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BGH Entscheidung vom 11.03.1952 – 1 StR 854/51

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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\ StR 854/51 . = i 2325 0°0

ImNam en des Tolkes In der Strafsache

gegen 1.) den Möbelpacker Johann. W BD aus ve, dort geboren am @. EEE , 2.21. in Untersuchungs-

haft,

2.) den Hilfsarbeiter Max _ Wi boren am 8,

B . aus za, dort ge- 5

wegen Meineids wa

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. März 1952, ‚an der teilgenommen haben: BE Eee

Senatspräsident Richter

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr, Geier Bundesrichter Dr. Jagusch .

als beisitzende Richter, Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter

als. Urkundsbeamter. der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: un u Be

Die Revisionen der- Imgeklagten ‚gegen. das Urteil des Landgerichts München. T vom 6. September 1951 werden verworfen, . 9 Jeder Angeklagte, hat die Kosten seines Rechtsmittels. zu tragen. a ETT LEN Sa B Dem Angeklagten g ohann wird die ‚seit dem‘ 6 ‚septembe 1951 erlittene ‚Untersuchungshaft, soweit sie die’ ‚Dauer vo drei Monaten übersteigt, ‚auf die Strafe angerechnet.

/S

Die Angeklagten waren bei der Möbellagerfirma Ep

GEB beschäftigt. Dort lagerte v.H. im Mai 1946 verschiedene Sachen ein. Im Januar 1949 stellte er fest, dass ein Koffer und ein Korb erbrochen waren und dass verschiedöne Gegenstände fehlten, H. führte daraufhin eiz

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nen Zivilrechtsstreit gegen die Firma E,, in dem Johann Wutz eidlich, Max WEB uneidlich als Zeugen vernommen wurden. Das Landgericht ist überzeugt, dass sie hierbei bewusst unrichtig ausgesagt haben, um den Schadenersatzrechtsstreit zugunsten ihrer Firma zu wenden. Dies hätten sie zunächst auch erreicht; denn der Erstrichter habe die Klage abgewiesen und das Urteil für. vorläufig vollstreckbar erklärt, | BE s

Das Landgericht hat Johann > wegen Meineids: in

Tateinheit mit Betrug zu einer Zuchthausstrafe von einem

. Jahr drei. ‚Monaten verurtei 1t, Max WEB wegen falscher

IT.

uneidlicher Aussage in, Tateinheit mit Betrug. zu fünf Monaten Gefängnis. Dem. Johann _ y hat. es. die bürgerlichen Ehrenrechte auf ‚die Dauer von zwei J ahiren ayorkaunt;

Die Revisionen rügen die Verlstzung des "achtichen Rechts und ‘der. ‚ Aufklärungspflicht, rs BEE ve Ba

Die Angeklagten. hatten vor "den Antsgericht Ber sagt, dass sie, die als fehlend bezeichneten Isach

3.

der Transport habe am 7. Mai 1948 oder in den folgenden . Tagen bis zum 10. Mai 1948 stattgefunden (bei der Jahreszayl . 1950 - Seite 9 UA -— handelt es sich um ein reines Schreib. | versehen, ebenso bei der Jahreszahl 1949 - Seite TU - wie der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt). Als ze Zeuge brachte H. dagegen vor, er sei am Freitag, den 7. Mai,ununterbrochen im Dienst gewesen, was ihm das tana-t gericht geglaubt hat. Die Revisionen sehen hierin eine Verletzung des § 244 Abs 2 StPO, weil das Landgericht "nicht nachgeprüft''habe,, ob diese Angabe wahr sei. Sie ® führen nicht aus, was es zür "Aufklärung noch hätte tun | sollen, und geben keine Tatsachen an, die den Mangel “enthalten, wie das 344 Abs 2 StPO vorschreibt. Die Strafkammer ist von der Richtigkeit der Angaben des H. überzeugt, er habe am Montag, den 10. .Mai,als Vorsitzender des Betriebsrats ununterbrochen einer Betriebsratswahl beigewohnt. Wenn sie diese Überzeugung gewonnen hatte, so musste sich ihr entgegen der Auffässung der Revision nicht die Notwendigkeit aufdrängen; das Protokoll über diese Betriebsratswahl. beizuziehen. | "Auch in den weiteren . von den Revisionen gerügten Fällen hat das Gericht seine Aufklärungspt flicht nicht verletzt. Im.übrigen wird nur die dem Tatrichter vorbehaltene nn Beweiswürdigung angegriffen. nn

Die sachlichrechtliche Rüge, die nicht, weiter ausgeführt dat, ist unbegründet, Das Urteil enthält keinen Rechtsirrtum.. et ur 5

nun.

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Die Revisionen sind daher unbegründet.

Richter ° Dr. Peetz Mantel

Dr. Geier