Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1952

BGH Entscheidung vom 17.06.1952 – 2 StR 268/52

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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f3 2329 C01

Im Nanen des Vv olkes

In der Strafsache gegen

den Kaufmenn Trenz 5 t EEE zu: CE;

dort geboren am Mm, 1599. 2.24. in Untersuchungs-

haft.

wesen vollendeter Fremdabtreibung u.a,

” .

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung

vom 17. Juni 1952, an der- teilgenomnen habens

Scnetspräsident Dr. Hoericke . als Vorsitzender, \

Jundesrichter Dro Dottermeich”

.Bundesrichter „erner

Sundesrichter Dr, Sauer

öundesrichter Dr. Iudwig als beisitzende Richter,

Oberstaätsanwalt Dr. am als Vertreter der Dundesanwaltschaft;

Justizangestellter u

als Urkundsbeamter der Geschüftsstelle-

.-

für Recht erkannte.

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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Iendau ın.-der Pfalz vom 25, Januar 1952

mit den Feststellungen aufgehoben, Die Sache wird

zu neuer Verhandlung und .Entscheidung, auch über die

Kosten der Revision, an das Landgericht zurückver-. r,

vLesen.

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Des Urteil, das eine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten annimmt, krankt. wie die Pevision mit Recht rügt, an widerspruchsvollen Feststellunsen zur strafrechtlichen Verantvortiichkeit des Angeklagten,

Das Urteil führt aus. "die Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten, die sich in einem Auseinandergehen von Gefühl und Verstand äussert, hat bei ihm das Einsichtsvermögen so gemindert, dass seine Widerstandskraft gegen gefühlsbedingte Einflüsse nicht rechtzeitig zur Verfügung steht", Deshalb habe er den an ihn gestellten Ansinnen (zur Abtreibung) allein aus Gefühlen (Gutmütigkeit) nachgegeben, "ohne sie gedsnklich Überhaupt zu verarbeiten",

In anderem Zusammenhang stellt das Urteil fert, der Angeklagte habe "in allen diesen Fällen «...; ohne zu über- ‘legen - wozu er nach den Ausführungen des Sachverständigen auch nicht fähig ist - dem Drängen anderer nachgegehent!, .

Diese Ausführungen lassen. in ihren ersten Teil Zweifel darüber, ob die Strafkamuer eine Beeinträchtigung der Einsichtsfähigkeit des Angeklagten oder seines Hemmungsvermögens oder beider Fähigkeiten angenommen hat, Dass “nicht nur ein Nangel des Memmungsvermögens, sondern auch. der Einsichtsfähigkeit vorzuliegen scheint. deutet die weitere Feststellung an, er sei zu einer Überlegung garnicht fähig gewesen. Darnach liegt ferner die Vermutung nahe, dass die Fähigkeit des Angeklagten, das Unerlaubte seiner Tat zu erkennen, völlig ausgeschlossen und desbelb § 51 Abs 1 gegeben war,

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3;

Bei der neuen Verhandlung wird die Strefkamner Gelegenheit haben. bei Prüfung der Trage, ob die öffsntliche Sicherheit es erfordert, den Angeklagten in einer Heiloder Pflegeanstalt unterzubringen, die Ausführungen der Revision zu diesem Punkt zu berücksichtigen,

Dr, Moericke Dr. Dotterweich Werner Dr. Sauer Dr. Ludwig