Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 06.03.1952 – 5 StR 263/52
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR 263/52 2255 028
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Brauer Jose£ S ED au: 7 ED, CEEEEBstr. @&, geboren an EEE 1505 in SEE,
wegen Meineides hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6.März 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann
als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Dr.Waschow Bundesrichter Dr.Else Koffka Bundesrichter Schmidt
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr in
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizsekretär ED
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für secht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Bandgerichts Berlin vom 18.September 1951 nebst den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an Jar Lanlsericht Berlin zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineides zu einer Zuchthausstrafe von 1 -Jahr 6 Monaten verurteilt. Es hat ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für 2 Jahre atberkannt und ihn für dauernd unfähig erklärt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden.
Die Revision des Angeklagten, die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat Erfolg.
I. Zur Schuldfrage.
1. Die formellen Rügen greifen nicht durch.
a) Wenn die Revision rügt, die Strafkammer habe entgegen dem Antrag der Verteidigung die Strafakten des littleren Amerikanischen Militärgerichts über den Zeugen BEE nicht herbeigezogen und den Strafregisterauszug des Zeugen Sally RBB und die Akten der Amtsanwaltschaft Berlin bezüglich des Zeugen Horst RP nicht erfordert, so liegt hierin ein Verstoß gegen § 244, III StPO schon deshalb nicht, weil entsprechende Anträge in der Hauptverhandlung nicht gestellt sind. Auch seine Ermittlungspflicht hat das Gericht nicht dadurch verletzt, daß es dem vor der Hauptverhandlung gestellten Antrag dos Verteidigers auf Herbeiziehung dieser Schriftstücko nicht nachgekommen wäre. Den Strafregisterauszug betreffend Sally RB una die Ermittiungsakten betroffend Horst RB het das Gericht vor dem Hauptverhandlungstermin herbeigezogen. Es bestand für die Strafkammer keine Veranlassung, diese Schriftstücke ohne besonderen, in der Hauptverhandlung gestellten Antrag zum Gegenstand der Verhandlung zu machen, da sich aus ihnen nicht ergibt, was gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugen FB sprechen könnte, ganz abgesehen davon, daß das Urteil auf der Aussage des Zeugen Sally RW auch nicht beruht. Akten Amerikanischer Militärgerichte werden, wie gerichtsbe-
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- 3. kannt, in der Regel nicht an deutsche Gerichte auagehändirt.
b) Die Rüge, die Zeugin DD sei im Termin nicht erschienen, und der Vorsitzende habe es abgelehnt, den Termin zu vertagen, weil die Kammer zu stark besetzt sei, ist als solche unerheblich. Im übrigen ergibt das. Sitzunssprotokoll nichts darüber, daß von der Verteidigung dieserhalb ein besonderer Vertagungsamtrag gestellt worden wäre. Praktisch fällt die Rüge mit der weiteren zusammen, die von der Verteidigung in der Hauptverhandlung schriftlich gestellten Beweisamträge seien aus rechtsirrigen Erwägungen abgelehnt worden. Soweit diese Rüge in allgemeiner Borm erhoben ist, ist sie schon deshalb unzulässig, weil sie nicht’ aus sich heraus verständlich ist, sondern auf das Hauptverhandlungsprotokoll verweist. Soweit insbesonde-
“re gerügt wird, die Zeugin DEM sei zu Unrecht nicht
darüber vernommen worden, daß sie von Sally RB veranlaßt worden sei, am 23.4.51 vor Gericht wahrheitswidrig auszusagen, ist sie deshalb unbegründet, weil die Verteidigung ausweislich des Sitzungsprotokolls diese Zeugin für ein ganz anderes Beweisthema,; nämlich dafür benannt
"hatte,
" daß der Zeuge Brandes unter dem Einfluß des Versprechens von 2 000.- DM für den Fall einer ‚Verurteilung des Angeklagten die heutige Aussage gemacht hat, und daß diese Aussage mit ihm vorher eingehend zwischen Sally Fe und serie Rep abgesprochen worden ist"
sowie dafür
" Gaß BD dem Angeklagten nicht 24 000.- RU gegeben hat",
2. Dagegen greift die materielle Rüge durch. b) Die Strafkammer hat nicht ausreichend festgestellt, daß sich der Angeklagte einer vorsätzlichen Eidesverletzung
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schuldig gemacht habe. Einen Meineid des Angeklagten bei seiner cidlichen Tarteivernehmung vom 14.6.1949 sieht das Urteil darin, daß der Angıklagte angegeben habe, er hate die an Sally Regie an 12.Juni 1947 hingegebene Geschäftseinlage von 24 000.- RM aus eigenen Litteln gezahlt, während es sich in Wirklichkeit dabei um einen (feldbetrag gehandelt habe, den er kurz zuvor von dem Zeugen Wolfgang DAB nit Ger Vereinbarung erhalten habe, ihn für den Zeugen zur Erlangung einer Geschäftsbeteiligung an dem REEEB> ' schen Fuhrbetrieb zu verwenden.
Zunächst hat der Angeklagte nach den Feststellungen zu Beginn des Urteils nicht gesagt, er habe das Geld aus eigenen Mitteln gegeben, sondern es seid ilenes Geld gewesen, und er habe es auch nicht von einem Dritten erhalten.
"Eigenes Geld" heißt dem Wortlaut nach "im Digentum des Angeklagten stehendes Geld". Eigentum kann nur an einzelnen Geldscheinen oder Geldstücken bestehen. Ob die Geldscheine sder Geldstücke, die der Angeklagte dem Zeugen Sally REED gegeben hat, zur Zeit der Hingabe im Eigentum des Angeklagten standen oder nicht, hat das Urteil nicht festgestellt. Die Frage hängt daven ab, ob BAD rei der ‚Übergabe des Geldes dem Angeklagten Eigentum verschafft hat. Eine solche Eigentumsvereshaffung ist mit dem vom Kandgsricht angenommenen Treuhandverhältnis durchaus ver- ‚einbar. Die Strafkammer geht davon aus, daß der Zeuge SC sich üeshalb nicht persönlich mit einer Einlage en dem FEB 'schen Fuhrbetrieb beteiligen konnte, weil er minderjährig war. Das legt den Schluß sehr nahe, daß der Angeklagte das Geld im eigenen Namen einzahlen und daß dem Zeugen Sally RB gegenüber das Innenverhältnis zwischen dem Angeklagten und dem Zuugen Bü nicht aufgedeckt werden sollte, Falls im Verhältnis nach außer nach den Vereinbarungen mit DW der Angeklagte allein
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als Berechtigter erscheinen sollte, so war es mindestens
“ durchaus möglich, da3 BED den Angeklagten schon mit
der Übergabe des Geldes zu dessen Eigentümer machen und ihn nicht nur ermächtigen wollte, das ihm, dem DB,
j "gehörige Geld im eigenen Namen einzuzahlen. War dies aber
so, dann war das Geld zur Zeit der Einzahlung rechtlich
eigenes Geld des Angeklagten. PM hatte dem Angeklag-
ten nach den Feststellungen des Landgerichts das Geld auch
"nicht geliehen; das zwischen BEE uni dem Angeklagten
vereinbarte Treuhandverhältnis ist rechtlich kein Darlehker.
Das Revisionsgericht verkennt nicht, daß die Aussage des Angeklagten in ihrem Zusammenhang auch einen vom reinen Wortlaut abweichenden Sinn haben konnte. Wenn die Strafkammer dies annehmen wollte, mußte sie es begründen. Bei der Auslegung einer Aussage in einem von dem ‚ortlaut atweichenden Sinn ist, wenn sich diese Auslegung zu Ungunsten des Angeklagten auswirkt, besondere Vorsicht geboten, falls der Teil der Aussage, um dessen Unrichtigkeit es sich handelt, für den Angeklagten erkennbar den Ausgang des Prozesses nicht beeinflussen konnte. So scheint es hier gewesen zu sein. Die Frage, ob .der Angeklagte berechtigt war, das Geld nach Scheitern der beabsichtigten Geschäftsbetei-
. LJigung im eigenen Namen zurückzufordern, konnte nur davon
achängen, ob er es im eigenen Namen eingezahlt hatte, und ob otwa Sally RB den Betrag an einen anderen zyrückge-
zahlt hatte und der Angeklagte diese Rückzahlung gegen sich gelten lassen mußte. °
Selbst wenn die Strafkammer zu dem Ergebnis kam, die Aussage des Angeklagten sei dahin auszulegen, er habe das Geld auch nicht als stiller Treuhänder für einen Dritten eingezahlt, mit dem er sich im Innenverhältnis auseinandersetzen müsse, so hätte sie den Vorsatz des Angeklagten ge-
:nau feststellen müssen. Insoweit enthält das Urteil aber
überhaupt keine Feststellungen. Bei der Feststellung des
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Vorsatzes wird die Strafkammer prüfen müssen, ob etwa der Angeklagte, falls es sich nicht um sein eigenes Geld in obigen Sinne handelte:, sich für den Eigentümer der Geldscheine oder Geldstücke gehalten hat. Sie wird weiter prüfen müssen, ob der Angeklagte den von der Strafkammer angenommenen Sinn seiner Aussage richtig verstanden oder
ob er sich den Sinn dieser Aussage nicht richtig überlegt hat. Auch hierbei wird es eine Rolle spielen, ob der unrichtige Teil der Aussage für den Ausgang des Rechtsstreits keine Bedeutung haben konnte, sodaß der Angeklagte durch die entsprechende Frage überrascht war und aus diesem Grunde sich die Antwort nicht richtig überlegt hat,
II. Zur Straffrage.
Die Revision rügt mit Recht, daß das Urteil bei der Prüfung der Frage, ob "mildernde Umstände" vorliegen, und bei der Strafzumessung nicht ausreichend begründet ist, Ausschlaggebend für die Versagung mildernder Umstände war für die Strafkammer, daß der Angeklagte "gewinnsüchtig" gehandelt habe. Das gewinnsüchtige Verhalten des Angeklagten schließt die Strafkammer "aus den gesamten Umständen". Das ist bei der besonderen Lage des Falles keine ausreichende Begründung, gerade weil, wie dargelegt, erhebliche Zweifel daran bestehen, ob der unrichtige Teil der Aussage für den Ausgang des Rechtsstreites irgendeine Bedeutung haben, oder ob der Angeklagte Tier „nnehmen konnte.
Dr.Neumann Sarstedt Dr.Waschow
Dr.Koffka Schmidt