Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 03.04.1952 – 5 StR 84/52
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
den Uhrmacher Chaskiel S ED, geboren am
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
2255 032
GERD 1919 in 1B, wohnhaft in DE, EEE >: - &D,
wegen Beihilfe zur Steuer- und Zollhinterziehung
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in .der
Sitzung vom 3.April 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann
als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Dr. Waschow Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt
als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. Westram, bei der Verkündung Oberstaatsanwalt Dr. ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizsekretär uw»
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das
Urteil des Landgerichts Berlin vom 22.Juni 1951
im Strafausspruch nebst den insoweit zugrunde-
liegenden Feststellungen aufgehoben und im Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte wegen Belhilfe zur Steuer- und Zollhinterziehung bestraft wor-
den ist.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung über den Strafausspruch sowie über die Kosten der Revision an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
- Von Rechts wegen -
ZN
- 2. Gründe?
Der Angeklagte ist wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung und gewerbsmäßiger Zollhinterziehung zu einer Gefängnisstrafe von 6 Monaten und zu einer Geldstrafe von 5 000.- DMW, ersatzweise zu 50 Tagen Gefängnis, verurteilt worden.
Das Urteil des Landgerichts hebt hervor, "daß dem Angeklagten weder nachgewiesen werden konnte, daß er aus seiner Gehilfentätigkeit einen Vorteil gezogen habe, noch bei ihm eine Gewerbsmäßigkeit festgestellt werden konnte." Die Verurteilung erfolgte "wegen einfacher Beihilfe zu den strafbaren Handlungen des CE , dessen Verhalten das Landgericht unter den rechtlichen. Gesichtspunkten der §§ 401b, 396 Abs.I RAO, §§ 1, 3 ziff.1b, A ziff.2 KStG, § 4 DYO KStG, § 45 Abs.I Ziff. 2 ZG würdigt.
Die Revision des Angeklagten erhebt die Sachrüge, die nur zum Teil durchgreift.
I. Schuläfrage:
1.) Die Feststellungen zur Haupttat tragen in vollem Umfange alle diesbezüglichen Rechtsfolgerungen, wie das Rechtemittel im übrigen ausdrücklich einräunt.
2.) Der Angeklagte hat auch im Sinne des § 49 StGB das Steuer- und Zollvergehen des CB üurch die Tat gefördert.
Insoweit ist den Gründen des angefochtenen Urteils folgendes zu entnehmen; Der Fahrer des mit dem Kaffee beladenen „astkraftwagens kannte, entsprechend dem Vorhaben des Haupttäters, weder den Inhalt der Ladung noch das Fahrziel, welches ihm erst durch den -— mit dem Plan vertrauten — Angeklagten im Westen näher bekanntgegeben werden sollte. Dementsprechend begleitete und überwachte der Angeklagte - wenn auch aus größerer Entfernung - den Kaffeetransport in der Absicht, nach dem Passieren der kritischen Kontrollstellen Anweisungen zu erteilen.
Ein derartiges Sesamtverhalten stellt eine nicht unerhebliche Förderung der Haupttat durch tätliche Hilfeleistung dar. Die - zwar schon vollendete aber noch nicht beendete - Haupt-
oo . - 3.
tat wäre ohne den Tatbeitrag des Angeklagten in dieser Form nicht durchführbar gewesen. Die Angriffe der Revision insoweit gehen mithin fehl und verkennen insbesondere, daß die Beihilfetat ebenfalls bereits vollendet war, wenn auch der Angeklagte seinen über die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes hinausgehenden Zweck noch nicht erreicht hatte.
3.) Damit erweist sich der Schuldspruch im Ergebnis als zutreffend. Er bedarf lediglich der Berichtigung, weil im iiderspruch zu den ausdrücklichen Feststellungen der Urteilsgründe (s.o.) der Angeklagte im Urteilstenor wegen Beihilfe zur "gewerbsmäßigen" Zollhinterziehung verurteilt wurde.
II. Das angefochtene Urteil konnte jedoch im Strafausspruch keinen Bestand haben.
'Das Landgericht bringt nicht klar zum Ausdruck, welcher Vorschrift der Reichsabgabenordnung die Strafe entnommen wurde. Es besteht durchaus die Möglichkeit, daß der Tatrichter die Beurteilung der Straffrage rechtsirrtümlich auf Grund des § 401b RAO an Stelle des § 396 RAO vorgenommen hat, zumal dem Landgericht bei der Fassung des Urteilsspruchs - wie erwähnt -— ein ähnliches Versehen unterlief.
Diese Bedenken werden nicht dadurch ausgeräumt, daß
in den Gründen des angefochtenen Urteils gegen Schluß der Strafzumessungserwägungen die Möglichkeit einer Sühne durch ‘Geldstrafe erörtert wird. Zwar müßte der Haupttäter im Rahmen des § 401b RAO neben einer Gelästrafe (§ 396 RAO) mit Gefängnis nicht unter 3 Monaten bestraft werden, für den Gehilfen jedoch steht gemäß §§ 49 Abs.II, 44, 27b StGB die Möglichkeit ausschließlicher Bestrafung mit Geld auch bei
Anwendung der Vorschrift des § 401b RAO offen. Die Erörterung
über eine eventuelle Geldstrafe in den Urteilsgründen läßt somit ebenfalls keine Schlüsse darauf zu, welcher Vorschrift
-4-
oem
i.
das Landgericht die Strafe. entnommen hat.
Die Aufhebung des angefochtenen Urteils im Strafausspruch nebst den insoweit zugrundeliegenden Feststellungen ist daher notwendig.
ı Dr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow Dr. Koffka Schmidt