Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 29.04.1952 – 1 StR 47/52
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Ä 1_StR_47/52 2325 044 3
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wegen Unzucht mit einem Kinde = 5, hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der “ch ne Sitzung vom 29. April 1952, an der teilgenommen habens # Bundesrichter Dr. Geier a als Vorsitzender, 2 Bundesrichter Dr. Peetz .. Bundesrichter Hantel sh Bundesrichter Glanzmann R Bundesrichter Dr. Jagusch ah
als beisitzende Richter Oberstaatsanwalt Dr. H als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ur
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: E Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil Bi
des Landgerichts in Heilbronn vom 12. Oktober 1951 mit den Reststellungen aufgehoben und die Sache ur zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über
die Kosten des Nechtsmittels, an das Landgericht
zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kinde zu sechs ..onaten Gefängnis verurteilt, Die Verurteilung stützt sich hauptsächlich auf die Aussage der adreizchnjährigen Rosemarie Fr.
Die Revision rügt die Verletzung des sachlichen und des Verfahrensrechts.-
Sie bringt vor, der Beweisamtrag auf Vernehmung der Eheleute He und der Ehefrau des Angeklagten sei mit unzulänglicher Begründung abgelehnt und die Verteidigung hierdurch in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt durch einen Beschluss des Gerichts unzulässig beschränkt worden. Die Rüge ist begründet. Den Beweisamtrag, Frau Fee habe geäussert, sie werde den Angeklagten wegen ihrer Tochter ins Gefängnis bringen, lehnte das Landgericht mit der Begründung ab, er sei für die Entscheidung ohne Bedeutung. Das Landgericht hat sich also darauf beschränkt, die Worte des Gesetzes zu wiederholen. Das genügt nicht. Denn die Bedeutungslosigkeit der unter Beweis gestellten Tatsache kann auf rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen beruhen. Die Begründung des ablehnenden Beschlusses muss deshalb so ausführlich sein, dass die Prozessbeteiligten auch darüber Klarheit gewinnen, Hält das Gericht die unter Beweis gestellte Tatsache aus tatsächlichen Gründen für bedeutungslos, so muss die Be-- gründung des ablehnenden Beschlusses auch diejenigen Umstände . anführen, aus denen sich nach der leinung des Ge-
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richts die Bedeutungslosigkeit ergibt. Nur wenn ein in solcher \ieise begründeter Gerichtsbeschluss in der Hauptverhandlung verkündet wird, wird der Antragsteller in den Stand geretzt, auf die Verfahrenslage, wie sie sich durch die Ablehrung seines Antrages gestaltet, Rücksicht zu nehmen und gegebenenfalls weitere Anträge zu ‘stellen. Nur dann ist auch das Revisionsgericht in der Lage, zu beurteilen, ob das Tatgericht den Beweisamtrag rechtsirrtumsfrei abgelehnt hat (BGH 1 StR 729/51 vom 1. April 1952 und 1 StR 96/52 vom 22. April 1952; RGSt 1, 417; OGHSt
3, 141). Die Anzeige ist zwar nicht von Frau Fe erstattet. Aus den Akten ergibt sich jedoch, dass die Polizeibeemtin, die Ermittlungen wegen sittlicher Verfehlungen gegen andere Personen führte, von dritter Seite auf den Angeklagten hingewiesen worden sein dürfte (Bl 5 dA).
Frau FB wurde in der Hauptverhandlung auch als Zeugin vernommen. Auch für ihre Glaubwürdigkeit konnte es von Bedeutung sein, ob sie gegen den Angeklagten feindselig eingestellt ist, wie dieser behauptete ("Racheakt der Frau FB"). Durch die ungenügend begründete Ablehnung des jeweisamtrags, (ie zudem die Zesorgnis begründet, vas-
das Landgericht den Begriff der Tatsache, die für die Entscheidung ohne Bedeutung ist, verkamnt hat, kann daher die Verteidigung in einem für die intscheidung wesentlichen Punkt beschränkt worden sein. Das Urteil muss daher schon aus diesem Grunde aufgehoben werden.
Begründet ist aber auch die Rüge, das Gericht habe
seine Aufklärungspflicht verletzt, weil es Möglichkeiten die Glaubwürdigkeit der Rosemarie Fa zu prüfen, nicht ause
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5. die Glaubwürdigkeit des Mädchens für den Angeklagten günstiger beurteilt haben würde, muss das Urteil auch aus diesem Grunde aufgehoben werden.
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