Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 21.02.1952 – 4 StR 353/51
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
27100 7
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
Frau Gertrud CE; zer: ve, au: : EEE , geboren am ED 1907 :: SET
wegen erfolgloser Anstiftung zu einer uneidlichen vorsätzlich falschen Aussage
;
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Februar 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme "Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Fülle
Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,
Obersiaatsanvalt >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter iD els Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - -
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen: vom 9. Februar 1951 wird mit der Massgabe verworfen, dass die Angeklagte wegen erfolgloser Anstiltung
zu einer uwneidiichen vorsätzlich falschen Aussage verurteilt ist.
Die Kosten des Rechtsmittels hat die Angeklagte zu tragen.
Von Rechts. wegen
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Die Verfahrensrügen sind unbeachtlich, weil sie erst nach dem Ahlauf der Revisionsbegründungsfrist gemäss 8 344 Abs 2 Satz 2 StPO ausgeführt worden sind.
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Auch die Sachbeschwerde hat keinen ürfolg:
Das Urteil geht von der zutreffenden llechtsansicht aus, dass die Verleitung zu einer uneidlichen vorsätzlich Zalschen Aussage nach den §§ 49 a, 159 StGB "unternommenf ist, wenn der Täter dem’ zu Verleitenden allgemein die Richtung gewiesen hat, in der er seine Bekundung machen
soll. Hierzu ist es nicht notwendig, den Inhalt der Aussage so zu bezeichnen, dass der zu Verleitende schon in
die Lage versetzt wird, sie nach dem Wunsche des Täters
auszugestalten. Unter Umständen genügt es, wenn der Täter ihn über den Beweisgegenstand unterrichtet, falls dieser nicht schon vermöge der allgemeinen Keuntnis der Verhältnisse bekannt ist, und ihn auffordert, zu seinen Gunsten
auszusagen, sich aber weitere Angaben über den Inhalt der Ri Aussage im einzelnen vorbehält (RGSt 9, 280). i
Der im Urteil festgestellte Verlauf des Gesprächs zwischen der Angeklagten und Frau Se zeigt, dass diese Schon..bei der \iltteilung, sie sei in dem Prozess mit Gasser "wegen des Schlosses und der Kohlen" als Zeugin benannt, über den Gegenstand des kechtsstreits und der von ihr erwarteten Aussage unterrichtet war, da sie 50- Sort zur Antwort gab, sie wisse hierüber nichts, und auf
den Hinweis der Angeklagten, sie müsse den Prozess gewinnen, sie würde ihr schon sagen, was sie aussagen solle,
wiederum entgegnete, sie könne nur sagen, was sie wiEese. Die Erwiderung der Angeklagten, sie brauche das nicht un-
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sonst zu tun, sie werde daftir einen schönen Kleidersvoi? erhalten. beweist, dass sie schon bei diesen Gespräch auf den Millen der Zeugin einwirken und diese dazu hestimmen wollte, zu ihren Gunsten ausztieagen. Diese Handlung war geeignet, den ins Auge gefassten Er/olg herbei-- zuführen. Damit hatte die Angeklagte den Bereich der Vorbereitungshandlun;en verlassen (vgl RGSt 42, 266, 275; JW 1936, 2655 Nr 17),
Zum inneren Tatbestand hat das Landgericht bindend
. Zestgestellts "Die Angeklagte wusste, dass Treu Sc zum Beweisthema nichts bekunden konnte; gleichwohl vrersuchte sie, diese zu bestimmen, etwas auszusagen, was sie nicht wusste, und damit etwas Talsches zu bekunden." Daraus ergibt sich ohne weitere Darlegungen auch ihr
Bewusstsein, dass Frau Se vorsätzlich falsch aussagen werde, wenn sie ihrer Aufforderung Tolge leiste.
In dem Unterlassen weiterer Beeinflussungsversuche kann keine tätige Reue im Sinne des § 49 a Abs 4 Ste gefunden werden. Eine freiwillige Aufgabe des Anstiftervorsatzes kommt nicht in Betracht, weil das strafbsre Vorhaben an der von vornherein abielnenden Haltung der Zeugin scheiderte, Überdies kann sich der Anstifier Strallosigkeit nach § 49 a Abs 4 StGB nicht schon dadurch erwerben, dass er die Ausführung der Tat nicht vollerdet, vielmehr muss er auch seinen bisherigen Beitrag zur Förderung der Haupttat beseitigen. Es war mithin nicht
erforderlich, den Zeitpunkt der an Frau Si z:richteten Aufforderung genau festzustellen.
Die Strafzunessungsgrlnde lassen ebenfalls keine die .
Angeklagte benachteiligende Rechtsverletzung erkennen. Das Landgericht war rechtlich nicht gehindert, die für erwiesen erachtete,aber unter das Straffreiheitszjesetz
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fallende Anstiftung der Trau Schw zu einer feischen hıssage strafersciiwerend zu verwerten, weil aus der inner
‚kaib kurzer Zeit wiederholten Begehung der gleichen Siraf-
tat auf die Stärke des verbrecherischen Willens der Angeklagten zu schiiessen ist.
Nach alledem ist die Revision zu verwerfen; jedoch russ der Urteilssatz entsprechend dem Yortleut des § 153- StC3 dehin berichtigt werden, dass die Angeklagte wegen. erfolgloser Anstiftung zu einer "uneidlichen vorsätzlich falschen Aussage" verurteilt ist.
Croß Krumne Engels Dr. Hülle Dr, Augustin