Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 27.05.1952 – 2 StR 203/52
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2_ StR 203/52
2379 005
IL.m Namen des Velkes
In dem Sicherungsverfahren gegen
den Inveliden Hermenn Roi aus RUE, geboren am ME 1909 ir Traum,
Z.2t. in der Heil- und Pflegeanstalt vorläufig
untergebracht,
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Mai 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr, Sauer Bundesrichter Dr, Ludwig
als beisitzende Richter, ärster Staatsanwalt‘
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts in Landau/Pfalz vom 14. Dezember 1951 mit den Feststellungen aufgehoben,
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen, -
Von Rechts wegen
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gründes Die Revision des Beschuldigten ist begründet.
Zu Recht rügt er, dass die Strafkammer über einen von ihm gestellten Beweisamtrag nicht entschieden hat, Nach der Sitzungsniederschrift stellte der Verteidiger den Antrag "auf Erholung eines Obergutachtens darüber, ob das Hemmungsvermögen des Angeklagten derart vermindert 3i.st, dass mit grosser Wahrscheinlichkeit eine Wiederholung der Straftaten zu erwarten und’ damit eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit vorauszusehen ist", Der Beschuldigte stellte somit das Verlangen an das Gericht, durch Vernehmung eines Sachverständigen mit besonderen Fachkenntnissen auf dem Gebiete der Psychiatrie Beweis zu erheben über seine Behauptung, dass er trotz seiner Krankheit genügend Hemmungen aufzubringen vermöge und deshalb die bestimmte Wahrscheinlichkeit der Wiederholung von strafbaren Handlungen nicht bestehe. Der Antrag enthält demnach die Angabe einer bestimmten Beweisbehauptung und eines bestimmten Beweismittels. Er war ein Beweisamtrag, nicht nur ein Beweisermittlungsamtrag. Das Gericht hat eine Entscheidung über den Antrag unterlassen und nur in den Urteilsgründen hiezu Stellung genommen. Dies war rechtlich fehlerhaft.
Der Antrag war nicht als Hilfsamtrag gestellt. Seine Ablehnung bedurfte daher eines Gerichtsbeschlusses (§ 244 Abs 6 StPO). Die Ausführungen im Urteil über die Gründe, die das Gericht bestimmten, ihm nicht stattzugeben, können den fehlenden Beschluss nicht ersetzen, Der Beschluss soll dem Beschuldigten und seinem Verteidiger die für die Entscheidung des Gerichts massgebenden rechtlichen und
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tatsächlichen Gesichtspunkte zur Kenntnis bringen, damit sie ihr weiteres Verhalten darnach einstellen, Auch dem Revisionsgericht wird nur dadurch die Möglichkeit gegeben, zu prüfen, ob die Ablehnung des Beweisamtrages rechtlich einwandfrei gewesen ist (RGSt 58, 80; 74, 147, 150)»
Auf diesem Verfahrensfehler kann das Urteil deruhen, Nach den Feststellungen hat der vernommene Sachverständi.- ge Dr. Simon sich dahin geäussert, dass die Verhaftung, Untersuchungshaft und vorläufige Unterbringung eine gewisse Schockwirkung auf den Beschuldigten ausgeübt hätten, und es offenbar nicht für ausgeschlossen erachtet, dass der Be- ‚schuldigte in der Lage sei, sich vor weiteren Straftaten zurückzuhalten,, Bei der’ Unbestimmtheit dieses Gutachtens hätte die gutachtliche Äusserung eines anderen, , mit besonderen Fachkenntnissen ausgestatteten Sachverständigen demnach die Beurteilung, ob der Beschuldigte trotz seiner geistigen Störung ein ausreichendes Hemmungsvermögen besitze, zu seinen Gunsten beeinflussen können.
Das Urteil muss daher aufgehoben werden, ohne dee auf das weitere Vorbringen der Revision noch einzugehen „ Ware '
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Dr. Moericke Dr. Dotterweich j Werner ' Zu
Dr. Sauer Dr. Tndwig
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