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BGH Entscheidung vom 19.05.1952 – 2 StR 751/52

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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/L 2 StR 751.752 2301 057

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Im Namen des volkes

In der Strafsache gegen

den Rohproduktenhändler. Emil R GERD aus OB: geboren am EEE '891 in Tu:

wegen gewerbsmäßiger Hehlerei

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. März 195%, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,

Bundesrichter Henneka Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig

Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. (WB pei der Verhandlung, Lanägerichtsrat GEEEEEENER © <: der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizsekretär ren als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 19. Mai 1952 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte betrieb einen Rohproduktenhandel; er war berechtigt, Buntmetalle zu kaufen. Da er selbst krank ist, war seine Ehefrau im Geschäftsbetrieb tätig. Sie besorgte den Ankauf, während er sich um den Verkauf der Waren im Großen kümmerte. Er verließ sich bei den Käufen im wesentlichen auf seine Ehefrau, die seit 30 Jahren im Rohproduktenhandel. tätig war, und beschränkte sich auf laufende Kontrollen.

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In der Zeit von Juni bis August 1951 kaufte die £hefrau von den Arbeitern TEMP una DER inszesamt 188,4 kg Kupfer, das gestohlen war. Sie zahlte einen Minderpreis und trug die Käufe nur zu einem geringen Teil in das Metallbuch ein. Das Metall wurde von- dem Angeklagten zum Teil weiterveräußert.

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In der Zeit von Januar bis Mai 1951 erwarb sie von einem gewissen HB 94 kg Rotguß, 64 kg Neumessing und 1 kg Altkupfer, die der Lehrling OB gestohlen hatte. Auch diese Käufe hat sie nur zu ei-. nem geringen Teil eingetragen. »

Anfang Oktober 1951 kaufte der Angeklagte selbst 341 kg Metallspäne, die bei der Firma SEE & co. gestohlen waren, von einem gewissen Paul CB. In den Büchern erschien als Verkäufer der Name WiB-

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Hehlerei verurteilt. Seine Revision, die sachliches Recht rügt, ist begründet.

1.) Zell Ton.

Nach dem Urteil sieht die Strafkammer die Hehlereihandlung sowohl darin, daß der Angeklagte nichts unternommen hat, um die Ankäufe des Metalls von TBB

&B üurch seine Ehefrau zu unterbinden, wie auch darin, daß er die Sachen weiterveräußert hat.

Auch ein Ansichbringen durch ein Unterlassen ist rechtlich möglich. Voraussetzung für die Annahme, der Angeklagte habe durch Duldung des Ankaufs oder durch Weiterveräußerung gehehlt, ist jedoch, daß er wußte, seine Ehefrau tätige Metallkäufe in Kenntnis der strafbaren. Herkunft. Hierzu führt die Strafkammer aus, der Angeklagte hätte Verdacht schöpfen müssen, als TB entgegen seiner Anordnung immer wieder auf seinem Hofe gesehen wurde. Außerdem habe er selbst einmal das von TED gekaufte Metall angesehen und aus den Büchern ersehen, daß mehr Metall verkauft werde. als in den Büchern als Einkauf eingetragen war, und daß ein Minderpreis gezahlt worden war.

Schon die Annahme, er habe nichts Ernstliches gegen die Geschäfte seiner Frau unternommen und deshalb gemeinschaftlich mit ihr das Metall an sich gebracht, steht im Widerspruch zu den Feststellungen. Hiernach hat er TEE richt gerne gesehen. Er hat ihn von seinem Hofe gewiesen, seine Ehefrau vor TED eswarnt, ihr den Verkehr .mit ihm verboten und ihr außerdem Geschäfte mit EEE untersagt (UA S 5, 6; 9)° Seine Frau hat TBB ebenfalls weggewiesen und ihn aufgefordert, später zu kommen, wenn ihr Mann nicht anwesend sei.

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Die Strafkammer stellt nur fest, der Angeklagte habe Verdacht schöpfen müssen, seine Frau befolge seine Anordnungen nicht und verkehre weiter mit Tg; sie stellt aber nicht fest. er habe auch Kenntnis gehabt, daß seine Frau von TED gestohlenes Metall kaufe. Der Angeklagte hat nur einmal Metall, das TB @B gebracht hatte, angesehen. Wann dies war, ist nicht ersichtlich. Die Strafkammer stellt auch nicht fest, daß er damals aus der Beschaffenheit des Metalls oder aus anderen Gründen die strafbare Herkunft annehmen mußte, oder die strafbare Herkunft erkannte. Welche Angaben TB über die Herkunft gemacht hat, ist nicht ersichtlich. Das Urteil stellt auch nicht fest, daß der Angeklagte bei dem Verstecken des Metalls mitgewirkt oder überhaupt hiervon Kenntnis hatte.

Die Strafkammer folgert die Kenntnis von dem strafbaren Vorerwerb weiter aus der Differenz zwischen den ‚Einträgen der Metalleinkäufe und Verkäufe. Die Feststellungen, auf die sie sich, stützt, sind jedoch auch hier widerspruchsvoll. Das Urteil führt einerseits an, der Angeklagte habe die von seiner Frau gekauften Metallmengen in vollem Umfange. weiterverkauft (UA S 6), während es andererseits feststellt, es seien größere Mengen des gekauften Metalls noch versteckt gewesen; diese waren demnach nicht weiterveräußert. 58 hätte daher einer genauen Feststellung bedurft, welche Kupfermengen der Angeklagte überhaupt im allgemeinen weiterveräußert hat und wieviel hiervon von Thörner stammte. Erst aus dem Vergleich dieser Zahlen wäre unter Umständen ein Schluß auf eine Kenntnis des An-

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geklagten möglich gewesen. Zudem stellt die Strafkammer auch nicht fest, ob und wann der Angeklagte jeweils die Bücher eingesehen und dadurch Kenntnis von der Differenz erhalten hat. Dasselbe gilt, soweit die Strafkammer Schlüsse aus dem eingetragenen Minderpreis zieht. Auch hier ist wesentlich. op die eingetragene Menge so groß war, daß der Minderpreis aufgefallen ist.

Diese unzureichenden Feststellungen rechtfertigen somit weder die Annahme, der Angeklagte habe den Ankauf seiner Frau von TB in Kenntnis der strafbaren Herkunft des Metalls nicht unterbunden und dadurch an :!! sich gebracht; „nach, er habe es in Kenntnis des strafbaren Vorerwerbs weiterveräußert.

2.) Fall EB.

Die Strafkammer stellt zwar fest, daß das Metall, das HE an die Ehefrau des Angeklagten verkaufte, gestohlen war, jedoch nicht, daß diese die strafbare Herkunft erkannte. Den Vorsatz des Angeklagten bejaht sie ohne weitere Erörterung nur im Zusammenhang mit den Ankäufen von Tg. Aus der Person des TER und den Umständen, unter denen die Ehefrau Metall vo“ ihm ankaufte zieht, kann sie aber keine Schlüsse für den Erwerb von HÜEEEMB ziehen. Es ist daher nicht zu ersehen, worauf die Strafkammer die Annahme gründet, der Angeklagte habe die strafbare Herkunft auch des von HGB zexauften Metalls gekannt. Soweit sie dies aus der Differenz in den Bucheintragungen folgern wollte, fehlt auch hier eine genaue Feststellung der Vergleichszahlen.. Daß auch in diesem Falle die Ehefrau einen Minderpreis gezahlt hat. stellt das Urteil nicht fest.

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3.) Fall Cg-

Hier hat der Angeklagte selbst Metallspäne, die bei der Firma SB & co. gestohlen waren, von einem gewissen Gb gekauft. Die Kenntnis des Angeklagten von dem strafbaren Yorerwerb schließt die Strafkammer daraus, daß in den Büchern als Verkäufer ein gewisser vouiBb eingetragen war. Ihre Folgerung wäre möglich, wenn sie feststelit, daß der Angeklagte selbst den falschen Namen eingetragen oder die falsche Eintragung veranlaßt hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Das Urteil läßt auch jede Erörterung vermissen, unter welchen Umständen der Kauf zustande gekommen war und welche Gründe der Angeklagte für die Eintragung des Namens WB anführte. Dies wäre umsomehr veranlaßt gewesen, als es auch keine Feststellungen trifft,daß der Verkäufer CB selust Kenntnis von der strafbaren Herkunft hatte und seine Person und sein Angebot bereits den Angeklagten zur Annahme des strafbaren Vorerwerbs drängen mußten.

Das Urteil konnte daher nicht bestehen bleiben. Bei der Strafzumessung führt die Strafkammer an, die Metalläiebstähle würden zum großen Teil unterbunden, wenn es nicht immer wieder Händler gäbe, die gestoblenes Cut ankauften. Sollte sie dies strafschärfend.

...

Pros u...

EEE SE et TER un =

berücksichtigt haben, hätte sie unzulässigerweise ein Tatbestandsmerkmal als Strafzumessungsgrund verwertet (Rest 57, 379).

Dr. Dotterweich Henneka Dr. Sauer Dr. Ludwig Dr. Arndt