Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 18.04.1952 – 1 StR 819/51
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Im Namen des Volkes
In der Straßsache . ‚gegen
den Bauunternchner Geörg“ x m ans
dort geboren am EB. = =.
wegen Unzucht mit Kindern.
hat der 1. Strafsenat des‘ ‚:Bundesgerichtshofs in der. ' Sitzung vom 18. April 1952, an ‚der,
teilgenommen haben:
ne en ‚als Vorsitzender, - Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter. Dr... Geier. Eundes richter Glanzmarn Dundesrichter. Dre Jagusch FE als beisitzende Richter, Bundesanı alt. | u DE ; ..als Vertreter Justizangestellter . als: Urkundsbeamtor. der "Gechäftosteile,
sanwaltschaft,.
' Zür Recht erkanntz:
Be Die Revicion des Angeklagten: gegen‘ das Urteil des
: Lendgerichts kKünchen I von 11. Septenber 1951 wird
5: verworfen. Jedoch wird .der Urteilssatz durch Folgen. N den Zusatz ergänzt:
: "Im übrigen wird der. Angeklag te Preiges ‚prochenz.
2 soweit in Unfang der Freisprechung ausscheiäbare
%. Kosten entstenden sind, fallen sie der Staatskasse
& zur Dast",
E Der Ang seklagte hat die Kos ‚ten des Rechtsmittels
S zu tragen.
Von Rechts wegen.
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EN
EZ:
Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit Kindern in arei
Fällen, .in einen Falle fortgesetzt begangen, zur Geantstrafe von einen Jahr und ärei Monaten Gefängnis verurteilt, -
In veria ‚hrensrechtlicher Hinsicht beanstandet ‚seine
Revision, dass das Landgericht zu Unrecht den Hilfsamtrag er
der Verteidigung abgelehnt ‚habe, für die Beurteilung
der Aussagen der Kinder B., K. und 0. einen Sachverstän- |.
cigen zuzuziehen, Die Rüge greift. nicht. durch, ie die
Urteilszründe ergeben, war sich die Stra afkanner urchaus ,
4.
derus £t, dass Kinderaus sagen auf ‚dem heiklen Gebiete eigener geschlechtlicher Erlebnisse. mit grosser Vorsicht zu Yewerten sind. Sie hat ‘sich nicht‘ damit be= gnügt, die Glaubwürdigkeit der drei Kinder nur auf Grund ihres persönlichen. Bindrucks und der Art, wie sie die Geschehnisse schilderten, zu. ’bejahen. Vielmehr hat sie sich dabei auch noch auf endere Beweisenzeichen stätzt. Vor allem hat sie verwertet, dass‘ der Angeante in der Hauptverhandlung. zugegeben hat, die Kinder "an den Oberschenkeln' abgetätschelt" und die 0. "vielleicht am Geschlechtsteil gestreift" zu’ haben, und dass er bei der polizeilichen Vernehnung am Tage 'nach seiner Pesinalime und bei der ‚Vernehmung durch den’ Ermittlungssrichter noch weitergehende Aussagen gemacht. hatte. Bei dicser Sachlage ist es nicht zu beanstanden, dass die gtreikommer die Zuziehung eines auf dem Gebiete der.
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Seelenkunde von Rindern erfahrenen Sachverständigen
nicht Zür erforderlich angesehen, sich viclmehr selbst als Jugendschutzkammer mit einer jahrelangen und umfangreichen Urfehrung auf dem Gebiete der Sittlichkeitsverbrechen an Kindern die erforderliche Sachkunde.
in der Beurteilung der Kinderaussagen zugetraut hat,
Die sachlichrechtliche Prü? ung des Schuldspruchs lässt keinen Rechts fehler ersehen. Die Revision hat insoweit auch keine sinwendungen erhoben. Auch die Strafzunessungserwägungen sind bedenkenfrei. Insbesondere kann es entgegen. der R Ri ige. der Revision nicht bemöngelt werden, wenn das Landgericht- nicht die in
der Zeit von 5a bis 29, Juni 1951 erlittene 'Unter-
suchüungshaft auf die Stra fe angerechnet hat. ‚Ob und in welchem Umfang die Untersuchungshaft anzurechnen ist, hat der Tatrichter nach seinem pflichtgenäss en rmessen zu entscheiden. Er garf dabei zu Ungunsten des Angeklagten auch dessen "artnäckiges leugnen"
berücksichtigen, wenn es, wie hier (siehe 5 8 UA unten).
davon zeugt, dass der Angeklagte keinerlei Reue über seine strafbaren Verfehlungen enpfindet (BeIISt 1, 105). Das Urteil enthält jedöch eine Lücke. Der Eröftnunssbeschluss hatte dem‘: Angeklagten nicht nur im Falle B., sondern auch in Gen Fällen Ko und 0; Zortzesetzte Unzucht nit einen: ‚Rinde zur lest ‚gelegt, beganzen im Falle R. in ‚etwa drei, im Falle O0, in.zwei unselbständigen Sinzelhandlungen. Dengesenüber hat
das Dandgericht nur als erwiesen erachtet; dass der
Angeklagte mit der Lk. und Ge Felle unzüchtige Handlungen
0. je in einem einzigen orgenonnen hat. Entgegen
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der. Annahme des Landgerichts ist in einem solchen Falle durch die Verurteilung wegen der erwiesenen Linzelhandlung die Anklage nicht erschöpft und eine ausdrückliche Freisprechung wegen der nicht als nachgewiesen erachteten Einzelhendlungen erforderlich; nur wenn der Tai trichter auch ‚bei Ausscheidung einer oder mehrerer. der’ im. Brößfnungsbeschluss angenommenen Sinzelhandlung ‚en. zur. Verurteilung wegen . einer zortfiesetzten. Straftat’ gelangt, ist durch. ‚die: Verurteilung die Anklage erschöpft. und daher keine besondere Treisprechung hinsichtlich der niohternie senen Einzelhendlungen geboten. (RGSt 57, 3025 ‚BGH
1 StR 35,50 v 23. Januar 1951 und 3: StR’ 299/51 v 7. Juni 1951), Das Revisionsgericht ‚kann: die hiernach .. erforderliche Freisprechung und Richtigstellung der: Kosvenentscheidung durch Ergänzung -des Urteilssatzes " nachholen, Im übrigen ver die Revision als unbeg gründet
zu verwerfen. _ nn . Richter Dr. Peetz Dr. Geier Glanzuann .. Jagusch | 2