Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 27.05.1952 – 1 StR 59/52
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
A_StR 59/52 ...2325 02]
ImNamen des Velkes
In der Strafsache gegen
den öignalwerkführer Josef M GENRE 2 TOD; zetoren an ER. GE in we 6 __ )P8
wegen fahrlässiger Eisenbahntransportgefährdung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in’ der Sitzung vom 27. Mai 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr, Geier . Bundesrichter Dr, Jagusch als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. END als Vertreter der Bundesanwaltsthaft,
Justizangestellter me. als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Re cht erkannt:
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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts N'irnberg-Fürth vom 20. November 1951 samt den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen’ Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Den
Grüändes.
Am 13. Februar 1951 war im Stellwerk 5 des Bahnhofs To die Überwachungseinrichtung (Kuppel.- stronkreis) der Teiche 123 cd gestört. Diese Weiche gehört zur Ausfahrstrasse des Dg 6915 aus Gleis 10 nach Grönhart und stand richtig, ihre Überwachungsscheibe im Stellwerk dagegen auf Störung (rot), Der Grund lag nach dem Urteil nicht in einer technischen Störung der Weiche, sondern aus nicht ersichtlicher Ursache in einer Unterbrechung des Kuppelstromkreises, der der Überwachung dieser Teiche im Stellwerk dient und die Fahrsignalstellung bei Gebrauch der Teiche hindert, solange er gestört ist, Zur Behebung wurde der dafür zuständige Angeklagte herbeigerufen, Er überzeugte sich vorschriftsgehäss, von äer richtigen Stellung der Weiche 123 cd, öffnete dann die verschlossene Stellwerkeinrichtung, liess sich das zur gestörten Weiche gehörige Feld (Nr 11) zeigen und nob den infolge der Störung hinten nach unten geklappten Überwachungsmagneten des Kuppelstromkreises an. Dedurch schloss er den unterbrochenen Stromkreis, bsseitigte zugleich die Signalabhängigkeit der Weiche ‘123 c d und bewirkte das Verschwinden der roten Stürscheibe auf der Vorderseite der Stellwerkeinrichtung;' die Ausfahrstrasse war nunmehr hergestellt und das Ausfahrhauptsignal konnte gezogen werden, Daraufhin fuhr der Dg 6915 aus, Während des Ausfahrens hielt der Angeklagte den Magneten hoch, Dieses Vorgehen war ZU- lässig und ist nicht zu beanstanden, weil sich der Angeklagte vorher von der richtigen ‘Stellung der vom
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Dg 6915 in Richtung der Weichenspitze ("stumpf") zu be-Zahrenden Weiche 123 c d überzeugt hatte. Für die erwöhnte Ausfahrstrasse war die Nachbarweiche 124 a in sogenannter liinusstellung (-), dem Gegenteil der Grundstellung (+), eine Schutzweiche; sie hatte zu verhindern, dass seitlich in die Fahrstrasse hineingefahren werden konnte,
Danach war diese Fahrstrasse aufzulösen und die Einfahrstrasse für den Et 888 nach Gleis 4 herzustellen: die Weiche i23 c d ist daran unbeteiligt, Die Weiche 124 a ist wiederum Schutzweiche, aber diesmal in Grundstellung (+); sie musste deshalb umgestellt werden. Dabei ‘zeigte sich bei ihr vorübergehend die rote Störscheibe, Dies wurde dem Angeklagten zugerufen, Ob er es verstanden oder überhaupt gehört hat, ist bisher nicht festgestellt. Die Störscheibe verschwand jedenfalls wieder; die Einfahrstrasse konnte danach hergestellt werden.
Mit besonderer Erlaubnis begann der Angeklagte in der nun folgenden kurzen Zugpause, die Kuppelstromstörung der Weiche 123 c d zu beheben und feilte einige Kontakte des dazugehörigen Peldes i1 blank. Dass er schon früher einen technischen Eingriff vorgenommen hätte - mit Ausnahme des Anhebens des Wagneten 123 c d - ist nicht festgestellt, Während er noch arbeitete, waren die voneinander unabhängigen Fahrstrassen für den Dgb 5821 (Ausfahrt) und den Dstpb 4298 (Einfahrt) herzustellen, Für die Ausfahrstrasse musste die Weiche 124 a als Schutzweiche wiederum Grundstellung (+) haben; nach der Hebelstellung im Stellwerk schien sie diese Stellung auch zu haben; in Yahrheit stand sie, nach 1/3-Avlauf des Weichen-
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antriebs, in einer Zwischenstellung, welche bewirkte, dass der ausfahrende Dgb 5821 seine Fahrstrasse bei
der gestörten Weiche 124 a verliess, die Einfahrstrasse des Dstpb 4298 kreuzte und von diesem seitlich angefahren wurde, Das führte zur Verletzung mehrerer Fahrgäste und zu Sachschaden, 2
Das Landgericht meint,. der Angeklagte habe den Zusammenstoss leicht fahrlässig verursacht, Nach der Ausfahrt des Dg 6915, bei der Auflösung dieser Fahrstrasse, habe die Weiche 124 a aus der bisherigen Schutzstellung (-) in die Grundstellung (+) zurückgestellt werden müssen, Während dieses etwa 2 Sekunden dauernden Vorgangs köntie der Angeklagte beim Ardeite " aii”benachkarten Feld i1 (Weiche 123 c d) versehentlich den daneben liegenden Batteriewechsler der eben laufenden Weiche 124 a berührt, den Stellstrom dieser Weiche dadurch abgeschaltet und die Weiche in der Zwischenstel- . lung zum Stehen gebracht haben. Dies habe sich bei der Fahrstrassenbildung für den Et 888, zu der die Weiche 124 a als Schutzweiche in Grundstellung (+) gehört, durch die rote Störscheibe alsbald zeigen müssen und habe sich, wie festgestellt, auch wirklich ‘durch kurzes Erscheinen des Rotfeldes gezeigt. Wenn trotzdem gleich danach bei der Vieiche 124 a wieder die weisse Scheibe erschienen sei, so nur deshalb, weil der Angeklagte auch den Überwachungsmagneten der Weiche 124 a 2 angehoben und dadurch müsse; das habe. nicht ohne. Vorherige Feststellung der wirklichen Stellung der Weiche 124 a und ohne das An-
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legen eines l/eichenschlosses geschehen dürfen, weil nur dann die Gewissheit bestand, dass die Weiche 124 a die
für die Zugsfahrt Et 888 vorgeschriebene Grundstellung
(+) wirklich hatte und beibehielt,
Nach gerichtlicher Überzeugung hat der Angeklagte aber nicht bewusst unerlaubt in die Signalabhängigkeit der leiche 124 a eingegriffen, sondern versehentlich, nämlich nach dem Urteil wie folgt: der Magnet 123 cd (Feld i1, Weiche 123 c &) "mag" durch das Arbeiten des Angeklagten wieder in Ordnung gebracht worden sein, ohne dass dieser es gewahr wurde, Dadurch klappte er. wieder hoch und stand jetzt wieder in einer Hühe mit den benachbarten WHagneten, Inzwischen sei aber wegen der versehentlichen Berührung des Batteriewechslers der Weiche ‘24 a deren Überwachungsmagnet abgefallen, der sich nur 7,5 cm daneben befindet, Als nun"die neue Fehrstrasse" sebildet wurde, habe der Angeklagte in der Meinung, den iiagneten 123 c d zu heben, den Magneten 124 a gehoben.
Eine solche Verwechslung mag an sich möglich sein. Aber in der im Urteil bisher dargestellten Weise kann sich der Vorgang nicht abgespielt haben,
Nach Ansicht des Landgerichts müsste der Angeklagies den Batteriewechsler der Weiche 124 a versehentlich berührt, den Stellstrom dort gestört und die eben zur Grundstellung laufende Weiche vorzeitig zum Stehen gebracht haben, bevor die Fahrstrasse für den Et 888 gebildet wurde. Denn beim Bilden dieser Fahrstrasse hat sich vorübergehend die Warnscheibe gezeigt, aus deren
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_ Erscheinen das Landgericht die Störung mit entnimmt, Um diese Zeit hatte der Angeklagte - jedenfalls nach den
Urteilsfeststellungen - an den Überwachungseinrichtungen aber noch gar nicht derart gearbeitet, dass er den Stellstrom der Nachbarweiche hätte stören können, Er hat bisher nur die Rückwand des Stellwerks geöffnet und den Magneten 123 c d angehoben. Geschah dies mit derbloßen Hand, so ist nicht ersichtlich, wie das den Stellstromkreis der. Nachbarweiche 124 a h£ötte unterbrechen können, Geschah es aber mit einem stromleitenden Werkzeug, etwa mit einer Feile, so konnte der benachbarte Stellstromkreis zwar unterbrochen werden, aber notwendigerweise schon und nur zu ‚einem Zeitpunkt, während der Angeklagte den Magneten 123 c d hob, also nur vor der Auflösung der Fahrstrasse des Dg 6915. Weitere zingriffe hat der Angeklagte nach den bisherigen Feststellungen zu diesem Zeitpunkt nicht vorgenommen, Dann hätte sich die Hinusstellung der Weiche 124 a mangels Stellstroms aber überhaupt nicht verändern lassen; sie hätte sich schon. bei der ‚Auflösung der Fahrstrasse
Ds 6915 gestört zeigen müssen. Nach den Urteilsfeststellungen ist sie aber erst während des Umstellens gestört worden, Dass der Angeklagte um diese Zeit .einen
"Eingriff vorgenommen hätte, ist dem Urteil nicht zu
entnehmen. Die Störung der Veiche 124 a lässt sich daher auf diese Weise aufgrund der bisherigen Feststellungen nicht erklären, i
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Weiter kommt hinzu: hätte der Angeklagte beim Anheben des Magneten 1253 c d während der Ausfahrt des Dg 6915 den benachbarten Stellstromkreis 124 a versehentlich gestört, so musste dies, wie auch das Landgericht annimmt, zugleich den überwachenden Kuppelstromkreis 124 a stören und zum "Abfallen" des Magneten 124 a führen, und zwar wiederum schon vor der Bildung der Fahrstrasse Et 888, Nach dem Urteil steht nun fest, dass der Angelilagte um diese Zeit die Kontakte am Feld 11 ‚(Weiche 123 ce d) noch nicht bearbeitet hatte, dass er das erst viel später, etwa um 17,45 Uhr. tat.' Deshalb ist bisher nicht ersichtlich, wieso der Magnet 123_0_d, vom Angeklagten unbemerkt, wieder in die Normallage zurückgekehrt sein könnte, $o. dass der - nunmehr gefallene - UHagnet 124 a mit ihm hätte verwechselt werden können, Bevor der Kuppelstromkreis 123 c d nach Beseitigung der Störung nicht wieder geschlossen war, konnte der Liagnet 123 c d auch nicht wieder von selbst hochklappen. Das Urteil schildert zwar nicht, ob diese Störung wirklich bei den Kontakten des Feldes 17 lag: durch eine Tätigkeit des Angeklagten kann sie, wenn man von den Urteilsfeststellungen ausgeht, um diese Zeit aber jedenfalls nicht behoben worden sein. Folgt man dem Urteil, so hätten nun vielmehr beide Magnete nebeneinander hängen müssen, der 123 c d, weil der Kuppelstromkreis hier noch nicht wieder hergestellt war, der 124 a wegen des angenommenen versehentlichen Eingriffs des Angeklagten beim Anheben des Magneten 123 ce d. Dadurch hätte sich aber, was die hNöglichkeit einer Verwechslung angeht, eine ganz andere lage für
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den Angeklagten ergeben, als das Landgericht bisher annimmt, Er hätte dann die Signalabhängigkeit der Weiche 124 a durch einen willkürlichen Eingriff pflichtwidrig beseitigt und dadurch, die, Bildung der Fahrstrasse Et 888 ermöglicht, ohne sich vorher von der wirklichen Stellung der Weiche 124 a überzeugt zu haben und obwohl noch immer der daneben hängende- Hagnet 123 c d die Störung dieses Kuppelstroömkreises anzeigte.Eine Verwechslung der beiden Magneten hätte dann ein ganz anderes Gewicht. Ein solches Verhalten des Angeklagten scheint das Landgericht bei seiner ausgezeichnet beurteilten Persönlichkeit aber für ‚ausgeschlossen zu halten.
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Ein weiterer Gesichtspunkt "tritt hinzu, Das Revisionsgericht vermag nicht zu beurteilen, ob die Störung des Kuppeistromkreises 123 c d etwa derart geringfügig gewesen sein könnte, dass schon das vorübergehende An-
heben des Jiagneten für sich allein und ohne weiteren Ein-
griff genügte, um sie zu beheben und den liagneten, vom Angeklagten unbemerkt, in die Grundstellung zurücktreten zu lassen, Ist das nicht ausgeschlossen, und hätte der Angeklagte, ohne dass ihn deshalb ein Vorwurf träfe, beim Anheben des Magneten 123 c d tatsächlich den benachbarten Stellstromkreis 124 a gestört, so wäre zu prüfen, ob eine so eigenartige und seltene Verkettung von Umständen den Vorwurf der ‚Fahrlässigkeit gegen den Angeklagten noch erlaubt, Immerhin wäre zu erwägen, ob dem Angeklagten das Hochklappen des "Hagneten 123 cd, falls es sich wiederum erweist, bei der ihm zuzumutenden und möglichen Sorgfalt entgehen konnte, Ist eine solche geringfügige Störung dagegen technisch ausgeschlossen,
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so würde das darauf hindeuten, dass die bisherigen Urteilsfeststellungen den wirklichen Hergang nicht oder jedenfalls nicht vollständig enthalten, Die Sache bedarf daher auf jeden Fall neuer Prüfung,
Dabei wird das Landgericht Gelegenheit haben zu untersuchen. ob der Umstand, dass die Einfahrstrasse für den Dstpb 4298 zweimal gebildet werden musste, weil das Einfahrhauptsignal beim ersten Versuch auf Halt zurückfiel, irgendeinen Aufschluss bietet, Bei den neuen Feststellungen zu den Körperverletzungen der verunglück-
ten Personen wird es die Einwendungen der Revision berücksichtigen müssen, j
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Richter Dr.Peetz . Mantel
Dr.Geier Jagusch
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