Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1952

BGH Entscheidung vom 29.02.1952 – 5 StR 524/52

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Als PDF speichern

tR_52 “19 018 “ 5 StR 524/52

Ina Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Aquariumwärter Friedrich F EEE» aus BED, An HE, geboren an EEE 1905 in EEE, xı:. Ve

2.) die Hausgehilfin Margarete D END :<v. > EEE aus BE, An EEE dei FE zeboren a: 2914 in NEED, xr=. Te

wegen gemeinschaftlichen fortgesetzteh Vergehens gegen § 223 b StGB u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13.Novenber 1952, an der teilgenoümen habens

Senatspräsident Dr, Neumann

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Waschow Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schuidt Bundesrichter Siemer

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. EBD

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär BD

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen beider Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 29.Februar 1952 werden auf ihre Kosten verworfen.

- Von Rechts wegen -

-2- ur EGründes

Die Strafkammer hat die Angeklagten wegen gemeinschafttichen fortgesetzten Vergehens gegen § 223b StGB in Tateinheit mit Vergehen gegen § 223a StGB zu einer Gefänugnisstrafe von je 6 Monaten verurteilt.

Die hiergegen von beiden Angeklagten eingelegte Revision hat keinen Erfolg. x

I.

Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 1949 kam die Ehefrau des Angeklagten Fb wegen “einer Thallium-Vergiftung mit schweren Lähmungserscheinungen in ein Krankenhaus. Damals übernahm die Angsklaste IB die Führung des Haushalts des Angeklagten FEB. Beide lebten während des Krankenhausaufenthalts der Fruu TB wie Eheleute zusammen, Nach Rückkehr der Frau FB:.r diese noch lange Zeit ans Bett gefesselt, da die Lüähnunrserscheinungen nur ganz langsam zurückgingen. Erst im Sommer 1951 konnte sie sich mühsam aufrechthalten und gchen, bis dahin konnte sie sich nur kriechend fortbewegen.

Die Angeklagte DEED verblieb auch, nach Rückkehr der Frau FB im Haushalt. Sie führte den Euushalt und übernahm auch die Pflege der Frau FW Hierzu gehörte unter underen, daß sie sie täglich umbettete und fütterte.

Zwischen den Angeklagten und der Frau FED xEn es zu erheblichen Spannungen, insbesondere mit Rücksicht auf die

.. von-Frau FB vermuteten Beziehungen zwischen den Angeklag-

ten. Das führte. dazu, daß Frau WiillBallen Kaßnuhnen der Angeklagten ihr gegenüber Widerstand leistete. Die Strafkamner hält es auch für möglich, daß sie gestoßen und un sich geschlagen habe, wenn die Angeklagte en ihr ihren Willen aufzwingen wollten.

Im März 1950 schlug die Angeklagte DB einmal einen Teller mit £ssen auf dem Kopf der Frau FEB entzwei, weil diese sich in scharfer: Worten über das ihr vorg.setzte Essen beklagt hatte. Durch die Scherben des Tellers erlitt Frau

- 3.

FB eine stark biutende Verletzung an einen Firrer, “nrch das Blut und das Essen wurce dus bett veresiiiviti, Dee falls ihr Haar. Die Angeklagte DW 1ies Frau Fi in diesem verschmutzten Zustand liegen.

Im August 1951 schlug der Angeklugte FW seine Frau ins Gesicht, als diese ihm eines Nachts Vorwürfe machte, er habe herumgehurt. Da ihre Vorhaltungen nicht aufhörten, schlug er weiter auf sie sin, schleppte sie schließlich auf die Veranda und setzte sie auf einen Stuhl. Erst nach längeren Bemühungen konnte Frau FiBkricchenä ihr Bett wioder erreichen. Die Schläge des Angeklagten hatten blaue Flecken an der Unterlippe, der Schulter, dem Brustbein, dem Unterarm und dem Handrücken der Frau FB zur Folge, furner eine Schwellung des rechten Auges.

Die Strafkammer stellt weiter fest, daß beide Angeklagte, teils gemeinschaftlich, teils jeweils der eine oder der andere ‚die Frau Win der zeit von Februur 1950 »is August 1951 noch häufig geschlagen hätten, wenn sie sich ihrem Willen nicht fügen wollte ‚und ihr dadurch sich häufig wiederholende Schmerzen zugefügt hätten. Weit.re Einzelfälle, bei denen es zu Mißhandlungen gckomuen ist, hat aber die Strafkammer nicht feststellen können, weil die einzige Zeugin, Frau FEW, dcrartig von Haß erfüllt urd erregt gewesen sei, daß ihre Angaben nicht ohne weiteres hätten zugrundegelegt werden können. Die Strafkammer hat die Überzeugung gewonnen, beide Angeklagte seien sich darüber einig geworden, jeden Widerstand der Frau FlBeez;en ihre Anordnungen notfalls mit Gewalt zu brechen, ssder von ihnen sei dabei mit dem jeweiligen Tun des anderen einverstanden gewesen.

In diesem Verhalten erblickt die Strafkaunmer ein Vorgehen der Angeklagten nach § 223b StGB in Tateinheit mit 39- fährlicher Körperverletzung nach § 223a StGB. Sie führt aus» die Angeklagten hätten die Frau FB geauält; Frau FEED habe zum Haushalt des An,;eklagten FB gehört uni gleichzeitig der Fürsorge der angeklagten DB unterstunden. Sie

gei auch wehrlos gewesen. Wenn sie um sich geschlagen und gestoßen habe, so sei das nicht anders zu worton, als wunn ein kleines Kind instinktiv um sich schlüge. Alle dicse Umstände seien den Angeklagten bewußt gewcsun.

Die Angeklagten hätten die Frau FEB such gemeinschaftlich körperlich mißhandelt. Soweit sie im Einzelfall nicht zusammen gehandelt hätten, hätte jeder das Tun dcs anderen gebilligt; bei dem Vorfall im Märg1950 habe die Angeklagte DEE auch ein nach der Art der Anwendung gefährliches Werkzeug, nämlich den Toller, benutzt.

II.

Soweit die Revision rügt, die tatsächlichen Feststollungen der Strafkammer reichten nicht aus, um die daraus gezogenen Schlußfolgerungen zu rechtfertigen, wendet sio sich in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts. Es liegt kein Rechtsverstoß darin, wenn die Strafkammer aus den beiden im einzelnen festgestellten schr grob liegenden Fällen in Verbindung mit den häufig von Zeugen beobachteten blauen Flecken au Körper der Frau FEW und unter vorsichtiger Verwertung von deren eigener Aussage zu dem Schluß kommt, die Angeklagten hätten auch in der Zwischen-

Zeit zwischen den beiden im einzelnen festgestceilten Fällen

die Zeugin häufig geschlagen. Daß dies zum Teil ‚gemeinschaftlich geschehen ist, und daß im übrigen jeder der Angeklagten mit dem Tun des anderen einverstanden war, hat - die Strafkamner 'in zuläasiger Weise aus den gesamten Umständen, insbesondere auch aus den ehgen Beziehungen der Angeklagten zueinander, gefolgert. ...

Auch den Begriff des Quälens hat die Strallawwer nicht verkannt. Das Urteil stellt ausdrücklich fest, daß die Angeklagten die Mißhandlungen während cines Zeitraumes von 1/2 Jahren häufig wiederholt haben. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich auch, daß die Angeklagten durch diese häufigen Verletzungen in ihrer Gesamtheit der

-5._

Zeugin erhebliche Schmerzen zugefügt haben, und daß bei den späteren: Mißhandlungen die vorangegangenen jeweils noch kör. perlich und seelisch nachwirkten. Das genügt zum Begriff deg Quälens.

‚Auch sonst 1äß8t das Urteil Rechtsfehler, die sich zun Nachteil der Angeklagten ausgewirkt haben könnten, nicht or. kennen.

Dr. Neumann Dr. Waschow Dr. Koffka Schmidt Siemer