Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 10.04.1952 – 5 StR 161/52
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Im Namen des Volkes
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In der Strafsache gegen
die Ehefrau Irmgard D W zer. TED, gesch. WERE in U Kreis CHEM, Tapwec ME, zeboren am-
. EEE 1925 in Son,
wegen Doppelehe u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der. Sitzung vom 10.April 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Sundesrichter Sarstedt Bundesrichter Dr. Waschow Bundesrichterin Dr. Koffka. Bundesrichter Schmidt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizsekretär m als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für üeeht erkannt:
I. Auf die ievision der Angeklagten wird das Urteil der »trafkammer des Landgerichts Lüneburg bei dem Amtsgericht in Celle vom 9.10.1951 insoweit aufgehoben, als die Angeklagte wegen Doppel-
“ ehe in 2 Fällen verurteilt ist, und zwar im Fall der Eheschließung mit Deim nebst den zugrundelie-
‚genden Feststellungen, ferner im Strafausspruch insoweit, als die Angeklagte wegen Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung verurteilt ist, und im Gesamtstrafausspruch.
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\ II; Das Verfahren wird, soweit der Angeklagten
1 das Verbrechen der Doppelehe durch Eheschließung
| nit Bectarel vorgeworfen wird, auf Grund des
Straffreiheitsges. vom 31.12.1949 eingestellt. III. Im übrigen wird die Revision verworfen.
IV. ie Sache wird in dem sich aus Ziff, I u. II ergebenden Umfang an die bezeichnete Strafkammer zurückverwiesen, die auch über die Kosten des aechtsmittels zu entscheiden hat.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
. Die Strafkammer hat die Angeklaste wegen Doppelehe in zwei Fällen und wegen Abgabe einer falschen eidesstattlichen ‚Versicherung zu einer Gesamtstrafe von 7 Hohaten Gefängnis verurteilt:
Die hiergegen eingelegte „evision der Angeklagten, die . Verletzung des materiellen Rechts und Übergehung eines Beweisamtrages rügt, hat z. T. Erfolg.
Die Strafkammer hat die Angeklagte zunächst deswegen verurteilt, weil sie am 17.5.1945 mit dem französischen Staatsangehörigen Rene’ De vor dem Standesamt Halberstadt eine neue Ehe eingegangen ist, obgleich sie damals noch mit dem Elektriker Kurt WERE verheiratet war.
Die hiergegen eingelegte Xevision der Angeklagten hat nur insoweit Erfolg, als die Strafkammer dasVerfahren .nicht nach dem ‚Straffreiheitsges. vom 31.12.1949 eingestellt hat.
.Za Unrecht wendet sich die Angeklagte dagegen, daß kein Freispruch erfolgt ist.
. In formeller Hinsicht rügt die Revision, daß der Beweisamtrag der Verteidigung, j den damaligen Standesbeamten darüber zu hören, wie er sich über die Person, die unter dem Namen Rene DB aufgetreten sei, Gewißheit verschafft habe, vom Standesamt Halberstaät eine Auskunft darüber einzuholen, welche Vorgänge sich wegen der Eheschließung bei der amerikanischen Kommandantur abgespielt haben und schließlich von dem Standesamt oder von der zuständigen französischen Behörde eine Auskunft darüber, ob ein EB üverhaupt existiere,
zu Unrecht lbergangen sei.
Diese Rüge ist nicht gerechtfertigt. Ausweislich der Niederschrift über die Verhandlung vom
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9.10.1951 hat der Verteidiger nach Schlus der Beweisaufnahme
in seinem Plädoyer in erster Linie Freispruch beantragt, hilfs. weise die Einholung einer weiteren Auskunft vom Standesamt halberstadt bezw. der zuständigen französischen Behörde dahingehend, daß ein Mann namens EEE nicht existiert hat.
Diesen Beweisamtrag hat die Strafkammer zulässigerweise in den Urteilsgründen mit der Begründung zurückgewiesen, daß es hierauf nicht ankomme, da die Gültigkeit der Ehe EP feststehe, unabhängig davon, was sich im öinzelnen auf dem Standesamt abgespielt habe. Für die Frage, ob die Angeklagte sich der Doppelehe schuldig gemacht hat, kommt es in objektiver Beziehung nur darauf an, ob die zweite geschlossene Ehe formell eine Ehe, wenn auch eine vernichtbare Ehe, war und die Angeklagte zur Zeit dieser Eheschließung noch mit einen anderen Mann verheiratet war. Für die Feststellung dieses Watbestandes ist es völlig unerheblich, welchen Namen der zweite Ehemann in Wahrheit trug, und ob er einen unrichtigen Namen auf dem Standesamt angegeben hat. Jede vor einem Standesbeamten abgeschlossene Ihe ist nach deutschem Recht zunächst eine Ehe, mag sie auch. wegen Vorhandenseins von Ehehindernissen. vernichtbar sein.
In materieller Hinsicht hat das Urteil tatsächlich festgestellt, die Angeklagte habe zur Zeit ihrer zweiten Eheschliessung gewußt, daß sie noch mit WW verheiratet sei. Diese Feststellung. ist für das 'Revisionsgericht bindend.
Die Angöklägte hat sich also nach den zutreffenden Feststellungen des Urteils der Doppelehe schuldig gemacht,
Da die Tat der Angeklagten vor dem 15.9.1949 begangen ist, muß aber das Verfahren auf Grund des Streffreiheitsges, vom 31.12.1949 eingestellt werden. Denn die Strafkammer hat die Angeklagte wegen dieses Verbrechens der Doppelehe nur mit einer Strafe von 6 Monaten Gefängnis bestraft. Weitere Straftaten der Angeklagten vor dem Stichtag des Straffreiheitsges. liegen nicht vor. Die nach dem Stichtag begangenen Straftaten hindern eine Einstellung nach § 3 des Straffreiheitsges. nicht.
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Die Strafkammer hat weiter die Angeklagte wegen Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung anläßlich der - Eheschließung mit ihrem jetzigen Ehemann DiBund wegen eines äurch diese am 23.12.1950 abgeschlossene ühe begangenen Verbrechens der Bigamie verurteilt.
Soweit es sich um die Schuldigsprechung wegen Abgabe einer falschen eidesetattlichen Versicherung handelt, ist die Revision unbegründet. Nach den Feststellungen des Urteils hat die Angeklagte eine eidesstattliche Versicherung dahingehend abgegeben,
sie sei bisher nur einmal verheiratet gewesen.
Das Urteil stellt weiterhin tatsächlich fest, der Angeklagten sei bekannt gewesen, daß die Ihe mit DEE formell eine Ehe gewesen sei und nur durch Nichtigkeitserklärung hätte beseitigt werden können. Jiese Feststellung ist für das Revisionsgericht bindend. Wußte die Angeklagte dies aber, dann “ wußte sie auch, daß ihre eidesstattliche Versicherung, wonach sie bisher nur einmal verheiratet gewesen sei, falsch wer.
. Die Strafkammer hat daher die Angeklagte zu Recht wegen falscher eidesstattlicher Versicherung verurteilt. Da möglicherweise die föhe der eingesetzten Gefängnisstrafe von 2 Monaten durch die aufgehobenen Verurteilungen wegen Doppelehe beeinflußt sein kann, die Strafkammer auch nicht geprüft hat, ob der Zweck der Strafe auch durch eine Gelästrafe erreicht werden kann (§ 27b StGB), ist das Urteil insoweit auch im Strafausspruch aufzuheben.
Dagegen muß das Urteil insoweit in vollem Umfange aufgehoben werden, als die Angeklagte wegen Bigamie, begangen durch dke Eheschließung mit dem Zeugen Dggp verurteilt ist. kin vollendetes Verbrechen der '#.gamie ist nur dann möglich, wenn zur Zeit der »ingehung einer ühe ein Ehegatte noch anderweit formell gültig verheiratet ist.
Die Feststellungen des Urteils ergeben nicht eindeutig, daß diese Voraussetzung erfüllt ist. Das Urteil begründet
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seine Annahme, die Ehe der Angeklagten nit DEE habe zur Zeit der Eheschließung EP formeil mech bestanden, lediglich damit, daß die Ehe DW nicht durch gerichtliches Urteil für nichtig erklärt worden sei. Offensichtlich hat das Urteil dabei die »öglichkeit übersehen, daß diese Ehe außer durch Nichtigkeitserklärung auch noch durch den Tod des FEED hätte aufgelöst werden können. Hit Rücksicht darauf, daß nach den Feststellungen des Urteils die Angeklagte seit der Eheschließung mit DEE nichts mehr von diesem gehört hat und BEE an Tage der iiheschließung verhaftet worden ist, hätte
es einer Feststellung darüber, daß DW noch 1ebt, bedurft Hieran fehlt es,
Die Strafkammer wird zu prüfen haben, ob sich die Angeklagte der versuchten Bigamie schuldig gemacht hat, falls mit Rücksicht auf Zweifel an dem Fortleben des DEE zur Zeit
der Eheschließung DeBBine Verurteilung wegen vollendeter Bigemie nicht erfolgen kann.
Dr. Neumann Sarstedt Dr. "aschow
Dr. koffka Schmidt