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BGH Entscheidung vom 13.06.1952 – 4 StR 99/52

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ur 99/32 2296 015

.m Namnsn des Volkes In der Strafsache gegen

den Kraftfahrer Franz B GEEERERED aus DUENEEEB. geboren am EEE 19209 in Ten:

wegen fahrlässiger Tötung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtsh«fs in der Sitzung vom 13. Juni 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Gross als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle ' Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Nichter,

Bundesanwal.t EEEEB als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter as Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt3

Auf die Revision des Angeki.agten wild das Urteil des Landgerichts in Dortmund vem 3. Dezember 1951 mi.t den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-- mittels, an das Landgericht zuriickverwiesen.

Von Rechts wegen.

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Die Revision des wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Jberireiung des § 1 StYO verurteilten Angeklagten rügt die Verietzung sachlichen Rechte 2

nie Strafkammer ist vn folgenden Feststellungen ausgegangen: :

. Der Angeklagte befuhr mit einem insgesamt 13 Meter Jangen lastzug, der aus einem 7 Meter langen, 2,45 Meter breiten, Meti,rwagen und einen 2,20 Meter breiten Anhänger bestand, in einer Geschwindigkeit von etwa 35 Stunden kilcmetern die Lunge Strasse in Damp. ver ip fuhr auf der rechten Strassenseits eine ı3jährige Radfahrerin mit durchschnittlicher Geschwindigkeit in der” selben Richtung. In einiger Entfernung vor beiden stand hart rechts am Strassenrand, mit dem rechten Teil auf dem Smmmweg, ein Pferdefuhrwerk, dessen Kastenwagen.

noch etwa 1,20 Meter in Me 6 Meter breite Fahrbahn ninein-

ragte. Der Angeklagte, der auf der Strassenmnitte fuhr, wollte die Kadfahrerin überholen und erreichte sie mit dem vorderen Teil seines Fahrzeuges etwa 7 - 9 Meter

vor dem Pferdefuhrwerk, Aus der entgegengesetzten Richtung kam in schneller Fahrt ein Radfahrer, den der Angeklagte indessen möglicherweise nicht gesehen hat, Der Angeklagte zog mit seinem Motorwagen in etwa 1,20 — 1,50 Keter Abstand links an dem stehenden Pferdefuhrwerk vorbei, Die 15jährige Radfahrerin, die inzwischen in die schmale Durchfahrt zwischen Pferdefuhrwerk und lastzug gekommen war, geriet in Höhe des hinteren Tei}8 des Pferdefuhrwerks gegen die rechte vordere Ecke

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des Anhängers und wurde dadurch auf die “!trasse geschleuderis sie stark an den Foigen der dakei erl.\ttie.- nen Hirnguetschung.

Nach Auffassung der Strafkammer hat der Angeklagte dadurch, dass er den ?ferdewagen mit so geringem seitlichem Abstand umfuhr, eine Bedingung für den Tod der Radfahrerin gesetzt. Dass er das Pferdeführwerk in si geringem Abstand umfahren hat, macht die Strafkammer ihm indessen mit Rücksicht auf den entgegenkomnenden Radfahrer nicht zum Vorwurf, Sein Verschulden erolickt sie vielmehr darin, dass er in fahrlässiger Verkennung der u Gefänrlichkeit der durch das Zusammentreffen aller Beteiligten in Höhe des Pferdefuhrwerks geschaffenen Verkehrslage weitergelahren und nicht hinter der Radfahrerin geblieben sei, obw.:hi er habe erkennen müssen, dass auch diese das Pferdefuhrwerk umfahren wollte und zu dem Zeitpunkt. als er sie vor dem Pferdewagen mit der Spitze

seines Lastzuges erreichte, in der ihr verbleibenden kurzen Zeitspanne und Entfernung ihr Fahrrad hinter dem Pferdefuhrwerk kaum noch habe anhalten können, Habe der Angeklagte den entgegenkommenden Radfahrer frünzei.- tig genug gesehen, s« habe er das Mädchen nicht überholen dürfens habe er dagegen den Radfahrer entweder gar nicht oder nicht frühzeitig genug gesehen, sn müsse ihm diese Unachtsamkeit zum Vorwurf gemacht werden,

Diese ürwägungen können den Schuläspruch nicht tragen. Das Gericht hat nämlich infolge eines von der Revision zutreffend hervergenahrinen Denkfehlers eine nachprüfbare Beurteilung der we:ientlichen Frage unterlassen, ob das als t..dhsursächl:.ch festgestellte Umfahren des Pferdefuhrwsrks ;.n e:nem Abstand ven 1,20

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cis, 1:50 Meter eine Pflichtwidrigkeit gegenüber der Rad. fanrerin bedeutete, Die Strafkammer glaubt sich der B>- antw»rtung dieser Frage enth:ben, weil. der Angeklagte wegen

des ihm gleichzeitig entgegenic:mmenden Radfahrers die Rad- #1 fahrerin in Höhe des Pferdefuhrwerks überhaupt nicht habe SE. überholen dürfen, Da indessen dem Angeklagten nicht zun Bi Vorwurf gemacht wird. durch die tatsächlich vın ihm innegehalte- rat m Fahrweise den entgegenkommenden Radfahrer gefährdet zu ” IE haben, und da auch die Strafkammer, wie sie ausführt, zu Be Rt Gunsten des Angeklagten davon ausgeht, dass er den Rad- be ng fahrer überhaupt nicht bemerkt hat, eine Rücksichtnahme Mn auf diesen dann als:. seine Fahrweise nicht beeinflusst FR haben kann, so muss der entgegenkommenie Radfahrer für Ri: die Schuldfrage völlig ausser Betracht bleiben. Zu fragen SH

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war in diesem Zusammenhange vie]mahr, ob das als tudes- Bi: ursächlich angenommene Umfahren des Pferdefuhrwerks mit u. einem Abstand Yv.n 1,20 bis 1,50 keter, möglicherweise R. ais.: von 1,50 Meter. im Hinblick auf die Radfahrerin j gflichtwidrig war. . Ah Die Beantwortung dieser Frage kmmt mangeis eines M. allgemein gül*igen Maßstabes v.rwiegend dem Tatrichter N zu,der zur Ermöglichung einer rechtlichen Jberprüfung ; erkennen lassen muss, dass bei iim alle wesentlichen u: Tatumstände Berücksichtigung gefunden haben. Hinzuweisen R:; ist vor alıem auf die Jugend der Radfahrerin, die Fahr- u: geschwindigkeit des lastzuges sowie den Um-tand, dass Kr das Pferdefuhrwerk si.ch nicht fortidewegte. Hiernach wird Bi I.

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insbescndere auch zu beurieilen sein, ob die Abmessung des festgestellten Zwischenraumes für den Angeklagten erkennbar geeignet war, die Radfahrerin bei ihrer Fahrt zwischen Lastzug und Fuhrwerk unsicher zu machen,

Die Sache war daher zur weiteren tatsächlichen Erörterung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

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