Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 15.02.1952 – 2 StR 307/51
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des, Volkes In der Strafsache gegen
den früheren Kriminaldirektor Dr, Ernst von
D OD ( 2er SEE) , zeboren am ME 1899 in KO (Pr), wohnheft in ICE SCENEEEENEBS Trasse ER,
wegen Freiheitsberaubung im Amt
hat der 2. Strafsenat des Bundosgerichtshofs in der Sitzung vom 15.Februar 1952, en der teilgencmmen haben:
Senatspräsident Dr, lioericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr, Kirchner, Bundesrichter Dr. Dotterweich, _ Bundesrichter Dr, Sauer, Bundesrichter Dr, Ludwig als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt EEE» “ als Vertreier der Bundesanwal tschaft, Justizangestellter il ” ” als Urkundsbeanter. der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: ° : 1) Auf die Revisionen der Staatsänwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Tüneburg vom 18, Dezember 195C
a) dahin geändert, dass die Verurteilung wegen
lienschlichkeitsverbrechens wegfällt,
b) im Strafausspruch mit den ihn zugrundeliegenden
Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über ‚die Kosten der Rechts. mittel, an das Landgericht ("trafkarmer) zurückverwiesen. 2) Im übriren werden die llevisionen verworfen,
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte war im März 19353, als der Nationalsozialismus an die Nacht gekomucn war, in Breslau beim Polizeipräsidium als Kriminäalkommissar Leiter der Abteilung Linksbewegung. In dieser Eigenschaft hat er die Handlungen begangen, die ihm die Anklage zur last legt. Sein eigentlicher Nane ist "miw'. Nach seinen bisher nicht bewiesenen Behauptungen ist ihm 1944 gestattet worden, den Namen "von TEE" zu führen. Das Schwurgericht hat ihn wegen lienschlichkeitsverbrechens in Yateinheit mit Freiheitsberaubung im Amt zu 1 Jahr Gefüngnis verurteilt, Die Staatsanwaltsckaft und der Angeklagte haben Revision eingelegt, die Staatsanwaltschaft deshalb, wcil die Vorgänge, die unter III der Gründe des angefochtenen Urteils geschildert sind (beleidigende Ausserungen des Angeklagten gegen die Närtlinge vor ihren nächsten Angehörigen). nicht ir das Nenschlichkeitsverbreci.en einbezogen worden seien. Die Revision des Angeklagten erstrebt Freisprechung, hilfsweise Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung.
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1) Auf beide Revisionen hin hat die Verurteilung 5 wegen lienschlichkeitsverbrechens wegzufallen. Da die brit.liil.Reg. die VO Nr 47 aufgehoben hat, sind die deutschen Gerichte nicht mehr ermächtigt, das KRG._Ur 15 anzuwenden, lieraus ergab sich Pkt la des jetzigen Urteilsspruchs. \
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Die Beleidigungen, deren sich der Angeklagte nach III der Urteilsfeststellungen schuldig gemacht hat, sind nicht mehr verfolgbar, weil sie 1935 besangen sind und weil keine .Strafanträge gestellt sind,
2) Dagegen ist die Verurteilung wegen Freiheitsberaubung im Amt (§ 341 StGB) im Schuldspruch aufrechtzuerhalten; in dieser Beziehung ist kein Rechtsirrtum ersichtlich, Das erkennt auch die Revision des Angeklagten an. Sio neint jedoch, die Strafverfolgung sei verjährt, weil die VO des ZJA vom 23.Mai 1947 für Vergehen nur gelte, wenn sie mit einer Höchststrafe von mehr als 3 Jahren bedroht sei. Das letzte ist richtig, die Voraussetzung des § 1 Abs 2 der VO ist aber gerade gegeben, denn die Tat des § 541 StGB ist mit einer Höchststrafe von 5 Jahren Gefängnis bedroht,
icht zu bezweifeln ist ferner, dass die Tat des Angeklagten aus politischen Gründen unverfolgt geblieben ist (vgl Urteil des Senats vom 8. Februar 1952 - 2 StR 43/50), Das Schwurgericht hat nun zwar die Frage, ob die Gerechtigkeit die nachträgliche Sühne verlangt, nicht ausdrücklich geprüft, Das Revisionsgericht ist aber in der lage und berechtigt, auf Grund der Urteilsfeststellungen diese Frage zu bejahen. Angesichts der beamteten Stellung, in der der Angeklagte die Tat begangen hat, wäre es nicht zu billigen, die strafbare Missachtung der Freiheit, deren er sich schul-
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dig gemacht hat, ungesühnt zu lassen; Hieraus ergab sich Pkt 1b des Urteilsspruchs und die Zurückverweisung zur Festsetzung der Strafe zu § 341 StGB,
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Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanvwalts.
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Dr. Moericke Dr.Kirchner Dr.Dotterweich } DreSauer Dr. Indwig
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