Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 18.04.1952 – 1 StR 825/51
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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In Namen des Volkes
In der Strefsache gegen
die Witwe Katharina Ku «ED geb. Tee aus ACEEED, geboren an @. 2 in CE, cae. u
wegen schwerer Kuppelei
hat der 1. Strafsenat des Bundesgericht: shofs in der Sitzung vom 18. April 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch
als beisitzende Richter, 3undesanwalt BB
ale Vertreter der Bundesanvaltschatt, Justizangestellter I ı5
als Urkundsbesaten der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Be
Die Revision der Ange! :lagten gegen das Urteil des Landgerichts in ‚Deggendorf vom ‚30. Oktober 1951 wird verworgen. u
Die Angeklagte. hat, die Kosten. des sneenemsiunna ‚zu tragen. A “. .
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Entgegen der \leinung der Revision weisen die Urteilsgründe des Landgerichts keinen Widerspruch auf, der den Bestand .des Urteils gefährden könnte.
l. Wenn das Urteil zusamm ıenfassend sagt, die Kupvelei der Angeklagten habe sich von 1945 bis 1950 erstreckt,
so entspricht das den Zinzelfeststellungen. Die von. der Be
Angeklagten geförderten. oder. geduldeten unzüchti gen . Handlungen zwischen ihren Töchtern und den Burschen
ur 3 ) KO Valter und sta> waren in den Jahren |
1945 - 1948.- Das. Vorkommnis, bei dem Therese u
am» beteiligt ist, war.1946. Wann ii ) Josef mit
seinen Besuchen im Hause .der Angeklagten begonnen "hat, ist im Urteil : richt. gesagt, ‘wohl aber, dass er zuletzt in Jehre 1950 dort war. Da das Urteil zuvor ausführt, dass BD Josef mit Wissen und 3illigung der Angeklagten stundenlang des Yachts mit der Tochter Hilde auf
der Couch in der Küche lag, unä dass er dabei das äd-
chen "abgegriffen" hat, ist Gem Zusammenhang die über-. zeugung des Landgerichts zu entnehnen,. ‘dass sich solche Vorkommnisse bis ins Je hr. 1950 zugetragen haben. \\as
Bi 34<„%) Josef als: Zeuge in 'Vorverfahren ausgesagt hat,
kenn das Revisionsgericht, nicht berücksichtigen.
2, Gegen die Zinbeziehung des Falles vu in die
fortgesetzte Kuppelei der Angeklagten bestehen keine. Bedenken. Der Urteilsdarstellung ist. zu. entnehmen, dass Lorenz wenigstens einmal, im Jahre. 1946 von der Angeklag-
ten spät nachts ins Heus. gebeten wurde und ‚dann mehrere Stunden nit ihren beiden. Töchtern und dem. Liebhaber der . älteren, “ | Walter, | in der Küche auf der Couch sass.
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Aus dieser Darstellung ergibt sich die Überzeugung des Landgerichts, dass die Angeklagte damit dem Lin Celegenheit zur Unzucht mit einer ihrer Töchter verschaffen wollie. Das: war: schwere Kuppelei, selbst wenn es zu solchen Unzuchtshandlungen nicht gekommen sein sollte. Abgesehen davon war O3 \ auch bei dem Vorgang beteiligt, der sich in Anwesenheit der'T Therese ZB -- GEB zusstragen hat, und auch hier war die Willensrichtung der Angeklagten ersichtlich dieselbe,
Be. Wissverständlich ‚sind allerdings die Ausführungen auf Seite 6 des Urteils, woldie Strafkammer zu der Tinlassung der’ Angeklagten . Stellung nimint. Nachdem dort nochmals verschiedene Burschen, namentlich Ta», I? KEEED alter und KB Josef erwähnt sind, sagt das Urteil, es stehe fest, dass es wiederholt zum Geschlechtsverkehr "dieser Besucher" mit der Tochter laria gekommen
sei. Bei der zusammenhöngenden Schilderung des Sachverhalts hatte die Strafkammer aber einen Geschlechtsverkehr der Tochter Waria nur mit PM und KEEP valter festgestellt. Es ist anzunehmen, dass sich das Larndgericht bei der Erörterung auf Seite 6 nur in der sprach- ‘ lichen Fassung vergriffen hat, nicht "aber neue Test-
stellungen treffen wollte, die über die ‚früheren hin-
‘aus gehen; dagegen spricht eindeutig der. Aufbau der Urteilsgründe. Der Widerspruch hat. daher ZU keiner. Benach- De ‚teiligung der Angeklagten geführt.
4. Die weiteren Einwendungen der Revision richten sich "allein gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters. An diese ist aber das Revisionsgericht gebunden,weil sie verfahrensrechtlich nicht. angegriffen ist und keine
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sachlichrechtlichen Mängel aufweist. Die Anwendung des Strafgesetzes auf den festgestellten Sachverhalt zeigt auch sonst keinen Rechtsfehler.
Richter Dr. Peetz Dr. Geier Glanzmann Jagusch