Wertersatzstrafe aufzuheben. Zur Begründung trägt es vor, dass die Strafkamner. die „ngeklagten als Gesamtschuläner zu einer \iertersatzstrafe hätte verurteilen müssen, die der von der jeweiligen genzen Kolonne eingeschwärzten li lienge an Schmugcelgütern entspreche, Die Unierles sung dieses Ausspruchs sei rechtlich fchlerhaft, Das lechtsmittel ist "begründet.
Die Strefksmmer hat die Angeklagten wegen Tortgesetzten Bandenschmug, els nach § 401 b Abs 2 LLO verurtcilt. üs ‚het dabei offenbar die Voraussetzungen des ibs 2 ..r 1 ues 8 401 db als gegeben erachtet. Nach § 401 ;bs 2 11/0 war üc.her auf eine \lertersatzstrefe zu erkennen, soweit aie „aren, hinsichtlich deren der Zoll hinterzogen war, nicht eingezogen werden konnten. Der. jertersatz richtet rich els .e benstrafe nech der Straftat. Sind mchrere bei dcerselker Straftat beteiligt, ‘ist daher jedem einzelien der volie hertersatz aufzuerlegen. Jedoch haftet er nur 2els vessutschuldner. und nur im Rahmen seiner Beteiligung (1.55t 08,
375 72, 239). Demgemäß hätte die Strefx:mmer die An;eklagten gesamtschulänerisch haftend zu einer \iertersatzsirafe verurteilen müssen; die dem Wert der Werenmenge eniepricht, Gie von den sämtlichen en der Tat beteiligten Personen eingeschmuggelt worden ist, jedoch nur, soweit sie jeweils
an den Einzelteilfällen der fortgesetzten Handlung tei\- genommen: haben.
Die Erwägungen, mit denen die Strafkamner es ablehnte, eine Heftung cer Angeklagten 21s Gesamtechuläner . in dem zngegebenen Umfange auszusprcchen, gehen fehl. Ler Tatbestard des Bandenschmuggels setzt nicht voraus, dass eine organisierte und festgefügte vende unter einheitlicher Tührung vorliegt. &s genügt, dass mindestens 3 Personen sich verbinden zur gemeinschaftlichen Ausübung der Zollhinterziehung und zu irgend einem Zeitpunkt zeitlich und örtlich zusammen an der Verwirklichung tütig werden (üGSt 69, 1055 71, 49). Das war hier cder Tall, ds nach den Feststellungen die \ingeklagten mit mehr als 2 enderen Personen in einer Kolonne gingen, :15o sich nit Giesen zur gemeinschaltlichen Ausübung verbunden, und mit ihnen die Grenze unter hitführung der zollpflichii_en waven überschriiten haben. Lass die einzelnen litglicaer der Kolonne auf eigene Rechnung gingen, ist onnc rechtliche Bedeutung. An diesem Bandenschmuggel haben die Angeklegten als Täter teilgenommen.
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Dass Urteil war daher hinsichtlich der \Wertersatz-- „trafe aufzuheben. Die Verurteilung konnte vom Acvisionsgericht selbst nicht ausgesprochen werden, da noch tat_ sächliche Feststellunzen hinsichtlich der liöhe Ger \Wertersatzstrafen notwendig sind.
Dr. Moericke Dr. Dotterweich Vierner Dr. Sauer . Dr. Ludwig “
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