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BGH Entscheidung vom 20.03.1952 – 3 StR 1093/51
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Ba R x „ u ER “ R [% . ’ x ’ y e} j 5 “ r u Rn 22 3_StR 1093/51 2319. 91 FR . m Im Namen des"Volkes ze Be In der Strafsache gegen - u Er. | den Kaufmann Helmut M RR - a © Zr “| DEE, geboren an EHEERENES 1905 in ——. Pd wegen fahrlässiger Tötung “ 4 2 .. hat der 3. Strafsenat.des Bundesgerichtshofs inder SE & Sitzung vom 20. März 1952, an der teilgenommen haben: | Bundesrichter Krauss “ GE er als Vorsitzender, : N Bundesrichter Prof.Dr.Busch _ Br Bundesrichter Dr. Dotterweich BN.. Bundesrichter Scharpenseel ES Bundesrichter Dr. Baldus BR: als beisitzende Richter, er Oberstaatsanwalt le in der Verhandlung, Bu: Erster, Staatsanwalt bei der Verkündung BR: als Vertreter der Bundesanwaltschaft, 2 | Justizangestellter ie or als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, A für Recht erkannt: ’ B Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil we; des ‚Landgerichts in Düsseldorf vom 11. Oktober N 1951 wird verworfen. 2 Bi: Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtemittels 2 zu tragen.
Von Rechts wegen!
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Gründes
Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Übertretung der Strassenverkehrsordnung zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt worden.
Seine Revision, die lediglich Verletzung sachlichen Rechts Be rügt, muss ohne Erfolg bleiben, en IT 2
1.) Der Angeklagte sah auf grössere Entfernung 'einen
Fussgänger von rechts achtlos auf die’ Fahrbahn. treten. Er Du B - \ . ‚ “ an BEN NL: gab vorsorglich Signal und 'bremste. seinen Wagen leicht ab.; 1.38
Durch das Signal auf den herankommendeh.-Wagen aufmerksam gemacht, trat der Fussgänger. entgegen aer Erwartung des’ ‚Angeklagten bis auf 2 m zum Strassenrand‘ ‚surück. ‚Der Angeklagte nahm deshalb an,. dass der Fussgänger die Fahrt knapp links vor ihm. freigegeben habe, und- erhöhte. die Geschwindigkeit auf 47,5 km/st. Plötzlich trat jedoch der: Fussgänger wieder auf die Fahrbahn vor. Obwohl der Ange-
klagte sofort möglichst stark bremste, wurde der’ Fussgän- ..'
ser vom linken Teil der Stoßstange erfasst und tödlich verietzte : :
Die Strafkammer kommt zu dem Ergebnis, dass sich zwar...
der getötete Fussgänger selbst äusserst vernunftwidrig verhalten habe; sie macht aber gleichwohl dem Angeklagten .- den Vorwurf der Fahrlässigkeit ’aus Zwei Gründen: -
a) der Angeklagte habö ‘ach’ den. Umständen mit diesem Verhalten des Fussgängers ‘rechnen ‚müssen, deshalb seine
Geschwindigkeit nicht auf 47,5 km/st erhöhen dürfen, son- ' dern dieselbe im’ Gegenteil: soweit mindern müssen, dass, er’
sein Fahrzeug notfalls noch rechtzeitig: ; vor. den Funsgänger „ hätte anhalten können; nz os
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vd) unabhängig davon sei der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch deshalb begründet, weil der Angeklagte ‚seinen Wagen nicht noch - weiter nach rechts gesteuert habe, um auf diese Weise hinter dem Fussgänger ohne Zusanmenstoss vorbeifahren ‘zu können. ° N
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Die Revision greift dieSe rechtliche Würdigung in beiden Beziehüngen an. Zu Unrecht meine! das angefochtene Urteil, ein Kraftfahrer müsse auch: mit, einem unyermutbären äusserst vernunftwidrigen Verhalten anderer Verkehrsteil-: nehmer rechnen. Die Voraussehbarkeit sei nicht festgestellt; denn nach den Urteilsausführungen habe der Angeklagte: an- Be genommen und annehmen dürfen, dass der Fussgänger die Fahrt freigegeben habe. Der Vorwurf, dass der Angeklagte "fahrlässig nicht weiter nach rechts ausgewichen sei, sei unbegründet; denn der Angeklagte habe nicht voraussehen können, wie sich der Fussgänger jetzt bewegen weröe, nachdem er sich zweimal achtlos und vernunftwidrig verhalten . habe.
Diesem letzteren Revisionsangriff kann zwar nach lage der Umstände die Berechtigung nicht versagt werden. Gleich-
wohl muss das Rechtsmittel ohne Erfolg bleiben, weil der
Vorwurf, dass der Angeklagte den Unfall durch erhöhte
‘ Geschwindigkeit verschuldet habe, zu Recht besteht. und
die Verurteilung selbständig trägt.
Die Revision gibt insoweit die Würdigung der Strafkammer unrichtig wieder. Ihre Angriffe müssen an den‘ be- ‘ sonders sorgfältigen tatsächlichen Feststellungen der Strafkammer scheitern, die dem Revisiönsgericht eine umfassende und abschliessende Nachprüfung ermöglichen,
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2.) Im einzelnen ist festgestellt:
: Unfallstelle 40 km/st.- Die Behauptüng der Revision, ‚eine -
- mit einer Geschwindigkeit von 47,5 km/st sei zugleich ein.
"im Augenblick des Bintritts der Gefahrenlage nur mit der '. Br zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 40- km/st gefahren
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a) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit betrug an der
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derartige Feststellung sei nicht getroffen worden; ist unrichtig. Denn das Urteil sagt. ausdrücklich, das. Fahren
Verstoss gegen § 9. Abs 1 StVO... re
b) Das Fahrzeug des Angeklagten hat eine Bremsspur von 17,5 m hinterlassen; die Bremsyerzögerung betrüg 5 m/sec?.
c) Der Angeklagte . ist apmgemäss,, wie gie Strafkanmer , no: richtig berechnet, vor ‚gem Einsetzen der Bremswirkung mit. BR einer Geschwindigkeit. von 47, ‚5 km/st gefahren.- Die Be-.. ..’ hauptung der Revision, das Urteil "tunterstelle" anderwärtd. " Dong eine Geschwindigkeit von 40 km/st, trifft nicht zu. Die De Er Strafkammer sagt lediglich, dass auch bei dieser Geschwin- . “, digkeit die Fahrlässigkeit des Angeklagten zu ‚bejahen gewe- N; sen wäre. \ un "ar
dä) Die Bremswirkung setzte etwa 14, 5m- von den Hinter» rädern ab. gemessen - vor.dem Anprall ein. '
3.) Diese Feststellungen führen zu dem Ergebnis, dass Rus der Unfall sich nicht ereignet hätte, wenn der Angeklagte . Si
wäres Vor Eintritt der Bremswirkung und während der Re- Sl aktions- und Bremsansprechzeit. ist der. Angeklagte mit un-.. SS verminderter Geschwindigkeit (47,5 km/st) gefahren, In’ er dieser Zeit (0,75 - 1,0 Sek) hat er infolgedessen 9,9 bis... vn
15,2 m zurückgelegt.. Bei Eintritt der Gefahrenlage war er. NE | also noch 24,4 bis :27, Tm. ‚von der Unfallstelle entfernt. re Der gesamte Anhälteweg beträgt affer bei einer Geschwindig-'
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‘keit von 40 km/st und der vom Landgericht festgestellten Bremsverzögerung von 5 m/sec“ nur 20,8 bis 23,6 m. Auch 5 ‘unter Hinzurechnung der Wagenlänge hätte also der Angeklagte sein Fahrzeug noch vor dem Zusammenstoss mit grösster Wahrscheinlichkeit zum Stehen bringen können, wenn er Be nur mit der zugelassenen Geschwindigkeit von 40 km/st ge- . 4 fahren wäre. Das folgt zwingend aus den ‚tatsächlichen Feststellungen der Strafkammer. Diese Beweiswürdigung des 4 - Tatrichters ist auch vom Revisionsgericht zu beachten und Be;:; der Beurteilung zugrunde zu legen. Mit Sicherheit aber "wäre der Angeklagte in der.Lage gewesen, unmittelbar vor Gem Abschluss der Bewegung auszuweichen, und ‚dadurch in der letzten Phase nur. noch Schwacher Bewegung auch einen leichten Anprall zu vermeiden.
Nach allem erweist sich die schuldhaft erhöhte Geschwindigkeit als Ursache des Unfalls. Damit allein wäre allerdings die Fahrlässigkeit des Angeklagten in, Bezug auf den eingetretenen Unfall noch nicht nachger. wiesen. Es muss hinzukommen, dass.es für den Angeklagten voraussehbar war, der Unfall könne gerade durch die über das allgemein zulässige Maß hinaus erhöhte Geschwindigkeit eintreten. Bei.Prüfung dieser Frage ist davon auszugehen, dass die absolute Beschränkung der Geschwindigkeit der allgemeinen Sicherheit des Verkehrs dienen ünd gerade solche Gefahren ausschalten und einschränken will, ‘auf die der Fahrer bei ‚höherer: Geschwindigkeit nach der Verkehrserfahrung nicht mehr rechtzeitig reagieren kann. Wer daher das zulässige Höchstmass der Geschwindigkeit "überschreitet und dabei einen Unfall verursacht, ist schuldig, wenn festgestellt wird, dass der Unfall bei zu- -
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. 24 lässiger Geschwindigkeit nicht eingetreten wäre und die . Be plötzlich aufgetretene Gefahrenlage im Bereich der all- Br
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gemeinen Verkehrserfahrung liegt und deshalb voraussehbar war. Das muss um so mehr gelten, wenn die konkrete Verkehrslage eine erkannte oder erkennbare‘ Gefahrenquelle enthält. In einem solchen Falle könnte die Voraussehbarkeit.des Unfalls als Folge. der Überhöhung der Geschwindigkeit nur dann verneint werden, wenn sie nach völlig eindeutiger Klärung der Verkehrslage erfolgt. Die.Strafkammer . hat aber mit durchaus zutreffenden Gründen erwogen, dass eine Klärung noch nicht in diesem Maße eingetreten war. RR. ‚, Der Fussgänger war auf der Fahrbahn hart ander geradli-
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nigen Fortsetzung des Fahrwegs des Angeklagten steken ae geblieben und blieb nach der vorausgegangenen von Ange- = Be klagten beobachteten Unachtsamkeit eine Gefahrenquelle, 03.
- auf die der Angeklagte keinesfalls mit einer Erhöhung - . Sl der Geschwindigkeit über das zulässige Höchstmass hinaus „ reagieren durfte. Es war voraussehbar, dass gerade diese u S Erhöhung mit ihrer zwangsläufigen Folge einer Verlängerung . & des Anhaltewegs einen Unfall herbeiführen konnte. Ob die. IN konkrete Verkehrslage. den Angeklagten zwang, sogar unter ee der zugelassenen Geschwindigkeit zu bleiben, wie die X Strafkammer verlangt, 'kann auf sich beruhen. , '. "RE Der Schuldspruch besteht deshalb zu Recht. |
4.) Die Strafzumessungsgründe ‚lassen keinen Rechtsfehler | erkennen, Nach Ansicht der Revision verstösst es gegen | Rechtsgrundsätze der Strafzumessung, wenn "eine allge- B mein abschreckende Wirkung! einer Strafe, losgelöst vom |
“. Verschulden des Bestraften; als ausschlaggebend - ‚erachtet 238] werde, statt dass der Abschreckungszweck zum Grad des Ver- E _N- 3
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schuldens in Beziehung gesetzt werde.. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern hier der Strafkammer ein Vorwurf gemacht werden könnte. Sie hat den Grad des Verschuldens eingehend ‚erwogen, auch das eigene Verschulden des Getöteten berücksichtigt. Wenn sie dabei auch dem Abschreckungsgedanken Rechnung trägt, so liegt darin kein Rechtsverstoss.
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