Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 11.03.1952 – 1 StR 856/51
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2325 081 Zn - ro
In Namen i es V o 1 k e 2
In der Strafsache ge & e a.
den Maler Heinrich MW Pe aus an. geboren an ®. «2 I) in Sn,
2.2t. in Untersuchungshaft, wegen versuchten Mordes.
hat der 1, Strafsenat.des Bundesgerichtshofs in der‘ . Sitzung vom 11. März 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender,
Bundesrichter.Dr. Peetz . Bundesrichter Biantel Bundesrichter Dr, Geier Bundesrichter Dr. Jagusch
als beisitzende ‚Richter, Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter al.s Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten | gegen das Urteil des Eu Schwurgerichts in Augsburg ' vom 2e ‚Oktober 1951 wird ‘verworfen. Eu ge ..
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels. zu tragen, wi Ze :
Von Rechts wegen
Das Schwurgericht hat den Angeklagten, wegen versuchten Mordes zu einer. Zuchthausstrafe von dreizehn Jahren verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf zehn Jahre aberkannt. Bu
Die Revision rügt die Verletzung des sachlichen und ‚des. Verfahrensrecht.
Als Verfahrensrüge bezeichnet. sie einen Einwand, ‚der in Wahrheit nur in unzulässiger Weise die tatsächliche
Feststellung des Schwurgerichts angreift, der. Angeklagte habe, |
den Kopf der Verletzten zu sich gedreht, bevor er ‚ihr den . ersten Stich versetzte.
Die Revision macht ferner geltend, der Angeklagte habe nicht mit Tötungsvorsatz ‚gehandelt, zum mindesten hätte
eine solche Feststellung. bei Berücksichtigung des Grundsatzes: |
"in dubio pro reo" nicht getroffen werden dürfen, Es könne: auch nicht. ausgeschlossen werden, dass er die Tat in einen hysterischen Dämmer- oder pathologischen 'Affektzustand begangen habe. Diese‘ Ausführungen enthalten keine Rechtsrügen,
sondern sind nur unzulässige Angriffe, ‚gegen die dem. Tatrichter-i
vorbehaltene Beweiswürdigung. Der Grundsatz "im, Zweifel. zu Gunsten des Angeklagten" kann nur dann. zur Anwendung kommen, "wenn der Tatrichter Zweifel an der Schuld eines Angeklagten. "hat (RGSt- 52, 319); was "hier nicht der Fall ist, Denn di Ss’ Schwurgericht hat die Überzeugung gewonnen, der Angekla; te. habe den unbedingten Vorsatz zur Tötung gehabt. und m. ge darnach gehandelt, bis, er glaubte, sein Ziel erreicht 2 haben. Es hat die Lurechnungsfähigkeit geprüft und hierz‘
"Zurechnungsfähigkeit verneint. Es hat festgestellt, man
anderes als eine neuerliche Liebesbezeugung erwarten
zwei Sachverständige gehört. In Übereinstimmung mit ihren Gutachten hat es Unzurechnungsfähigkeit oder verminderte
könne nur für die Zeit nach dem ersten Stich eine "durch den! Tatbeginn ausgelöste Erregbarkeit" annehmen, diese habe jedoch zu keiner erheblichen Verminderung der Zurechnungs- | fähigkeit bei den weiteren Stichen geführt.
"Die Revision vertritt ferner die Auffassung, der Angeklagte habe nicht heimtückisch gehandelt. Nach den Feststellungen des Schwurgerichts fasste der Angeklagte spät : testens unmittelbar vor dem Zeitpunkt, in dem er das F Messer aus der Gesässtasche nahm, den Entschluss „die Ko | zu töten. Obwohl verheiratet, hatte er ihr die Ehe versprochen und intime Beziehungen. zu ihr unterhalten. Am Abend der Tat. hatten beide auf seinem Zimmer schon fast eine Stunde im wechselseitigen Liebesspiel zugebracht.
Die Umarmungen und Küsse des Arigeklagten hatten, wie das Urteil ausführt, bei der K. ein Gefühl. der Geborgenheit ausgeiöst und ihr Vertrauen zu dem Manne vertieft. ALS er nach dem Bereitlegen des Messers mit seiner linken Hand den Kopf der.K. zu sich gedreht habe,. ‚habe sie nichts‘
können. Stattdessen "habe aber die Drehung ‚des. Kopfes aus-. schliesslich. den Zweck gehabt, die. linke Halsseite für den ersten Stich. ‚freizulegen. Das Schwurgericht ist 'überze dass sich der Angeklagte. ‚dieser: äusseren Umstände. bewusst; war. Er habe den. Zustand, der Arg- und Wehrlosigkeit‘ seines Opfers bewusst E\ genützt. Damit hat das ‘Schwurgericht in einer jeden rechtlichen Zweifel. ausschliessen-'
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den Weise ein heimtückisches Handeln festgestellt. "Daraus;
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A“ i "folgt, dass der Angeklagte wegen versuchten . “ ‘Mordes zu verurteilen war, u
Auch die Strafzumessungsgründe lassen keinen Rechtsirrtum erkennen...
Die Revision ist somit unbegründet. |
Richter . Dr.:Peetz Mantei e
.
Dr. Geier _ Jagusch