Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1952

BGH Entscheidung vom 17.04.1952 – 5 StR 222/52

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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InNanen des Yolkes

In der Strafsache gegen

1.) die Apothekerin Ilse VOEED zer. rn

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2.) den Kaufmann Paul-Friedrich :/ is

aus DUHNEEEEEEEEEEEEEEE, VEREEDStr. EB geboren am EEE 1905 in SEHE,

3.) den Apothe er Günther Ay au: NAME EEE. @B, zebor.n on EEE 1910 in RE

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wegen Betruges

hat der 5,Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17.April 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Dr. Waschow Bundesrüchterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizsekretär >

als Urkundsbeamter der Weschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 3.November 1951 nebst den ihm zugrundeliegenden Feststellungen insoweit aufgehoben, als die Angeklagten VB una WEB von der Anklage des versuchten gemeinschaftlichen Betruges freigesprochen sind.

Die Sache wird in diesem Umfange zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die kosten des Rechtsmittels -— an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision der Staatsanwaltschaft verworfen.

- Von Hechts wegen - -2-

‚-2-

Gründe.

I. Die Angeklagte VB war konzessionierte Inhaberin einer im Ostsektor Berlins belegenen Apotheke und wohnt.im Westsektor. Um sich "Westgeld" zu verschaffen, veranlaßte sie bis ‚nde Mai 1950 den im Westsektor praktizierenden Arzt Dr.4U., ihr . laufend Rezepte zuzusenden, die sie mit "Westmedikamenten' )elieferte. Diese Rezepte wären, wie den Angeklagten bekannt war, von der Versicherungsanstalt Berlin (VAB) in Ostmark vergütet worden, wenn aus den Rezeptem als Ausgabe-Apotheke die Apotheke der VW ersichtlich gewesen wäre. Daher veranlaßten beide Angeklagten den »itangeklagten Arndt, der eine im Westsektor belegene Apotheke hat, die Rezepte der (nit der Funmer und dem Stempel seiner Apotheke zu versehen und sie der VAB zur Abrechnung einzureichen. Auf diesem Umwege erreichten es die drei Angeklagten, daß die hezepte in der von ihnen tegehrten Westwährung von der VAB bezahlt wurder.

II. Die Angeklagte Vggp hat ferner ab Juni 1950 nach dem Verkauf ihrer Apotheke und vor der pachtweisen Übernahme der in Westberlin belegenen S>Apotheke, also zu einer Zeit, in der sie weder eine Apotheke selbständig führte, noch als Gehilfin in einer Apotheke angestellt war, sich Rezepte von in den Westsektoren praktizierenden Ärzten beschafft, die Medikamente selbständig geliefert und unter Mitwirkung des Angeklagten vi versucht, diese Rezepte über Jie im Westsektor belegene Sg Apotheke durch deren Inhaber bei der VAB abzurechnen. Dieser aber lehnte das Ansinnen ab.

Zu I: In beiden Fällen hat das Landgericht die Angeklagten freigesprochen, weil nach Ansicht der Angeklagten und der Strafkammer der VAB \ein Schaden entstanden set. Richtig sei zwar, so führt das Tandgericht aus, daß durch die von Arndt bei der VAB eingereichten Rezepte der Eindruck erweckt worden ist, als seien sie bei einer West-anotheke angeliefert und auch durch diese beliefert worden. Die VAB sei also getäuscht worden. ıs fehle aber objektiv an einer Vermögensschädigung, denn die VAB hätte bei Anlieferung und Belieferung der Rezepte durch eine West-Apotheke die Vergütung in DM-#est zahlen müssen.

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Die VAB sei auch wirtschaftlich geschädigt, da sie an die Angeklagte vo» wenn die Rezepte von dieser eingereicht worden wären, die Vergütung in DE-Ost gezahlt hätte, Andererseits habe die VAB dadurch, daß die Rezepte mit "Westmedikamenten! beliefert wurden, Ausgaben erspart, da sie den Patienten gegenüber zur Bezahlung der Medikamente verpflichtet sei. Die

VAB habe also der Angeklagten VW nur das zurückerstattet, was diese für die VAB verauslagt hatte.

Das Landgericht übersieht hierbei, daß die bei der .VAB zugelassenen Apotheker eine Vergütung für erbrachte Lieferungennur insoweit beanspruchen können, als sie die vertragliche Leistung bewirkt, nämlich in ihrer Apotheke die tezepte tatsächlich beliefert haben. Nur in diesem Falle kann der Apotheker als berechtigter Empfänger der Vergütung gelten. Übernimt er es, Rezepte, die ein anderer Apotheker entgegengenommen und beliefert hat, mit seinem eigenen Stempel versehen zur Abrechnung zu bringen, so täuscht er die VAB über die Person des ' Empfangsberechtigten und veranlaßt sie, die Vergütung an einen Nichtberechtigten zu zahlen. Nach den geltenden Bestimmungen war die VAB nicht verpflichtet, den Betrag für die belieferten Sezepte in Westwährung zu entrichten, weil der An®thekenbetrieb der Angeklagten VB im Ostsektor belegen war.

: Die Angeklagte VB war auch nicht etwa als Lieferant des Angeklagten Ag tätig geworden; sie handelte nicht in dessen

„Auftrag, sondern schob diesen nur als angeblichen Lieferanten

vor, um Bezahlurg in DM-West zu erhalten. AP täuschte eine von ihm nicht bewirkte Leistung vor. Die Bezahlung der Rezepte ist daher als Zahlung einer Nichtschuld anzusehen, woran auch dadurch sich nichts ändert, daß die VAB die Medikamente hätte bezahlen müssen, wenn sie in Wahrheit von einer Westberliner Apoteke beliefert worden wäre. - Die in Westmark bestehenden Mittel der VAB ‚sind zweckgebunden. Wenn Personen aus dem Ustsektor diese Gelder erhalten, die hierauf keinen Anspruch hatten, wurden die Gelder der Verwendung entzogen, für-die sie

sorgegehen waren.

Gleichwohl mußte die Revision der Staatäanwaltschaft insoweit verworfen werden, da das Landgericht für das Revisions-

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gericht bindend festgestellt hat, die Angeklagten hätten trotz der seitens der VAB erfolgten Belehrung, daß die Angeklagte vowB*ür die in ihrer Apotheke gelieferten Medikamente nicht Bezahlung in DM-West erhalten könne, subjektiv niemals einen rechtswidrigen Vermögensvorteil erstrebt und somit nicht das Bewußtsein der Hechtswidrigkeit gehabt.

Zu II: Hingegen ist der Satz des Urteils:"Aus den gleichen rechtlichen Erwägungen mußten die Angeklagten wegen des Vorwurfs des gemeinschaftlich versuchten Betruges in einem weiteren Falle freigesprochen werden," nicht geeignet, die Freisprechung im Falle II zu tragen. "

Das landgericht übersieht hierbei, daß die Angeklagte Vin seit Ende Mai 1950 nicht mehr Inhaberin einer Apotheke war. Sie war daher nicht berechtigt, außerhalb der Apotheke Heilmittel feil zu halten oder zu verkaufen. Die VO über den Verkehr mit Arznei-

nitteln vom en RGBl S.181 mußte den Angeklasten VgW@w und 4.10,1 727

WEB bekannt sein. Überdies ist in § 7 des von der VAB und dem Groß-Berliner Apotheker-Verein geschlossenen Vertrages vom 1.6. 1950 ausdrücklich vereinbart:" Der Apotheker verpflichtet sich, der VAB keine ferordnungen in Rechnung zu stellen, die er nicht selbst beliefert hat."

uangels ausreichender Feststellungen war das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben.

Vorsorglich sei noch darauf hingewiesen, daß im Falle II nicht etwa nur eine vorbereitende Handlung vorliegt. Beim Betrug kann nach dem Plan des Täters eine Ausführungshandlung auch schon in den Maßnahmen zu senen sein, die später die Täuschungshandlung ermöglichen sollen. Es braucht nicht bereits mit der täuschenden Einwirkung auf den Dritten, hier die VAB, begonnen zu säin (RGSt 51, 343; BGH in NIW 1952 S. 431 3.Abs.).

Die Angeklagten Vggggwuns "EÜÄRED hatten durch die Einwirkung auf den Inhaber der SB Arotheke alle Handlungen vorge-

nommen, die nach ihrer Meinung der. schädigenden Erfolg herbeiführen sollten.

Dr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow

Dr. Kofifka Schmidt