Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 10.04.1952 – 5 StR 99/52
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
tR
2251 041
Im Nanen des Volkes
In der Strafsache gegen
äen Sozialrentner Walter T (EEE aus SEES , > EHRE: geboren enEBD 15593 in zEMmEED,
wegen Betruges im Rückfall
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. April 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Dr. Waschow Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ED dei der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. EP bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizsekretär iD als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 28.August 1951 wird auf seine Kosten verworfen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Der Angeklagte hat die Zeugin EiiBveranlaßt, sich an dem Ankauf eines halben Zentners Kaffee, der für 300.- IM im Ostgektor zu kaufen sein sollte, mit 200.- DM zu beteiligen, den Rest des Kaufpreises wollte der Angeklagte zahlen. Die Zeugin nahm jedoch zu der Fahrt nach dem Ostsektor vorsichtshalber nur 50.- IM mit, die sie auf Veranlassung des Angeklagten in einer Gaststätte in der &lsässerstraße dem angeblichen Kaffeeverkäufer, einem Bekannten des Angeklagten, aushändigte. Der Angeklagte zahlte 100.- DM. Der angebliche Verkäufer. entfernte sich mit den 150.- DM und erschien nicht wieder. Die Zeugin hat ihr Geld nicht wiederbekommen, dagegen hat der Angeklagte die 100.- DM von dem angeblichen Verkäufer zurückerhalten.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Betruges im Rückfall zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angsklagten rügt Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts. Sie konnte keinen Erfolg haben.
Die Revision sieht einen Widerspruch in den Urteilsgründen und einen Verstoß gegen § 261 StPO darin, daß das Landgericht entgegen der Erklärung "die aus dem eingehend geschilderten Tatablauf sich ergebenden Beweisumstände mögen allein zur Überführung des Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Betruges nicht ausreichen"-, zu einer Verurteilung des Angeklagten gelangt ist. Diese Rüge übersieht, daß das Landgericht ausdrücklich betont, das bisherige Beweisergebnis allein würde zur Überführung des Angeklagten nicht ausreichen, und fortfährt "entscheidend komme hinzu, das widerspruchsvolle Verhalten des Angeklagten nach der Tat." Dieses widerspruchsvolle Verhalten des Angeklagten wird sodann im Urteil ausführlich geschildert und ge-
würdigt. Das Landgericht hatte sonach nicht einen Zweifel an der Schuld des Angeklagten zum Ausdruck gebracht, sondern hat noch
weitere Erwägungen angeführt, auf Grund derer es in Verbindung mit den vorangeschickten Tatsachen zu einer jeden Zweifel aus-
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schließenden Überzeugung von der Schuld des Angeklagten gelangt ist. - Der Grundsatz in dubio pro reo zwingt den Richter nicht, unter mehreren möglichen Schlußfolgerungen die dem Angeklagten günstigste auszuwählen, sondern greift nur dann Platz, wenn die Urteilsgründe ergeben, daß das Gericht Zweifel an der Schuld des Angeklagten hegte.
Die weiteren Rügen der Revision richten sich unzulässigerweise gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts.
Aus der Art der Verteidigung des Angeklagten in der Hauptverhandlung können Rückschlüsse auf seinen strafrechtlichen Vorsatz bei Begehung der Tat gezogen werden (RGSt 59, 161) ebenso aus Widersprüchen in den Einlassungen des Angeklagten und aus dessen Vorstrafen, namentlich dann, wenn diesen Verstöße gegen dasselbe Strafgesetz zugrundeliegen. Hier hat das Landgericht weiter noch auf Grund der zum Gegenstand der Verhandlung gemachten Vorstrafakten festgestellt, daß der Angeklagte in ähnlicher Weise bereits öfter Betrügereien begangen hat (Vorschuß-Schwindeleien).
Die Nachprüfung des Urteils im übrigen hat eine Gesetzesverletzung nicht ergeben.
Daher war die Revision des Angeklagten mit der gesetzlichen Kostenfolge zu verwerfen.
Dr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow Dr. Koffka Schmidt