Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 29.05.1952 – 5 StR 424/52
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
[2} 2281 099 ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kraftfahrer Wilhelm GC EEE, geboren am NEED 1922 in CE, wohnhaft in CME, Kreis HE, umstrase ii,
wegen fahrlässiger Tötung u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29.Mai 1952, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. keumann als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Dr. Waschow Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Em, bei der Verkündung Bundesanwalt Dr. ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizsekretär | als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten G EEEREEEREEEED wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 22.Februar 1952, soweit es diesen Angeklagten betrifft, nebst den zugrundeliererder Tzststellungen aufgehoben.
In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsnittels -— an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
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Gründe.
der Angeklagte CD - ahrer eines Lastkraftwagens mit Anhänger, bei dessem Unfall drei Personen getötet und eine größere Anzahl von Personen ver etzt wurden - in fateinheit ist durch das Landgericht wegen fahrlässizsr fahrlässiger Körperverletzung und Übertretung der StVO sowie der StVZO zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr
und’ drei Monaten verurteilt worden. Der Mitangeklagte RP wurde freigesprochen. -
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Cup Revision eingelegt, mit der er Verletzung formeller und sschlich-rechtlicher Vorschriften rügt.
... Bereits die Beanstandung des Rechtsmittels, das Landgericht sei seiner Aufklärungspflicht im Sinne des § 244 Abs II StPO nicht nachgekommen, mußte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils nebst den zugrundeliegenden Feststellungen führen.
1.) Die Strafkammer sieht ein fahrlässiges und für. den Unfall ursächliches Verhalten des Angeklagten - abgesehen von seiner Angetrunkenheit - ausschließlich darin, daß er die Unfallstelle mit zu großer Geschwindigkeit. befahren habe (40 km/St). Die Verteidigung .des. Angeklagten, er sei durch das plötzliche Auftauchen eines jugendlichen Radfahrers zum Bremsen gezwungen worden,. wird in den Urteilsgründen unter Berufung auf folgende Umstände. als widerlegt angesehen: , -
a) Einmal habe der 14-jährige Radler glaubhaft Yersichert, erst nach dem Unfall des Angeklagten die Fahrbahn überquert zu haben,
'b) zum anderen sei bei der polizeilichen eehmne des Angeklagten von diesem noch nicht zum Zwecke der Entlastung auf das plötzliche Auftreten eines Radfahrers hingewiesen worden, obwohl der Angeklagte die Bedeutung einer solchen Schutzbehauptung hätte erkennen müssen. ':
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2.) Demgegenüber nimmt die Aufklärungsrüge der Revision Bezug auf die allein in Betracht kommende Niederschrift über die polizeiliche Vernehmung des Angeklagten vom 9.8.51, wobei sich aus dem Zusammenhange der Rüge ergibt, daß die unvollständige Erörterung des polizeilichen Protokolls beanstandet werden soll.
Dem Rechtsmittel war insoweit der »rfolg nicht zu versagen,
a) Ausweislich der Akten hat der Angeklagte bei seiner polizeilichen Vernehmung im Kreiskrankenhaus REED em 9.August 1951 zu Blatt 49 d.A. u.a. folgendes erklärt:
' Als ich noch ein größeres Stück von der Abzweigung nach Fülme entfernt war, sah ich auf dieser Straße einen jugendlichen Radfahrer angefahren kommen, der die Absicht hatte, in die von mir benutzte Provinziälstraße zu gelangen, Um mit diesem Radfahrer nicht einen Unfall zu haben, bremste ich mein Fahrzeug ab. Durch die Straßenbeschaffenheit kam ‚ dadurch der Anhänger, der mit einer Auflaufbrense verselien ist, ins Schleudern."
db) Die dem Akteninhalt zuwiderlaufende ‘ürdigung des polizeilichen Protokolls in den Urteilsgründen muß notwendig auf eine unvollkommene Erörterung der polizeilichen Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung zurückgeführt werden. Hierin ist aber eine Beeinträchtigung des Revidenten durch Verletzung der Aufklärungspflicht des Landgerichts zu finden, weil gerade diesem Umstand - daß nämlich der Angeklagte eine von dem Landgericht selbst als bedeutungsvoll bezeichnete Schutzbehauptung nicht schon vor der Polizei vorgetragen hätte - Beweiswert zu Ungunsten des Angeklagten eingeräumt wird.- Die Möglichkeit ist somit nicht auszuschließen, daß das Urteil auf der erwähnten Gesetzesverletzung beruhen kann.
3.) In der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer - abgesehen von den sonstigen Ausführungen der Revisionsbegründung - noch folgendes zu beachten haben:
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a) Die Glaubwürdigkeit des Zeugen MP ist tunlich auch unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob dieser Zeuge befürchten könnte, sich möglicherweise selbst belasten zu müssen.
b) Sollten die Schutzbehauptungen des Angeklagten zutreffen, so sind, auch bei geringerer Blutalkoholmenge zur Unfallzeit, trotzdem Feststellungen über die „inwirkung dieser Alkoholmengmauf die Fahrtüchtigkeit des Angeklagten zu treffen.
Weiterhin muß - nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes - ein eventuelles Verschulden dritter Personen nicht notwendig die fahrlässige !ltverursachung des Angeklagten ausschließen, weil ein Kraftfahrer sich nicht ohne weiteres darauf verlassen darf,
. daß alle anderen Verkehrsteilnehmer ihren Verkehrspflichten stets nachkommen. Bodenbeschaffenheit, Geschwindigkeit, Vorfahrtsrecht sowie insbesondere die Übersicht über die Straßenlage und die Einmündungen der Nebenstraßen bezw. die Kenntnis hiervon sind auch dann einer besonderen Berücksichtigung im Hinblick auf die Anklagevorwürfe zu unterziehen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwaltes. Dr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow
Schmidt Siener