Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 29.05.1952 – 5 StR 165/52
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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tR_16 r4 _ 3 12 2250 089
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Radiotechniker Rudolf K ED aus VB, geboren am EEE 1895 in cum,
wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit u...
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom l11.September 1952, an der teilgenommen haben;
Bundesrichter Dr.Waschow als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, ' Oberstaatsanwalt Dr . iD als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär EEE als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntı
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 1l.August 1951 im Schuldausspruch wie folgt berichtigt:
Der Angeklagte ist der gefährlichen Körperverletzung in zehn Fällen schuldig.
Im Falle Iggpwiräd der Angeklagte freigesprochen.
In den Fällen Karl J@Bund August Jin wird das Verfahren eingestellt.
Im Strafausspruch wird das angefochtene Urteil nebst den insoweit zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschcidung über den Strafausspruch sowie über die Kosten der Revision an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
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Gründes3
Das Landgericht hat den angeklagtan wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in sieben Fällen zu zwei Jahren neun Monaten Gefängnis verurteilt. Darauf hat es ihm die Untersuchungshaft angerechnet.
Seine Revision macht geltend, daß das Kontrollratsgasetz Nr.10 nicht mehr angewendet werden dürfe, und daß die Taten des Angeklagten nach deutschem Recht verjährt seien.
Der erste Einwand trifft zu. Dice Verurteilung wogen Verbrechens gegen die Menschlichkeit kann nicht bestchen bleiben, weil die Militärregierurg ihre Verordnung Nr.47 durch die Verordnung Nr.234 vom 31l.August 1951 (ABl Nr.65, 1138) aufgehoben und dadurch den deutschen Gerichten für die Fälle des Art II § 1c KRG 10 die Gerichtsbarkeit entzogen hat. Die Handlungen des Angeklagten sind deshalb nunmehr ausschließlich nach deutschem Strafrecht zu beurteilen.
Nach deutschem Strafrecht hat sich dur Angeklagte in
den Fällen Pe, ScHiENNEEEEND, EEE, CE, Hermann IB. Meg , HB, RED, DD ) FE, Karı ICE und August IB der gefährlichen Körperverletzung schuldig gemacht. In den sieben erstgenannten Fällen hat das Landgericht ihn insoweit mit Recht verurtcilt. Die Meinung der Revision, daß diese Fälle verjährt seien, trifft schon deshalb nicht zu, weil die Verordnung zur Beseitigung nationalsozialistischer Eingriffe in die Strafrechtspflege vom 23.Mai 1947 (VOBl BZ 65) die Annahme der Verjährung bis zum 8.Mai 1945 ausschließt. Der abweichenden Auffassung der Revision steht die ständige Rechtsprechung des Senats entgegen (vgl.u.a. 5 StR 124/52 vom 29.Mai 1952).
Aber auch die Fälle Re, Kin und TED sind - entgegen der Ansicht uue Landgerichts -— nach deutschen Recht nicht verjährt. Die Verjährung hat über den 3.Mui 1945 hinaus noch während der Zeit geruht, in der die Gerichte
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durch die Militärregierung geschlossen waren (BGHSt 1, 84; 2,54). Der Senat hat festgestellt, daß von den Gerichtgeg, die für diese Taten als zuständig in Betracht gekommen wären, als erstes das Landgericht Hildesheim am 2.Jull 1945 wiedereröffnet worden ist. Bis zu diesem Tage hat da. her die Verjährung geruht.
Die erste richterliche Handlung, die wegen der Fälle REED, KUH una TED gegen üen Angeklagten g0- richtet worden ist, war die Verfügung des Strafkamnerver sitzenden vom 19.Juni 1950 (B1.163 Rücks.dıA, 3 Ks 4/50), daß dem Angeklagten die Anklageschrift zur Erklärung zuzustellen sei. Diese Verfügung ist also noch innerhalb der fünfjährigen Verjährungsfrist getroffen worden.
In diesen drei Fällen tritt daher an die Stelle des Schuldspruchs wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit eine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung. Das die Voraussetzungen des §§ 223a StGB in diesen Fällen gegeben sind, hat das angefochtene Urteil rechtlich fehlerfrei dargelegt. Der Senat kann daher den Schuldspruch von sich aus erlassen.
Die Fälle Karl IB und August MD sind dagegen verjährt. Auch sie hatten frühestens am 2.Juli 1945 durch das Landgericht Hildesheim bearbeitet werden können. Die erste richterliche Handlung, die wegen dieser Fälle gegen den Angeklagten gerichtet worden ist, war die Verfügung des Strafkammervorsitzenden vom 25.Juni 1951 (B1.227 2. d.A. 2 Kies 2/51), mit der der Hauptverhandlungstermin anberaumt wurde. Zu diesem Zeitpunkt war die fünfjährige Verjährungsfrist jedoch schon abgelaufen. In diesen beiden Fällen mußte das Verfahren daher eingestellt werden.
Im Fall Lange hat das Landgericht den Schuldbeweis nicht als erbracht angesehen. In diusem Falle bedurfte es, nachdem das Verhalten des Angeklagten nicht mehr unter dem einheitlichen Gesichtspunkt des Verbrechens gegen
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die Menschlichkeit angesehen werden kann, eines ausdrücklichen Freispruchs.
Das Landgericht wird nunmehr für die zehn Fälle der gefährlichen Körperverletzung Einzelstrafen auszuwsrfen und daraus eine Gesamtstrafe zu bilden haben, die nicht höher als zwei Jahre neun Monate Gefängnis sein darf.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Ober-
bundesanwalts.
Dr. Waschow Sarstedt Dr. Koffka Schmidt Siemer
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