Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 24.04.1952 – 4 StR 952/51
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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ImNamen des Volkes ch In der Strafsache . 3
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den Fuhrunternehner Tritz | ui zus Oi: § 1 geboren an GEMEB 1925 in Tammmminmmmi, ME: | N,
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wesen fahrlässiger Tötung Au: hat der 4. Strafsenat des Eundesgerichtshofs in der ei 3 f Sitzung vom 24. April 1952, an der teilgenommen haben: Br N Senatspräsident Dr. Groß on Be ! als Vorsitzender, ° Bundesrichter Krumie Bundesrichter Dr. Engels . en. BERN: 3 | Bundesrichter Dr. Hülle - | ee Bundesrichter Dr. Augustin ' re als beisitzende Richter, er Oberstaatsanwalt GER in der Verhandlung, . g*
Erster Staatsanwalt WEM dei der Verlünaung : "sc
als Vertreter der gundesanvaltschaft, ee: Justizangestellter ee
als Urkundsbeanter aer Geschäftsstelle, ’
für Recht era: “ Die Revision. ads Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Paderborn von 25. August 1951 wird verworfen. ge Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmit- BR 0 ‚tels zu tragen. nn TE
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Von Rechts wegen
Der Angeklagte fuhr am 5. März 1951 gesen 15 Uhr mit einem lLastzuge auf der 6,35 m breiten Bundesstrarse @von SCERER nach up. Auf eine Entfernung von
etwa 200 m sah er vor sich eine langsam fahrende Pedfahrerin und vor ihr eine mit 3 kim Stundengeschwindigkeit sich vorwärts bewegende Motorwalze, die ein starkes, klirrendes Geräusch verursachte. Als der Anseklaste noch etwa 80 m von der Radfahrerin entfernt war, setzte sie- es war die 41 Jahre alte Witwe Anna REED aus mm - mit einem seitlichen Abstand von 1,50 m zum Überholen der Motorwalze an. Ein daraufhin vom Angeklagten gegebenes Hupzeichen nahm sie, wie dieser erkannte, nicht wahr. Trotzdem fuhr der Angeklagte mit seiner bisherigen Gescnwindigkeit von etwa 45 km/st an die Radfahrerin heran. Als sie sich in Höhe der vorderen Yalze der Motorwalze befand und der Lastzug ummibtelbar hinter ihr war, bog sie »nyermittelt scharf nach links ab, weil sie wahr-
scheinlich durch erneute laute Varnsignale des Angeklagten, jedenfalls aber durch den nahenden Lastzug erschreckt worden war. Sie wurde von der rechten Seite der vorderen StoRstange des Lastwazsens erfasst
und 19 m weit mitgeschleift. Als der Lastzug nach 30m
zum Halten kam, lag sie tot hinter dem linken Vorderrad: des Änhängers.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung-in Tateinheit mit Übertretung nach 88 1, 49 StVO zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die Verfahrensver-
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stösse und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Dechts rüst, konn keinen üriolg haben,
Sie- sieht eine Verletzung des % 261 StPO darir, drss sich das Lendgericht mit den Aussagen des Zeugen OB nicht insoweit befasst hat, als nach cessen Tekundung - nach Darstellung der Revision - Freu FM sich auf das erste TIunzeichen des Angeklagten kurz nach linlis umgesehen habe, Die Ver-Sahrensrüge sreift jedoch nicht durch. Das Landgericht stellt fest, dass {rau DER das erste Iiupzeichen des Angeklagten nicht wahrgenormen hat. 58 hat diese Jberzeugung auf Grund des üärgebnisses der Beweisaufnahne gewonnen. Ob der Zeuge Oi BD ;egenteilisse Bekundungen genacht hat, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehnen. Keinesfalls hat das Landgericht gegen $.261 St2O verstossen, wenn cs sich nit der etwaigen Aussage dieses Zeugen in der behaupteten Richtung nicht besoncers auscinandergesc;zt hat. Dazu war es nicht verpzlichtet. . . .
Zu Unrecht behauptet die Kevision, das Urteil enthalte Tidersprüche, die festgestellten Tatsachen seien auch denlkgesetzlich mit einender nicht zu vereinbaren. Wenn der Matrichter zugunsten des iIngeklagten unterstellt, er sei mit einer Geschwindigkeit von 40 bis 50 km/st &n die Unfallstelle herangefahren, obwohl die Bremsgrecke auf eine höhere Geschwindigkeit hinweise, so ist Ger Angeklagte dadurch leinesfells beschwert; sein Zinwand, der angenormene Rrensweg von 30 m stehe technisch und logisch im Tiderspruch zur festgelezten Geschwindigkeit" kann daher nicht durch-
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dringen. Unbeachtlich ist ferner das Vorbringen der revision, das Landgericht habe den Brensweg falsch berechnet. An die Feststellung des Tatrich- a ters, der Lastzug sei 30 m.nach dem Anprall auf RR die Radfehrerin.zum Stehen gekonmen, nachdem der Bi Angeklagte sofort nach dem Zusammenstoss gebrenst Be; hatte, ist das Revisionsgericht gebunden.
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Auch in übrigen muss die Sachbeschwerde erfolg- \ en los bleiben. Der Unfall und seine Folgen sind den N Angeklagten dann als durch seine zahrlässigkeit ver- rd ursacht zuzurechnen, wenn feststeht, dass er die Sorg- . | falt, zu der er nech den Umständen und seinen per- | sünlichen Kenntnissen und Fehigkeiten verpflichtet BE: :; und imstande war, geusser echt gelassen und dadurch Ba: den Drfolg nicht vorausgesehen hat, den er bei An- x wendung der gebotenen Vorsicht hätte erkennen können. ‘ lach den Urteilsfestotellungen hat der ‚Angeklagte Be: cie ihn als Kraftfahrer obliegende Sorgfaltspflicht WW dadurch verletzt, dass’ er zum Überholen der Rad- We: fahrerin ansetzte, obwohl l:ein ausreichender Reun hierzu vorhanden war und seine ‘Geschwindigkeit ein sofortiges Anhalten nicht ermöglichte, und dass er dadurch ein Unsicherwerden der Freu, deren Austreichen nach links und achit ihren 208, herbeiführte. Vergebens sucht die Revision diesen Schuldvorwurf, der sich auf gı ‚sivo ‘stützt, nit dem Einwande auszuräunmen, der Ankeklagte habe mit einen so ungewöhnlichen Verhalten der rau, nämlich "dem scharfen,
plötzlichen Ausweichen nach links, nicht zu rechnen breuchen, allenfalls nur mit einem leichten Schwan-
ken des Fehrrades. Diese Auffassung kann jedenfalls
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für eine Verkehrslage, wie sie der Angeklagte durch seine Fehrweise geschaffen hatte, keine Geltung beenspruchen. Dess der Lärm, der von der fahrenden llotorwalze ausging, jedes’durch den sonstisen Verkehr verursachte Geräüsch verschlang, hatte der Angeklagte erkannt, wie der Patrichter feststellt; das bewios auch das Verhalten der radfaherin, die sich, wie er ‚bereits aus einer Intfernung von etwa 80 m wahrnahn, zur Überholung der 5,35 m langen Yalze anschickte und ihre Fahrweise ungeschtet seines Hupzeichens Zortsetzte, nit den er trotz des von den beiden Verkehrsteilnehmern vor ihm bereits beanspruchten Grossteils der Fahrbahnbreite seine eigene Überholungsabsicht kundtun wollte. Als er, seine Geschwindigkeit unvermindert beibehaltend, ' wenn auch in einen zu seinen Gunsten unterstellten Abstande von 1,55 n, Zür die Radfahrerin völlig unerwartet, ‚Iinks von ihr auftauchte, sah sich diese, nicht zuletzt durch das Überraschungsmonent erschreckt, in. eine’ ihr gefahrädrohend erscheinende Lage zwischen zwei schwere lotorfe hrzeuge gedrängt. Diese erfuhr dadurch eine den Angeklagten, erkennbare Versch& irfung, die die ‚Bewegungsmöglichk seit der Prau ı y weiter zu behindern drohte, dass. der Angeklagte alsbald seinen schweren Lestzug nach ‚rechts herüberziehen musste, um einer in Gegenverkehr herangekormmenen, infolge der "brenzlichen Situation" zun Halten gebrachten Zugmaschine ‚auszuweichen, deren Fehr-
bahnseite er für seine. Überholung in Anspruch &enom- .
nen hatte. Jeder Verkelirsteilnehner, der durch sein Verhalten eine derart gefahrärohende lage schuf,
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hatte damit zu rechnen, Gass durch sie und in ihr eine Radfehrerin Fahrunsicher wurde und infolge dessen Unvorsichtigkeiten beging;. Deshalb durfte ein gewissenhafter Kraftfahrer, au? der bereits überwiegend durch die beiden snücren {el wzeuge beanspruchten Pahrbahn, bei der Zreite seines schweren lostzuges und seiner hohen Digengeschwindigkeit, die. gegenüber einen .otwa vlötzlich euftretenden Hindernis sofortiges Ealten eusschloss, von einer Überholung, auch dann absehen, wenn sie unter Inanspruchnekne des Somnerweges in einen Kbstende von noch 1,35 n erfolgte. Dieser Pflicht hat der Augeklagte zunidergehandelt und somit fahrlässig gas B>schrecken der ?rau, ihr Unsicherworden, ihr. starkes Abweichen nach links und let ztlich euch ihren
mod herbeigeführt. Es lag keinesfalls ausserhalb _
der Lebenserfahrung, wenn Frau Re ja dieser
Lage über den Zwischenraum von 1,35 m hinaus nach ;;; \
links abgewichen ist, Unter Gen durch das Verhalten des Angeklagten geschaffenen Umständen. ist es nicht zu beänstende, wenn das Lenägericht diesen
. Zwischenraum vorliegend als unzuläng glich bezeichnet. _
Der, Schuldvormir? des engefochtenen Urteils halt daher: der rechtlichen Vachpriifung stand. Dabei kenn es daliingestellt. ‚bleiben, o ob dem Angeklag-. ten auch noch zum: Vorwurf gemacht werden konnte, daSS er. einen dospelten Überholungsvorgeng einge- "leitet hatte,
Der ‚Strafausspruch 18 iost gleichfalls" keinen Rechtsfehler erke: nen. Es- ist ‚nit Rechtsgründen. nicht. zu beanstanden,, dass’ das Tandgericht : in
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Ausübung tatrichterlichen Irmessens den. Angeklasten als hochgradig leichtfertiigen und recht rücksichtslosen Fahrer bezeichnet hat. Im übrigen. bietet das engefochtene Urteil zu dem von der Revision gewünschten Vergleich mit der engeblich sonst milderen Nechtspreckung des Landgerichts in Verkehrsunfallsechen keine ausreichende Grundlage.
Die Revision des Angeklagten kann sonach keinen Erfolg haben.
‚Groß Krunmme Engels
- De. Hülle. Dr. Augustin
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