Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 03.04.1952 – 5 StR 819/52
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR 819/52 2269 045
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Klempnermeister Karl S (EEE
aus IUEMES (EEE), zeboren am a 1904
Ver
vegen Unzucht mit einem Kinde i.T. mit Verführung eines Minderjährigen zur Unzucht unter Männern
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung
rom 26.Februar 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär nn als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das
Urteil des Landgerichts in Lüneburg von 15.Juli 1952 wird auf seine Kosten verworfen,
- Von Rechts wegen -
Zu .2- N
Gründez
. Der Angeklagte ist unter Freisprechung in einem weitej Falle wegen Ffortgesetzten Verbrechens nach 8 176 Abs.I ; StGB in Tateinheit mit fortgesetztem Verbrechen nach
175a Nr.3 StGB zu einer Gefängnisstrafe. von neun Monaten
rurteilt worden..
"Seine Revision gegen dieses Urteil, mit der er die Vertzüng verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachchen Rechtes rügt, bleibt ohne Erfolge.
I.
“Der Beschwerdeführer beanstandet, daß der Nebenkläger Unrecht zugelassen sei, und daß die Strafkammer entgegen r Bestimmung des § 396 Abs.II StPO-die Staatsanwaltschaft cht angehört habe, bevor über die Berechtigung des Nebenägers zum Anschluß entschieden worden sei.
1.) Gegen die Zulassung selbst bestanden keine sachch-rechtlichen Bedenken, Denn es muß hierbei von der tatchlichen und rechtlichen Lage vor Beginn der Hauptverhandng ausgegangen werden. Zu diesem Zeitpunkt aber konnte s Landgericht noch nicht übersehen, ob der Beleidigungstbestand zum Teil oder sogar vielleicht im vollen Umfange m Zuge kommen würde, weil ungewiß war, ob die Hauptvernadlung zur. Feststellung eines Sachverhalts führen würde, r alle Merkmale des fortgesetzten Sittlichkeitsverbrechens wies. Unter Umständen konnten. allein Beleidigungstatbeände bestehen bleiben...
Weiterhin hat auch der gesetzliche Vertreter des Nebenägers den Strafantrag rechtzeitig gestellt.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist dem ;hreiben vom 3.April 1952 mit hinreichender Deutlichkeit :r Wille zu entnehmen, den Angeklagten wegen Beleidigung »strafen zu lassen. ‘Dieses Schreiben muß daher als Straf- ıtrag angesehen werden. Hierbei ist es unerheblich, daß 3r in Rede stehende Brief nur das Verhalten des Angeklagten
- 3.
gegenüber Horst Ti und nicht auch den Fall DB be. trifft..Denn der Angeklagte ist nur im Falle To verurteilt, im übrigen aber freigesprochen worden, so daß die Zulassung des Nebenklägers DB außer Betracht zu bleiben hat. Daß die Zulassung des Nebenklägers Dip auf das Verfahren, soweit der Angeklagte im Falle Topp verurteilt
'“ worden ist, von Einfluß war, hat die Revision selbst nicht ‚behauptet.
2.) Im übrigen ist eine schriftliche Äußerung der Staatsanwaltschaft vor der Hauptverhandlung abgegeben worden (B1l.50 Rs.d.A.). Damit hat das Landgericht den Voraussetzungen des § 396 Abs.II StPO, dessen Verletzung allein gerügt ist, Genüge getan. Über eine wiederholte Anhörung
in der Hauptverhandlung besagt diese Vorschrift nichts,
DR . II.
Eine Rechtsverletzung ist auch. darin nicht zu finden, daß der Tatrichter die Aufzeichnungen des Angeklagten "zum Gegenstand der Vernehmung gemacht und auszugsweise ver- M lesen" hat.
Wie der Bundesgerichtshof schon mehrfach entschieden .:. hat (vgl. u.a. BGHSt 1, 96), enthält die Vorschrift des $.249 StPO eine Ausnahmeregelung zu dem Grundsatze, daß bei schriftlichen Erklärungen der Verfasser in der Hauptverhandlung zu hören ist. Diese Sonderbestimmung kommt nur nachgeoränet zum Zuge. Wenn und solange nicht einer der Prozeßbeteiligten die Verlesung' beantragt, kann daher der ‚Vorsitzende jedes Schriftstück auch in anderer Weise in den Prozeß einführen. Er hat dies hier durch Vernehmung des Angeklagten in zulässiger Weise ‚getan, ohne daß die Verteidigung widersprochen oder gar einen Antrag auf Verlesung gestellt hätte.
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Für eine Verletzung der Aufklärungspflicht aber ist nichts ersichtlich, abgesehen davon, daß die Revision eine Rüge insoweit nicht formgerecht (8: 344 Abs.II Satz 2 StPO) erhoben hat.
III.
Auch den weiteren Verfahrensrügen kommt keine Be-
eutung zu.
F 1.) Soweit der Beschwerdeführer sich unzulässiger- "geise gegen die tatsächlichen Feststellungen oder die Beyeiswürdigung wendet, bedarf es keiner näherer Ausfühzungen. 2.) Fehl geht die Beanstandung, das Landgericht habe
die ihm obliegende Aufklärungspflicht dadurch verletzt, daß
: gg von der Vernehmung der ursprünglich geladenen, jedoch zur Hauptverhandlung nicht erschienenen Klassenlehrerin abge-
sehen habe. Denn es ist nicht zu erkennen, aus welchem Grunde sich der Strafkammer die Notwendigkeit zur Vernehmung dieser jeugin aufdrängen sollte, zumal da ein besonderer Sachverständiger über die Glaubwürdigkeit des jugendlichen Zeugen Tin gehört wurde. Im übrigen ergibt sich aus den Schreiben der Lehrerin (vgl. B1.23,25 d.A.), daß sie den Knaben nur ein Jahr lang unterrichtet hatte und nichts Besonderes — jedenfalls nichts Nachteiliges - über die Glaubwürdigkeit des Kindes zu berichten wußte. Weiterhin erteilte sie zur Zeit der Hauptverhandlung dem Horst TEUER bereits mehrere Monate lang keinen Unterricht mehr. Bei der Entscheidung der Frage, ob die Umstände die Anhörung der Klassenlehrerin geboten, konnte das Landgericht nur davon ausgehen, daß sie als Zeugin nur alese
Bekundungen machen würde. Falls der Beschwerdeführer über den Akteninhalt hinaus
der Zeugin Drews Bedeutung beimaß, wäre es Sache der Verteidigung gewesen, in der Hauptverhandlung durch entsprechende
Beweisamträge auf eine Vernehmung hinzuwirken.
IV.
In sachlich-rechtlicher Hinsicht läßt das angefochtene Urteil ebenfalls keine Rechtsfehler erkennen; insoweit ist die Revision offensichtlich unbegründet.
Das Rechtsmittel war daher in vollem Umfange zu ver-
werfen. Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundes-
anwalts,. Dr. Geier Sarstedt Dr. Koffka Schmidt Siemer