Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1952

BGH Entscheidung vom 28.02.1952 – 4 StR 71/50

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2272 022 G

Im Namen des Volkes In der Straflsache gegen

den Schachtmeister Bernhard R EEE aus He sehoren or EEE 1904 in CE 0: tpreußen,

wegen geführlicher Körperverletzung

nat der 4. Strefsenat des Eundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Februar 1952, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr. Groß

als Vorsitzender, Dundesrichter 'Krumnme Bundesrichter Dr. Engels Dundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin

. als beisitzende Richter,

Dundesanvalt ED

als Vertreter der Bundesanvaltschaft, Justizangestelltern

als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urtsil des Schwurgerichts in Bochum vom 17. August 1950 wird verworfen.

Die Kosten des Reohtsmittels fallen der Staatskasse zur last.

Von Rechts wegen

Der Tatrichter hat es nicht für nechgevriesen crachtei. dass Sender Te infolge der Liischandlung des Anseklagten gestorben ist, weil die Zeugen keine äusseren Verletzungen bemerkt haben und die Todesursache woder durch Iinzuziehungs eines Arztes noch Gurch die Leichenöffnung Testgestellt.worden ist. De auch die Linlassung des Angelilagien. Sender gg hato.

eis er 'Ciesen nach’ der: Arbeitszeit ‚zweimal besucht habe, weder über Schmerzen acch Über Verletzungen ge- -lagt, nicht widerlegt worden ist, lässt sich nach der Überzeugung des Schwurgerichts nicht ausschliessen, coss der Tod vielleicht doch auf andere, von der ilirsendlung unabhängige, Eusserlich nicht erkennbare Unstände. etwa auf Unterernährung infolge der unzuläng lichen Lagerverpflegung, zurückzuführen ist, die mit der list shandlung durch Cen Angeklagten nichts zu tun heben. Es hat deshalb die Verurticilung des Deschwerdeführers wegen Körnerverletzung nit Todes-ZTolge nach dem Grunäsatz, dass im Zweifel zugunsten

dos Angel tlagten zu ents cheiden ist, abgelehnt. »ie niergegen gerichteten kus’Rührungen der revision

beireffen nur die Deweiswitrdigung, die indessen ® Verstösse gegen äie Denkgesetzc und die Lehenserfehrung nicht erkennen lös 0% Die Seinrliche und Kränklichkeit &es :lischendelten zur Zeit dcr Tat nötigtentäl,cht" FD dem Schluss, dass diese den: Zintritt dos Dodes veschleunist het. Wie der Urteilszus satinenhang ersint,

ha; der Tatrichter auch diese Möglichkeit erwogen,

ihr aber wesen der Unklarheit über die durch den Schlag evsva herbeigeführten Verletzungen bei der Biläung seiner überzeugung keine entscheidende Bedeutung beigenessen. Diese Würdigung ist nit Rechtsgründen nicht enzugreilen. ‚Da das Urteil in Falle Mauch sonst keine kechtoverletzung erkennen lässt, muss die auf diesen Prll beschränlite Revision der Staatsanwalt- .

schaft vervorfen werden.

Dic Iintscheidung entsnricht dem Antrage: des Oberbundesamialts. Groß Krunne ängels Dr. liülle Dr, Augustin